TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/18 2007/02/0042

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Veröffentlicht am 18.06.2007
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Index

E1E;
L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
59/04 EU - EWR;

Norm

11992E073B EGV Art73b;
11992E073C EGV Art73c;
11997E056 EG Art56;
11997E057 EG Art57;
EWR-Abk Art2 litb;
GVG Vlbg 1977 §2 Abs2 idF 1987/063;
GVG Vlbg 1977 §2 Abs2;
GVG Vlbg 1993 §3 Abs1 lite;
GVG Vlbg 1993 §3 Abs1;
GVG Vlbg 1993 §32 Abs3;
GVG Vlbg 2000 §3 Abs1;
GVG Vlbg 2004 §3 Abs1;
GVG Vlbg 2004 §8 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der N GmbH in D/Schweiz, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 20. Dezember 2006, Zl. UVS-301-023/K3-2006, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführerin, einem "Schweizer Unternehmen mit Sitz in der Schweiz", gemäß § 8 Abs. 1 des (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 42/2004, die Genehmigung zum Erwerb einer näher bezeichneten Wohnung versagt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin behauptet, der angefochtene Bescheid verstoße gegen die Art. 56 und 57 EG (ex-Art. 73 b und 73 c EGV). Dies deshalb, weil der (Vorarlberger) Landesgesetzgeber durch die mit der Novelle LGBl. Nr. 29/2000 vorgenommene Änderung des § 3 (Abs. 1 lit. e) des Grundverkehrsgesetzes "erstmals eine ausdrückliche Einschränkung" dahin vorgenommen habe, dass die Ausnahme von der Genehmigung des Grundverkehrsgesetzes für den Grunderwerb durch Ausländer nur für Personen und Gesellschaften in Ausübung des freien Kapitalverkehrs gelte, sofern sie im Gebiet der EU oder sonst in einem Geltungsbereich des EWR-Abkommens ansässig seien. Diese "Einschränkung" habe es in den bis dahin geltenden Gesetzestexten "eindeutig" nicht gegeben. Vor der Novelle LGBl. Nr. 21/2000 seien "sämtliche Immobilieninvestitionen durch Personen oder Gesellschaften von den Bestimmungen des Ausländergrundverkehrsgesetzes ausgenommen" gewesen.

Dem vermag der Gerichtshof nicht beizupflichten: Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrem Vorbringen, dass der Einleitungssatz des § 3 Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2000 (vgl. auch die Neukundmachung LGBl. Nr. 42/2004) "Soweit sich dies aus dem Recht der Europäischen Union ergibt, gelten vorbehaltlich des Abs. 2 die Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer nicht für" (es folgen die lit. a bis e) durch diese Novelle nicht verändert wurde, sondern sich bereits in der Novelle LGBl. Nr. 11/1995 findet (es besteht daher schon im Hinblick darauf auch kein Anlass, beim Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten). Eine Regelung, wonach "sämtliche" Immobilieninvestitionen durch Ausländer von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht ausgenommen gewesen seien, findet sich im Übrigen auch nicht in den (Vorgänger-)Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes LGBl. Nr. 61/1993 (der nach dessen § 32 Abs. 3 am 1. Jänner 1996 in Kraft trat) und des § 2 Abs. 2 des Grundverkehrsgesetzes LGBl. Nr. 18/1977 (in der Fassung der Novelle 63/1987).

Am Rande sei zum Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 3, drittletzter Absatz) auf die erläuternden Bemerkungen zum Grundverkehrsgesetz LGBl. Nr. 61/1993 in Bezug auf dessen § 3 Abs. 1 lit. e bemerkt, dass das EWR-Abkommen in seinem Artikel 2 lit. b) definiert, was "EFTA-Staaten" im Sinne dieses Abkommens bedeutet, wo sich allerdings die Schweiz nicht findet, sodass unter diesem Begriff in den zitierten Gesetzesmaterialien somit auch nicht die Schweiz gemeint sein kann.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Juni 2007

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020042.X00

Im RIS seit

12.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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