TE Vfgh Beschluss 2002/11/25 B1669/02

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Wr DienstO 1994 §74a
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Zentrales Mitarbeiterservice für Dienstrecht und Besoldung, wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Beistellung eines Behinderten-PKW als Maßnahme der sozialen Rehabilitation unter Hinweis auf Bestimmungen des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. Nr. 8/1969, abgewiesen, da die Behinderung des Antragstellers nicht Folge seines Dienstunfalles sei. 1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Zentrales Mitarbeiterservice für Dienstrecht und Besoldung, wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Beistellung eines Behinderten-PKW als Maßnahme der sozialen Rehabilitation unter Hinweis auf Bestimmungen des Unfallfürsorgegesetzes 1967, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969,, abgewiesen, da die Behinderung des Antragstellers nicht Folge seines Dienstunfalles sei.

Dieser Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid ist die binnen zwei[er] Wochen nach seiner Zustellung bei der Magistratsabteilung 2 - Zentrales Mitarbeiter/innenservice für Dienstrecht und Besoldung, Rathausstraße 2, 1082 Wien, schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder mittels Telekopie einzubringende Berufung zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde.

3. Die Beschwerde ist unzulässig:

4. Gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes erlassen worden sind, steht gem. §74a der Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56/1994 idgF, Berufung an den Dienstrechtssenat offen. 4. Gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes erlassen worden sind, steht gem. §74a der Dienstordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994, idgF, Berufung an den Dienstrechtssenat offen.

Der angefochtene Bescheid weist den Beschwerdeführer auf das Rechtsmittel der Berufung ausdrücklich hin.

5. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - falls ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden. Eine Beschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hingegen hat die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge (VfSlg. 13.242/1992; 15.806/2000 uvam.).

6. Da der Beschwerdeführer den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat, ist die vorliegende an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde nicht zulässig, weshalb sie ohne weiteres Verfahren und in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).

Schlagworte

Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Berufung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1669.2002

Dokumentnummer

JFT_09978875_02B01669_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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