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L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten;Norm
KAO Krnt 1999 §11 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache der Ärztekammer für Kärnten in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko und Mag. Christian Bauer, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. März 2007, Zl. 14-Ges-471/1/2007, betreffend Erteilung einer sanitätsbehördlichen Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Allgemeines öffentliches Krankenhaus Spittal/Drau GmbH, 2. CT-MRT-Magnetresonanz und Computertomographie Spittal/Drau GmbH, beide in 9800 Spittal/Drau, Billrothstraße 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde im Spruchpunkt I. - unter Auflagen - den mitbeteiligten Parteien "gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 lit. a der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBl. Nr. 26/1999, idgF LGBl. Nr. 85/2005", die "sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für die Verlegung" einer in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums betriebenen, im Erd- und Kellergeschoss des westlichen Zubaues zum bestehenden allgemeinen öffentlichen Krankenhaus Spittal/Drau situierten Krankenanstalt "mit dem sanitätsbehördlich genehmigten, in Kooperation mit dem A.ö. Krankenhaus Spittal/Drau betriebenen MRT-Gerät und dem dem A.ö. Krankenhaus Spittal/Drau zuzuordnenden CT-Gerät" samt dazugehörigen Nebenräumlichkeiten von diesem Standort in die - an Hand von Plänen näher bestimmten - neu errichteten Räumlichkeiten im Erdgeschoß der östlich des bestehenden Krankenhausobjektes neu errichteten Erweiterung am Standort 9800 Spittal/Drau, Billrothstraße 1.Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins. - unter Auflagen - den mitbeteiligten Parteien "gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, und 2 Litera a, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1999,, idgF LGBl. Nr. 85/2005", die "sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für die Verlegung" einer in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums betriebenen, im Erd- und Kellergeschoss des westlichen Zubaues zum bestehenden allgemeinen öffentlichen Krankenhaus Spittal/Drau situierten Krankenanstalt "mit dem sanitätsbehördlich genehmigten, in Kooperation mit dem A.ö. Krankenhaus Spittal/Drau betriebenen MRT-Gerät und dem dem A.ö. Krankenhaus Spittal/Drau zuzuordnenden CT-Gerät" samt dazugehörigen Nebenräumlichkeiten von diesem Standort in die - an Hand von Plänen näher bestimmten - neu errichteten Räumlichkeiten im Erdgeschoß der östlich des bestehenden Krankenhausobjektes neu errichteten Erweiterung am Standort 9800 Spittal/Drau, Billrothstraße 1.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Die mitbeteiligten Parteien hätten die Erteilung "der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung für die Standortverlegung" des sanitätsbehördlich genehmigten selbständigen Ambulatoriums mit dem sanitätsbehördlich genehmigten, in Kooperation mit dem A.ö. Krankenhaus Spittal/Drau betriebenen MRT-Gerät und dem dem A.ö. Krankenhaus Spittal/Drau zuzuordnenden CT-Gerät samt dazugehörigen Nebenräumlichkeiten von Erd- und Kellergeschoss des westlichen Zubaues in das Erdgeschoss der östlichen Erweiterung beantragt. Die mitbeteiligten Parteien hätten darauf hingewiesen, dass es sich dabei lediglich um eine interne Standortverlegung der bereits vorhandenen und im Betrieb befindlichen Geräte handle und dass keine inhaltlichen Veränderungen im Leistungsangebot der sanitätsbehördlich genehmigten Krankenanstalten damit verbunden seien.
Gemäß § 6 Abs. 2 K-KAO bedürfe die Errichtung und nach § 19 Abs. 1 und 2 lit. a leg. cit. unter anderem auch die Verlegung einer Betriebsstätte einer Krankenanstalt einer Bewilligung. Gemäß § 19 Abs. 3 leg. cit. seien in Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 und der §§ 10 bis 13 und 15 sinngemäß anzuwenden. Eine Bedarfsprüfung nach § 9 Abs. 2 lit. a entfalle in Verfahren nach Abs. 1, soweit es sich um Veränderungen im Sinne von Abs. 2 lit. a oder f handle, wenn damit keine wesentlichen Veränderungen des Leistungsangebotes verbunden seien. Das verfahrensgegenständliche Projekt umfasse keine Veränderungen des Leistungsangebotes, vielmehr lediglich eine räumliche Verlegung der bereits genehmigten Betriebsstätte; eine Bedarfsprüfung habe daher zu entfallen. Da sämtliche Voraussetzungen für die beantragte Erteilung der sanitätsbehördlichen Bewilligung für die in Rede stehende Verlegung gegeben seien, sei die Bewilligung zu erteilen gewesen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, K-KAO bedürfe die Errichtung und nach Paragraph 19, Absatz eins, und 2 Litera a, leg. cit. unter anderem auch die Verlegung einer Betriebsstätte einer Krankenanstalt einer Bewilligung. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, leg. cit. seien in Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, die Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 2, und 3 und der Paragraphen 10 bis 13 und 15 sinngemäß anzuwenden. Eine Bedarfsprüfung nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, entfalle in Verfahren nach Absatz eins,, soweit es sich um Veränderungen im Sinne von Absatz 2, Litera a, oder f handle, wenn damit keine wesentlichen Veränderungen des Leistungsangebotes verbunden seien. Das verfahrensgegenständliche Projekt umfasse keine Veränderungen des Leistungsangebotes, vielmehr lediglich eine räumliche Verlegung der bereits genehmigten Betriebsstätte; eine Bedarfsprüfung habe daher zu entfallen. Da sämtliche Voraussetzungen für die beantragte Erteilung der sanitätsbehördlichen Bewilligung für die in Rede stehende Verlegung gegeben seien, sei die Bewilligung zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Ärztekammer für Kärnten, die aus folgenden Erwägungen unzulässig ist:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999 idF LGBl. Nr. 85/2005 (K-KAO), lauten (auszugsweise): Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2005, (K-KAO), lauten (auszugsweise):
"§ 6
Bewilligung zur Errichtung
...
§ 9Paragraph 9
Sachliche Voraussetzungen
a) es muß nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater, gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag ein Bedarf gegeben sein;
b) der Bewerber muss das Eigentum oder ein sonstiges Recht an der für die Krankenanstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachweisen, das ihm die längerfristige und unbehinderte Benützung der Betriebsanlage gestattet;
c) das für die Unterbringung der Krankenanstalt vorgesehene Gebäude muß den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach seiner Lage und Beschaffenheit für die Art der vorgesehenen Krankenanstalt geeignet sein.
...
§ 11Paragraph 11
Einholung von Stellungnahmen
...
§ 19Paragraph 19
Veränderungen
Gegenstand des bekämpften Bescheides ist nicht die Erteilung einer Errichtungsbewilligung nach § 6 Abs. 2 K-KAO, sondern die Erteilung einer Bewilligung für die Verlegung eines bestehenden selbständigen Ambulatoriums und eines MRT- sowie eines CT-Gerätes von Räumlichkeiten in einem westlichen Zubau des bestehenden allgemeinen öffentlichen Krankenhauses in neu geschaffene Räumlichkeiten in einem östlichen Zubau. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist nicht die Erteilung einer Errichtungsbewilligung nach Paragraph 6, Absatz 2, K-KAO, sondern die Erteilung einer Bewilligung für die Verlegung eines bestehenden selbständigen Ambulatoriums und eines MRT- sowie eines CT-Gerätes von Räumlichkeiten in einem westlichen Zubau des bestehenden allgemeinen öffentlichen Krankenhauses in neu geschaffene Räumlichkeiten in einem östlichen Zubau.
Gemäß § 19 Abs. 3 erster Satz K-KAO sind in Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 und der §§ 10 bis 13 und 15 sinngemäß anzuwenden. Eine Bedarfsprüfung nach § 9 Abs. 2 lit. a entfällt in Verfahren nach Abs. 1, soweit es sich um Veränderungen im Sinne von Abs. 2 lit. a oder f handelt, wenn damit keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz K-KAO sind in Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, die Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 2, und 3 und der Paragraphen 10, bis 13 und 15 sinngemäß anzuwenden. Eine Bedarfsprüfung nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, entfällt in Verfahren nach Absatz eins,, soweit es sich um Veränderungen im Sinne von Absatz 2, Litera a, oder f handelt, wenn damit keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist.
Entfällt aber die Bedarfsprüfung, kommt den in § 11 Abs. 2 K-KAO Genannten auch keine - auf die Prüfung des Bedarfes beschränkte - Parteistellung und damit auch kein Beschwerderecht zu. Entfällt aber die Bedarfsprüfung, kommt den in Paragraph 11, Absatz 2, K-KAO Genannten auch keine - auf die Prüfung des Bedarfes beschränkte - Parteistellung und damit auch kein Beschwerderecht zu.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, durch die mitbeteiligten Parteien werde ein neues Ambulatorium im Sinne des § 2 Z 7 K-KAO geschaffen, das einer Bewilligung nach § 6 K-KAO bedürfe, wobei sie in einem derartigen Verfahren Parteistellung hätte. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, durch die mitbeteiligten Parteien werde ein neues Ambulatorium im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, K-KAO geschaffen, das einer Bewilligung nach Paragraph 6, K-KAO bedürfe, wobei sie in einem derartigen Verfahren Parteistellung hätte.
Mit dem angefochtenen, oben wiedergegebenen Bescheid wurde aber keine derartige Bewilligung erteilt; ob eine solche erforderlich wäre, ist gegenständlich nicht zu prüfen.
Ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides wird mit diesem entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht etwa eine Veränderung der Art der Krankenanstalt bewilligt (§ 19 Abs. 2 lit. b K-KAO), weshalb die daran geknüpfte Folgerung der Beschwerdeführerin, sie habe im Verfahren Parteistellung gehabt, nicht zielführend ist. Ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides wird mit diesem entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht etwa eine Veränderung der Art der Krankenanstalt bewilligt (Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, K-KAO), weshalb die daran geknüpfte Folgerung der Beschwerdeführerin, sie habe im Verfahren Parteistellung gehabt, nicht zielführend ist.
Warum schließlich mit der im angefochtenen Bescheid bewilligten Betriebsstättenverlegung nach § 19 Abs. 2 lit. a K-KAO eine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden sei (diesfalls wäre gemäß § 19 Abs. 3 zweiter Satz K-KAO eine Bedarfsprüfung durchzuführen, mit der Konsequenz, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung und Beschwerderecht zukäme), ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage des angefochtenen Bescheides im Lichte der Beschwerdeausführungen nicht ersichtlich. Warum schließlich mit der im angefochtenen Bescheid bewilligten Betriebsstättenverlegung nach Paragraph 19, Absatz 2, Litera a, K-KAO eine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden sei (diesfalls wäre gemäß Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz K-KAO eine Bedarfsprüfung durchzuführen, mit der Konsequenz, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung und Beschwerderecht zukäme), ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage des angefochtenen Bescheides im Lichte der Beschwerdeausführungen nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführerin fehlt daher die Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerde - in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war. Der Beschwerdeführerin fehlt daher die Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerde - in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 19. Juni 2007
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110069.X00Im RIS seit
06.09.2007