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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;Norm
KAG Stmk 1999 §29 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und dem Hofrat Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH in Graz, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 27, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 2004, Zl. FA11A-32-953/04-2, betreffend Rückersatz von Spitalskosten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist Rechtsträger der Steiermärkischen Krankenanstalten. Mit Schreiben vom 28. Oktober und 12. Dezember 2003 beantragte sie beim Magistrat der Stadt Graz, Sozialamt, unter Hinweis auf das Steiermärkische Sozialhilfegesetz 1998 den Rückersatz von Kosten in der Höhe von insgesamt EUR 25.597,00, die sie für die Behandlung des Patienten Mirko P. in der Zeit vom 12. September bis 16. Oktober 2003, vom 21. Oktober bis 12. November 2003 und vom 27. November bis 4. Dezember 2003 aufgewendet habe. Begründend wurde Folgendes dargelegt:
"Auf Grund der durchgeführten Erhebungen lt. Beilage ist Vorliegen der finanziellen Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers schlüssig anzunehmen und wird somit der Spitalskostenrückersatz aus den Mitteln der Sozialhilfe begehrt."
Aus dem jeweils beigeschlossenen "Erhebungsblatt für Antrag auf Spitalskostenrückersatz" waren neben Namen, Geburtsdatum, Familienstand und Staatsangehörigkeit des Patienten eine von diesem angegebene Anschrift in Kroatien zu entnehmen. Ferner hätte der Patient angegeben, als Manager in Deutschland tätig und an einer näheren Anschrift in München polizeilich gemeldet gewesen zu sein. Die Rubrik "Finanzielle Verhältnisse des Zahlungspflichtigen zum Zeitpunkt der Spitalsbehandlung" enthielt keine Angaben. In der Rubrik "Familiäre und finanzielle Verhältnisse der innerhalb des Haushaltes lebenden Angehörigen des Zahlungsverpflichteten" schienen Namen und Geburtsdaten dreier Personen auf, jedoch keine Angaben über die Art von deren Einkünften. Unter "Sonstige Bemerkungen" findet sich ein Vordruck ("Aufgrund meiner Angaben bin ich nicht in der Lage diese Spitalskosten zu bezahlen."), den der Zahlungspflichtige unterschrieben hat.
Den Verwaltungsakten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin vom Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München am 13. Oktober 2003 mitgeteilt worden ist, dass der Patient anhand des Melderegisters nicht habe ermittelt werden können.
Mit Schreiben vom 25. November 2003 teilte die Beschwerdeführerin dem Magistrat der Stadt Graz ferner mit, dass der Patient nicht in Graz wohnhaft gewesen sei. Er habe sich dort nur geschäftlich aufgehalten. Bei seiner Entlassung habe dessen Gattin mitgeteilt, nicht in der Lage zu sein, die Spitalskosten zu bezahlen. Es sei nur die Versicherung der Tochter bekannt, nicht jedoch deren Einkommensverhältnisse. Die Beschwerdeführerin habe ihre Möglichkeiten zur Einbringung der Spitalskosten ausgeschöpft. Das Vorliegen der finanziellen Hilfsbedürftigkeit des Zahlungsverpflichteten sei schlüssig anzunehmen.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2004 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz den Antrag auf Spitalskostenrückersatz ab. Begründend wurde nach Hinweis auf die §§ 4, 7 und 10 iVm § 31 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (SHG), dargelegt, die Beschwerdeführerin habe zur Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit des Patienten Unterlagen über die Versicherung der Tochter, eine Reisepasskopie des Patienten und ein Fax aus München bezüglich der angegebenen Adresse vorgelegt. Das Fax über die Meldeanfrage in Deutschland habe das Krankenhaus bereits am 13. Oktober 2003, also bereits vor Ende des ersten stationären Aufenthaltes des Patienten erreicht. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei bekannt gewesen, dass die angegebene Adresse in München falsch sei. Im Antrag auf Spitalskostenrückersatz fehlten sämtliche Angaben über die Einkommensverhältnisse des Patienten und seiner Gattin. Eine genauere Befragung wäre auf Grund der Dauer der Aufenthalte durchaus möglich gewesen. Eine Adressenangabe in Graz bzw. wo die Gattin des Patienten während des Spitalsaufenthaltes gewohnt habe, fehle ebenfalls. Auf Grund der wiederholten Aufnahmen wäre es auch möglich gewesen, zumindest die Gattin darauf hinzuweisen, einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe zu stellen. Trotz des intensiven Kontaktes mit dem Patienten und dessen Gattin über einen sehr langen Zeitraum hindurch seien keinerlei schlüssige Hinweise für die Hilfsbedürftigkeit des Patienten übermittelt worden. Da der Patient kroatischer Staatsbürger sei, fehlten auch Hinweise über eine eventuelle Versicherung in Kroatien.Mit Bescheid vom 11. Februar 2004 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz den Antrag auf Spitalskostenrückersatz ab. Begründend wurde nach Hinweis auf die Paragraphen 4, 7 und 10 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, (SHG), dargelegt, die Beschwerdeführerin habe zur Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit des Patienten Unterlagen über die Versicherung der Tochter, eine Reisepasskopie des Patienten und ein Fax aus München bezüglich der angegebenen Adresse vorgelegt. Das Fax über die Meldeanfrage in Deutschland habe das Krankenhaus bereits am 13. Oktober 2003, also bereits vor Ende des ersten stationären Aufenthaltes des Patienten erreicht. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei bekannt gewesen, dass die angegebene Adresse in München falsch sei. Im Antrag auf Spitalskostenrückersatz fehlten sämtliche Angaben über die Einkommensverhältnisse des Patienten und seiner Gattin. Eine genauere Befragung wäre auf Grund der Dauer der Aufenthalte durchaus möglich gewesen. Eine Adressenangabe in Graz bzw. wo die Gattin des Patienten während des Spitalsaufenthaltes gewohnt habe, fehle ebenfalls. Auf Grund der wiederholten Aufnahmen wäre es auch möglich gewesen, zumindest die Gattin darauf hinzuweisen, einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe zu stellen. Trotz des intensiven Kontaktes mit dem Patienten und dessen Gattin über einen sehr langen Zeitraum hindurch seien keinerlei schlüssige Hinweise für die Hilfsbedürftigkeit des Patienten übermittelt worden. Da der Patient kroatischer Staatsbürger sei, fehlten auch Hinweise über eine eventuelle Versicherung in Kroatien.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, der Patient sei am 12. September 2003 mit der Diagnose "Dekompensation cardial, akute Linksherzinsuffienz bei ischämischer CMP, Lungenödem, insulinpflichtiger Diabetes mellitus" in das LKH Graz-West zur stationären Aufnahme gekommen. Der Patient sei anstaltsbedürftig und unabweisbar gewesen. Am 16. Oktober 2003 sei er zur koronären Beipassoperation in das LKH Univ.-Klinikum Graz transferiert und 21. Oktober 2003 in das LKH Graz-West rückverlegt worden. Der Patient sei am 12. November 2003 aus der Anstaltspflege entlassen worden, eine neuerliche stationäre Behandlung sei vom 27. November bis 4. Dezember 2003 erfolgt. Der Patient habe sich in Begleitung seiner Gattin befunden und angegeben, keinen Leistungsanspruch bei einem Sozialversicherungsträger zu besitzen. Weitere Angaben zu seiner Person, wie Beruf und Aufenthalt in München, hätten sich als unwahr herausgestellt. Er habe sich angeblich auf der Heimreise von Deutschland nach Kroatien befunden. Seine Gattin sei während seines stationären Aufenthaltes im Bergheim der Schulschwestern in Graz aufhältig gewesen. Auch der Patient sei zwischenzeitlich dort in einem kleinen Zimmer untergebracht gewesen. Etwa eine Woche vor Weihnachten seien der Patient und dessen Gattin mit dem Bus nach Kroatien gefahren. Die Fahrkarte sei von den Schulschwestern bezahlt worden. Ebenso seien Unterkunft und Frühstück von den Schulschwestern zur Verfügung gestellt worden. Die Bekleidung habe die Caritas, die erforderlichen Medikamente die Vinzi-Apotheke gespendet. Ein Ersuchen an die Tochter des Patienten, die aufgelaufenen Spitalskosten über ihre Sozialversicherung in Kroatien abzurechnen, sei erfolglos geblieben. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der übermittelten Erhebungsergebnisse sei sehr wohl Hilfsbedürftigkeit des Patienten zum Zeitpunkt der erbrachten Spitalsleistungen schlüssig anzunehmen. Erwiesenermaßen bestehe kein Leistungsanspruch bei einer Versicherung in Kroatien. Eine nachträgliche Mitversicherung des Patienten bei der kroatischen Versicherung seiner Tochter sei nicht möglich gewesen. Dass der Patient nicht in der Lage gewesen sei, die aufgelaufenen Spitalskosten selbst zu bezahlen, habe er persönlich in einem am 2. März 2004 geführten Telefonat bestätigt. Danach besitze er auch keinen Versicherungsschutz in Kroatien und verfüge auf Grund seiner Erkrankung weder über Einkommen noch Vermögen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat sie begründend die Auffassung, ein Hinweis, dass bzw. auf Grund welcher Tatsachen Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers schlüssig anzunehmen sei, sei den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Der Patient habe sich nach seinen eigenen Angaben auf der Durchreise von München nach Kroatien befunden und sei als Manager tätig gewesen. Dass sich diese Angaben nachträglich als falsch erwiesen hätten, lasse nicht im Vorhinein auf Hilfsbedürftigkeit schließen. Der Patient sei sehr lange in Behandlung gewesen, nämlich von der Erstaufnahme am 12. September 2003 bis zum 17. Dezember 2003. In diesem Zeitraum sei es dem Patienten oder seiner Gattin zumutbar gewesen, einen Antrag bei der Sozialhilfebehörde zu stellen. Das Vorbringen im Antrag (Beruf: Manager) ließe gerade nicht auf das Vorliegen von Hilfsbedürftigkeit schließen. Die Beschwerdeführerin habe auch - soweit sich aus der Aktenlage ergebe - keine Schritte im Hinblick auf den Betrugsverdacht im Zusammenhang mit der falschen Adressenangabe eingeleitet. Allein aus der Abweisung der Kostenübernahme der Versicherung in Kroatien oder der Angabe des Patienten, kein Geld zu haben, ergebe sich kein zwingender Hinweis auf das Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie eine kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, gebildeten Senat erwogen:
Nach § 31 Abs. 1 SHG hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:Nach Paragraph 31, Absatz eins, SHG hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:
b) die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig
gewährt werden konnte;
c) der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu
tragen hatte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100112.X00Im RIS seit
20.07.2007Zuletzt aktualisiert am
14.06.2010