TE Vwgh Beschluss 2007/6/19 2007/11/0073

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Veröffentlicht am 19.06.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §38;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des S in N, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen die Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3. April 2007, Zl. VwSen-521511/6/Ki/Da, betreffend Aussetzung des Verfahrens in Angelegenheit Entziehung der Lenkberechtigung (protokolliert zur hg. Zl. 2007/11/0073), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Erledigung der belangten Behörde vom 3. April 2007 richtet, zurückgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde richtete eine mit 3. April 2007 datierte Erledigung an den Beschwerdeführer, die folgenden Inhalt hat:

"Sehr geehrter Herr S.!

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wurde Ihre Berufung vom .... gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom ...., ...., betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weitere Anordnungen zur Entscheidung vorgelegt.

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ist ersichtlich, dass diesbezüglich wegen des der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhaltes auch ein Verfahren beim Landesgericht Linz anhängig ist, dieser Sachverhalt bildet eine Vorfrage iSd § 38 AVG für die hiesige Berufungsentscheidung. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ist ersichtlich, dass diesbezüglich wegen des der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhaltes auch ein Verfahren beim Landesgericht Linz anhängig ist, dieser Sachverhalt bildet eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG für die hiesige Berufungsentscheidung.

Nachdem diese Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim Landesgericht bildet, wird die Berufungsentscheidung zunächst iSd § 38 AVG ausgesetzt. Nachdem diese Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim Landesgericht bildet, wird die Berufungsentscheidung zunächst iSd Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

Dies zur vorläufigen gefälligen Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen ..."

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG, darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den Paragraphen 58, ff AVG, darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2003/11/0049, mit weiteren Hinweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu vorzunehmen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2003/11/0049, mit weiteren Hinweisen).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass die hier angefochtene Erledigung weder als Bescheid bezeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung aufweist, sondern es ergibt sich im Gegenteil aus Form und Inhalt dieses Schreibens, dass die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer lediglich zur Kenntnis bringen wollte, dass das Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ausgesetzt sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/11/0083, mit weiteren Hinweisen), kann das Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständige Behörde (etwa die Verwaltungsstrafbehörde) ausgesetzt werden, ohne dass es hiezu eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG bedarf. Es kann somit die Kraftfahrbehörde auch ohne Erlassung eines solchen förmlichen Bescheides den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Gerade auch das Argument des Beschwerdeführers, der hier angefochtene "Bescheid" weise den Mangel auf, dass das Strafverfahren, bis zu dessen Ausgang das Verfahren ausgesetzt worden sei, nicht konkret angeführt sei, spricht gegen die Annahme, dass die belangte Behörde in einer förmlichen, der Rechtskraft zugänglichen Weise, einen Aussetzungsbescheid erlassen wollte. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass die hier angefochtene Erledigung weder als Bescheid bezeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung aufweist, sondern es ergibt sich im Gegenteil aus Form und Inhalt dieses Schreibens, dass die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer lediglich zur Kenntnis bringen wollte, dass das Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ausgesetzt sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit zum Ausdruck gebracht hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/11/0083, mit weiteren Hinweisen), kann das Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständige Behörde (etwa die Verwaltungsstrafbehörde) ausgesetzt werden, ohne dass es hiezu eines Aussetzungsbescheides nach Paragraph 38, AVG bedarf. Es kann somit die Kraftfahrbehörde auch ohne Erlassung eines solchen förmlichen Bescheides den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Gerade auch das Argument des Beschwerdeführers, der hier angefochtene "Bescheid" weise den Mangel auf, dass das Strafverfahren, bis zu dessen Ausgang das Verfahren ausgesetzt worden sei, nicht konkret angeführt sei, spricht gegen die Annahme, dass die belangte Behörde in einer förmlichen, der Rechtskraft zugänglichen Weise, einen Aussetzungsbescheid erlassen wollte.

Da es sich somit bei der angefochtenen Erledigung um keinen Bescheid, sondern eine bloße Mitteilung handelt, war die Beschwerde gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 3. April 2007 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Da es sich somit bei der angefochtenen Erledigung um keinen Bescheid, sondern eine bloße Mitteilung handelt, war die Beschwerde gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 3. April 2007 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007110073.X00

Im RIS seit

06.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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