TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/14 2007/18/0287

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des V V in W, geboren 1976, vertreten durch Mag. Alexander Schneider, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. März 2007, Zl. 140.017/7- III/4/06, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. März 2007 wurde der vom Beschwerdeführer am 4. Juli 2001 bei der Bundespolizeidirektion Wien gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe am 20. Jänner 2000 beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht. Das Asylverfahren sei derzeit im Stand der Berufung offen. Er sei jedenfalls seit 22. Oktober 2001 im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes (AsylG).

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7. Mai 2001 sei der Beschwerdeführer von einem österreichischen Staatsbürger an Kindesstatt angenommen worden. Sein am 4. Juli 2001 gestellter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei - im zweiten Rechtsgang - mit erstinstanzlichem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Juli 2006 gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG zurückgewiesen worden, wogegen der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhoben habe.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene NAG auf den Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass er nach den Bestimmungen des AsylG, wenn auch nur vorläufig, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, nicht anwendbar sei. Von einer inhaltlichen Wertung seiner Berufungsgründe sei daher abzusehen gewesen.

Was die Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) anlange, so erfülle der Beschwerdeführer die darin festgelegten Voraussetzungen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht und könne er kein Recht auf Freizügigkeit nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Anspruch nehmen. Im Übrigen sei die Freizügigkeitsrichtlinie durch das NAG umgesetzt worden und sei aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich, dass sein Adoptivvater das (gemeinschaftsrechtliche) Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0315, zu Grunde lag. Auch im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer, was von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet (vorläufig) berechtigt, sodass das NAG für ihn nicht gilt (vgl. § 1 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.).

2. Entgegen der Beschwerdeansicht kann auch bei teleologischer Interpretation dieser Gesetzesbestimmung nicht gefolgert werden, dass das NAG nur auf solche Fremde nicht anzuwenden sei, die nach asylrechtlichen Bestimmungen zum dauernden Aufenthalt berechtigt seien, während es auf Fremde mit (bloß) vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, wie den Beschwerdeführer, Anwendung finde. Die gesetzgeberische Absicht, dass das NAG (u.a.) für Asylwerber mit vorläufiger asylrechtlicher Aufenthaltsberechtigung nicht gelten solle, ergibt sich nicht nur aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG, sondern geht etwa auch aus den Materialien zum NAG hervor (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP, 114: "Zu § 1").

Im Übrigen bestehen gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diesbezüglich genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2007, B 1019/06, zu verweisen.

3. Da das NAG auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden war, kam die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 NAG an ihn nicht in Betracht. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer, der von einem österreichischen Staatsbürger adoptiert wurde, im Hinblick auf sein Alter von 30 Jahren weder nach dem NAG (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 9 und Abs. 4 Z. 1 iVm § 47 Abs. 2) noch nach der obgenannten Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. Art. 2 Z. 2 lit. c, wobei von der Beschwerde nicht behauptet wurde, dass dem Beschwerdeführer von seinem Adoptivvater Unterhalt gewährt werde) als Familienangehöriger eines österreichischen Staatsbürgers anzusehen.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Juni 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180287.X00

Im RIS seit

18.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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