TE OGH 2004/8/19 1Nc78/04t

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Veröffentlicht am 19.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** & C. Srl, *****, vertreten durch Dr. Helga Hönel-Jakoncig und Dr. Veronika Staudinger, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und 2. A*****-AG, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen EUR

21.600 sA infolge des Delegierungsantrags der klagenden Partei im Verfahren GZ 31 Cg 12/04v des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Transportunternehmerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe seit 1995 die Brenner-Autobahn regelmäßig und wiederholt benützt und dabei die jeweils geltenden Mauttarife bezahlt. Die Maut sei zunächst von der Alpenstraßen AG und in der Folge von der zweitbeklagten Partei eingehoben worden, wobei beide im Auftrag und auf Rechnung der erstbeklagten Partei tätig gewesen seien. Die beklagten Parteien hätten sich bei der Gestaltung der Mauttarife nicht an die Vorschriften der Wegekostenrichtlinien der Europäischen Union gehalten und diese auch nicht ins nationale Recht umgesetzt. Die klagende Partei mache nur einen Teilbetrag, der mit Sicherheit an überhöhter Mautgebühr angefallen sei, geltend. Die Haftung ergebe sich aus dem Titel des Schadenersatzes und jedes anderen erdenklichen Rechtsgrunds, da die beklagten Parteien der klagenden Partei durch die ungerechtfertigt hohe Maut rechtswidrig einen entsprechenden Schaden zugefügt hätten.

Es erscheine zweckmäßig, das Verfahren an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren, weil davon auszugehen sei, dass auch auf die Parteienvernehmung der beklagten Parteien verzichtet werde. Die Beweisaufnahme werde sich wohl auf die Einvernahme des "Klägers" im Rechtshilfeweg und der in Innsbruck beschäftigten Zeugen beschränken; ein allfälliges Sachverständigengutachten werde durch Befundaufnahme in den Räumlichkeiten der zweitbeklagten Partei in Innsbruck "vorzunehmen" sein.

Die erstbeklagte Partei trat dem Delegierungsantrag bei. Die zweitbeklagte Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus. Die Durchführung eines Beweisverfahrens in Innsbruck wäre keineswegs zweckmäßig, insbesondere sei eine Befundaufnahme in ihren Räumlichkeiten in Innsbruck nicht erforderlich. Vielmehr werde es um Aussagen von zwei in Wien ansässigen Zeugen zur Mautgestaltung und zur Überwälzung der Maut auf die Verfrächter gehen.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist festzuhalten, dass die Unzuständigkeitseinrede der zweitbeklagten Partei einer Entscheidung über den Delegierungsantrag nicht entgegensteht, weil die sachliche Unzuständigkeit gemäß § 43 Abs 3 JN nicht geltend gemacht werden kann.Vorweg ist festzuhalten, dass die Unzuständigkeitseinrede der zweitbeklagten Partei einer Entscheidung über den Delegierungsantrag nicht entgegensteht, weil die sachliche Unzuständigkeit gemäß Paragraph 43, Absatz 3, JN nicht geltend gemacht werden kann.

Im derzeitigen Verfahrensstadium kann angesichts der (widerstreitenden) Parteienbehauptungen nicht gesagt werden, dass die beantragte Delegierung im Sinne des § 31 Abs 1 JN zweckmäßig wäre. Eine Delegierung kann regelmäßig nur verfügt werden, wenn ein klares überwiegendes Interesse an der Übertragung der Zuständigkeit zu bejahen ist (EFSlg 82.067). Ergibt sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit an einem bestimmten Ort, muss es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bleiben (EFSlg 75.928). Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn sie zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (EFSlg 60.695, MietSlg 47.570, EFSlg 87.953 uva).Im derzeitigen Verfahrensstadium kann angesichts der (widerstreitenden) Parteienbehauptungen nicht gesagt werden, dass die beantragte Delegierung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, JN zweckmäßig wäre. Eine Delegierung kann regelmäßig nur verfügt werden, wenn ein klares überwiegendes Interesse an der Übertragung der Zuständigkeit zu bejahen ist (EFSlg 82.067). Ergibt sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit an einem bestimmten Ort, muss es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bleiben (EFSlg 75.928). Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn sie zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (EFSlg 60.695, MietSlg 47.570, EFSlg 87.953 uva).

Zutreffend weisen die beklagten Parteien in ihren Klagebeantwortungen darauf hin, dass das Klagevorbringen nicht ausreichend bestimmt ist und insbesondere nicht nachvollziehbar erscheint, für welche Zeiträume welcher der beiden Parteien welche konkreten Vorwürfe gemacht werden. Solange die klagende Partei ihrer diesbezüglichen Substanziierungspflicht nicht nachgekommen ist und die beklagten Parteien dazu Stellung genommen haben, ist nicht abzusehen, in welcher Weise, insbesondere unter Heranziehung welcher Beweismittel, das Verfahren durchzuführen sein wird. Erst wenn einigermaßen klar beurteilt werden kann, welche Beweise aufzunehmen sein werden, kann die Frage nach der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung beantwortet werden. Im derzeitigen Verfahrensstadium ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass eine Delegierung insgesamt zweckmäßiger wäre als ein Verfahren vor dem angerufenen Gericht.

Eine Delegierung allein des Verfahrens gegen die erstbeklagte Partei kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag der klagenden Partei vernünftigerweise nur so verstanden werden kann, dass sie eine Delegierung des Gesamtverfahrens anstrebt. Im Übrigen wäre eine Verfahrensführung vor zwei verschiedenen Gerichten keineswegs zweckmäßig, sondern würde sogar zu einer erheblichen Kostenerhöhung führen.

Anmerkung

E74287 1Nc78.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00078.04T.0819.000

Dokumentnummer

JJT_20040819_OGH0002_0010NC00078_04T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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