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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des FF in S, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Josefstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Jänner 2006, Zl. N- 105529/7-2006-Pin/Gre, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Jänner 2006 wurde dem Beschwerdeführer der naturschutzbehördliche Auftrag erteilt, den - durch Errichtung eines Holzobjektes mit Pultdach im Ausmaß von 1,20 m x 1,20 m x 2 m auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG U - gesetzten widerrechtlichen Eingriff in das Landschaftsbild innerhalb der 500 m Seeuferschutzzone des Attersees binnen festgesetzter Frist zu entfernen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es sei bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 22. Jänner 1990 der Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, dass durch die Errichtung einer Umkleide- bzw. Badehütte auf dem erwähnten Grundstück solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, abgewiesen worden.
Im August 2004 sei vom Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt worden, dass auf dem erwähnten Grundstück das spruchgemäß beschriebene Holzobjekt ohne Vorliegen einer "positiven Feststellung" errichtet worden sei. Mit Bescheid der BH vom 17. November 2004 sei daher (u.a.) dem Beschwerdeführer die Entfernung dieses Objekts aufgetragen worden.
Im Jänner 2005 habe eine Überprüfung durch den Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ergeben, dass das Objekt auf dem Grundstück "umgelegt" und die Dachkonstruktion demontiert worden sei. Eine gänzliche Entfernung des Objektes habe nicht stattgefunden.
Eine weitere Überprüfung durch den Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz im August 2005 habe ergeben, dass die Hütte wiederum aufgestellt worden sei.
Die Landschaft, zu der das erwähnte Grundstück gehöre, präsentiere sich auf einer Länge von 200 m als nur mäßig überformter Ufersaum, der sich zwischen der Attersee Bundesstraße und dem Attersee befinde und eine Breite von ca. 10 m aufweise. Das ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Areal sei in den letzten Jahren von den Grundeigentümern parzelliert und die so entstandenen Kleinstparzellen als Badeflächen verkauft worden. Als "Rechtsbestand" seien lediglich drei Bauobjekte (eine Badehütte, ein landwirtschaftliches Nebengebäude und eine Bootshütte) anzusehen; die restlichen Baukörper seien konsenslos errichtet worden. Neben der teils natürlich erhaltenen und dicht bestockten, teils hart gesicherten Uferlinie und der Seefläche seien der überwiegend schmale Grünstreifen mit standortgerechter Gehölzkulisse sowie riemenförmige, mittels Holz-, Jäger- und Maschendrahtzäunen eingefriedete Badeflächen anzutreffen. Daneben werde das Bild der Landschaft durch ausgedehnte Mischwaldbestände, landwirtschaftliche Grünflächen sowie Obstbaumwiesen mit vereinzelt eingestreuter Wohnhausbebauung bestimmt, die auf Grund ihrer gliedernden und strukturierenden Wirkung wesentlich zur Atmosphäre der Landschaft beitrügen. Im der weitgehend naturnah erhalten gebliebenen Landschaft bewirke die Badehütte des Beschwerdeführers eine Intensivierung der sichtbaren Erholungsinfrastruktur und eine Verringerung des naturnahen Seeufers. Sie bewirke vor dem Hintergrund der dominanten kultur- und naturräumlichen Gestaltungselemente (Wasserfläche, Uferbegleitgehölz, Obstbäume etc.) eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft, weil diese damit "Schrebergartencharakter" annehme. Es handle sich daher um einen Eingriff im Sinne des § 9 Oö NSchG 2001, der geeignet sei, das Landschaftsbild maßgeblich zu verändern. Da eine Feststellung im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliege, handle es sich um einen verbotenen Eingriff, sodass spruchgemäß die Entfernung zu verfügen gewesen sei. Die Landschaft, zu der das erwähnte Grundstück gehöre, präsentiere sich auf einer Länge von 200 m als nur mäßig überformter Ufersaum, der sich zwischen der Attersee Bundesstraße und dem Attersee befinde und eine Breite von ca. 10 m aufweise. Das ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Areal sei in den letzten Jahren von den Grundeigentümern parzelliert und die so entstandenen Kleinstparzellen als Badeflächen verkauft worden. Als "Rechtsbestand" seien lediglich drei Bauobjekte (eine Badehütte, ein landwirtschaftliches Nebengebäude und eine Bootshütte) anzusehen; die restlichen Baukörper seien konsenslos errichtet worden. Neben der teils natürlich erhaltenen und dicht bestockten, teils hart gesicherten Uferlinie und der Seefläche seien der überwiegend schmale Grünstreifen mit standortgerechter Gehölzkulisse sowie riemenförmige, mittels Holz-, Jäger- und Maschendrahtzäunen eingefriedete Badeflächen anzutreffen. Daneben werde das Bild der Landschaft durch ausgedehnte Mischwaldbestände, landwirtschaftliche Grünflächen sowie Obstbaumwiesen mit vereinzelt eingestreuter Wohnhausbebauung bestimmt, die auf Grund ihrer gliedernden und strukturierenden Wirkung wesentlich zur Atmosphäre der Landschaft beitrügen. Im der weitgehend naturnah erhalten gebliebenen Landschaft bewirke die Badehütte des Beschwerdeführers eine Intensivierung der sichtbaren Erholungsinfrastruktur und eine Verringerung des naturnahen Seeufers. Sie bewirke vor dem Hintergrund der dominanten kultur- und naturräumlichen Gestaltungselemente (Wasserfläche, Uferbegleitgehölz, Obstbäume etc.) eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft, weil diese damit "Schrebergartencharakter" annehme. Es handle sich daher um einen Eingriff im Sinne des Paragraph 9, Oö NSchG 2001, der geeignet sei, das Landschaftsbild maßgeblich zu verändern. Da eine Feststellung im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliege, handle es sich um einen verbotenen Eingriff, sodass spruchgemäß die Entfernung zu verfügen gewesen sei.
Zwar sei mit Bescheid vom 17. November 2004 die Entfernung der Hütte bereits einmal verfügt worden. Allerdings sei die Hütte daraufhin demontiert und neuerlich errichtet worden, sodass nicht von einem unverändert andauernden Bestand gesprochen werden könne. Die Rechtskraft des Bescheides vom 17. November 2004 stehe der Erlassung des nunmehrigen Entfernungsauftrages daher nicht entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö NSchG 2001) ist jeder Eingriff Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö NSchG 2001) ist jeder Eingriff
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100039.X00Im RIS seit
01.10.2007