TE Vwgh Beschluss 2007/6/18 2007/02/0155

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Veröffentlicht am 18.06.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des EP in Bratislava/Slowakei, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in 1220 Wien, Wagramerstraße 135, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 28. März 2007, Zl. Senat-MB-05-3017, betreffend Maßnahmenbeschwerde in Angelegenheit Übertretung des FSG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2007 wurde die vom Beschwerdeführer nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erhobene Beschwerde, welche sich gegen "Rechtsverletzungen hinsichtlich Eigentum, persönliche Freiheit und des Verbotes erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 5 EMRK" richtete, gemäß § 67a Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2007 wurde die vom Beschwerdeführer nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erhobene Beschwerde, welche sich gegen "Rechtsverletzungen hinsichtlich Eigentum, persönliche Freiheit und des Verbotes erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 5, EMRK" richtete, gemäß Paragraph 67 a, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bezeichnete der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt wie folgt:

"a) Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in meinem Recht verletzt, dass ein Verwaltungsverfahren erst dann mit Bescheid abgeschlossen werden darf, wenn sämtliche nach der Rechtslage gebotenen und zumutbaren Erhebungen zur amtswegigen Wahrheitsforschung betreffend den entscheidungsrelevanten Sachverhalt durchgeführt wurden.

b) Durch den angefochtenen Bescheid bin ich inhaltlich in meinen Rechten verletzt, dass bescheidmäßig festgestellt werde, dass ich durch die am 30.08.2005 im Gemeindegebiet von Langenlois, NÖ, durch Beamte der Polizeiinspektion durchgeführten und der BH Krems zugeordneten Amtshandlungen in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Eigentums, in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, verletzt wurde."

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich jedoch als unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, zu deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0101, m.w.N.). Die vorliegende Beschwerde erweist sich jedoch als unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, zu deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist vergleiche den hg. Beschluss vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0101, m.w.N.).

Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 8. Juli 2005, Zl. 2005/02/0161, m.w.N.). Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluss vom 8. Juli 2005, Zl. 2005/02/0161, m.w.N.).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020155.X00

Im RIS seit

05.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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