TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/25 2002/14/0090

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Veröffentlicht am 25.06.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §4 Abs3;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der L R in G, vertreten durch Dr. Wilfried Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 3. Juni 2002, Zl. RV 975/1-7/2001, betreffend unter anderem Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1997, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der L R in G, vertreten durch Dr. Wilfried Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch eins) vom 3. Juni 2002, Zl. Regierungsvorlage 975, /1-7/2001, betreffend unter anderem Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1997 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erzielte in den Jahren 1994 bis 1997 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Gastwirtschaft. Sie erklärte für die betreffenden Jahre gegenüber dem Finanzamt jeweils Gewinne, welche sie nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 unter Anwendung der sogenannten "Bruttomethode" ermittelt hatte.Die Beschwerdeführerin erzielte in den Jahren 1994 bis 1997 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Gastwirtschaft. Sie erklärte für die betreffenden Jahre gegenüber dem Finanzamt jeweils Gewinne, welche sie nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 unter Anwendung der sogenannten "Bruttomethode" ermittelt hatte.

Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer verschiedene Mängel der Aufzeichnungen (insbesondere des Wareneingangs und der Erlöse) fest. Vor diesem Hintergrund vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die erklärten Betriebsergebnisse durch Zuschätzungen (insbesondere beim Wareneinkauf und bei den Getränkeumsätzen) zu korrigieren seien.

Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren unter anderem entsprechende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1997.

In einer dagegen erhobenen Berufung rügte die Beschwerdeführerin, dass ihrem Antrag auf Durchführung der Gewinnermittlung nach der "Nettomethode" nicht nachgekommen worden sei. Sie beantragte, "den angefochtenen Bescheiden Nettogewinnermittlungen" zu Grunde zu legen. In den nächsten Tagen würden "entsprechende Gewinnermittlungen" vorgelegt werden. In der Folge legte die Beschwerdeführerin geänderte Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Aufstellungen bzgl. "Umsatz- und Wareneinkauf-Zurechnungen lt.BP" für die Jahre 1994 bis 1997 vor.

Begründend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Steuerpflichtige gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 selbst entscheiden dürfe, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Die im Beschwerdefall vorhandenen Aufzeichnungen erlaubten es, eine Nettoverrechnung durchzuführen, bei der die gewinnwirksamen Posten einwandfrei ermittelt werden könnten und diese auch nachprüfbar seien. Es gebe weder eine gesetzliche Bestimmung noch einen Grund, aus dem ableitbar wäre, warum im wiederaufgenommenen Verfahren im Zuge einer Betriebsprüfung nicht an Stelle einer bisherigen Bruttoverrechnung eine Nettoverrechnung zu Grunde gelegt werden könne. Durch die im Beschwerdefall erfolgten Zuschätzungen, "wo die Zahlungen zwangsläufig erst in späteren Jahren zum Tragen kommen," ergäben sich (durch die Progression) anders als bei "konstanten Verhältnissen" gravierende Verschiebungen und Verzerrungen des Gewinnes, welche sich in einem "mehrjährigen Durchschnitt nicht wieder" ausglichen. Ein derartiger Ausgleich sei vom Verwaltungsgerichtshof als Voraussetzung angeführt worden, dass die "Bruttomethode wirtschaftlich gerechtfertigt" sei. Gerade "für solche Fälle" sei die Nettoverrechnungsmethode offensichtlich vom Gesetzgeber gedacht. Würden die "wirtschaftlichen Prämissen" durch Zuschätzungen im Zuge einer Betriebsprüfung wesentlich geändert, müsse dem Steuerpflichtigen das "Entscheidungsrecht nach § 4 (3)" jedenfalls neuerlich zugestanden werden. Andernfalls entstünden dadurch dem Steuerpflichtigen nicht im Gesetz gedeckte Vermögensnachteile.Begründend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Steuerpflichtige gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 selbst entscheiden dürfe, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Die im Beschwerdefall vorhandenen Aufzeichnungen erlaubten es, eine Nettoverrechnung durchzuführen, bei der die gewinnwirksamen Posten einwandfrei ermittelt werden könnten und diese auch nachprüfbar seien. Es gebe weder eine gesetzliche Bestimmung noch einen Grund, aus dem ableitbar wäre, warum im wiederaufgenommenen Verfahren im Zuge einer Betriebsprüfung nicht an Stelle einer bisherigen Bruttoverrechnung eine Nettoverrechnung zu Grunde gelegt werden könne. Durch die im Beschwerdefall erfolgten Zuschätzungen, "wo die Zahlungen zwangsläufig erst in späteren Jahren zum Tragen kommen," ergäben sich (durch die Progression) anders als bei "konstanten Verhältnissen" gravierende Verschiebungen und Verzerrungen des Gewinnes, welche sich in einem "mehrjährigen Durchschnitt nicht wieder" ausglichen. Ein derartiger Ausgleich sei vom Verwaltungsgerichtshof als Voraussetzung angeführt worden, dass die "Bruttomethode wirtschaftlich gerechtfertigt" sei. Gerade "für solche Fälle" sei die Nettoverrechnungsmethode offensichtlich vom Gesetzgeber gedacht. Würden die "wirtschaftlichen Prämissen" durch Zuschätzungen im Zuge einer Betriebsprüfung wesentlich geändert, müsse dem Steuerpflichtigen das "Entscheidungsrecht nach Paragraph 4, (3)" jedenfalls neuerlich zugestanden werden. Andernfalls entstünden dadurch dem Steuerpflichtigen nicht im Gesetz gedeckte Vermögensnachteile.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung teilweise Folge gegeben, hinsichtlich der "Gewinnermittlung nach der Nettomethode" wurde die Berufung abgewiesen.

Begründend stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1990, 90/14/0169, worin auch ausgeführt werde, dass ein Wahlrecht, die Umsatzsteuer als durchlaufende Post zu behandeln, im Übrigen nur bei der durch den Steuerpflichtigen vorzunehmenden Gewinnermittlung zustehe, nicht aber anlässlich einer Korrektur des Gewinnes im Veranlagungsverfahren, "andernfalls würde die Möglichkeit bestehen, für ein Kalenderjahr einen Wechsel in der Verrechnung der Umsatzsteuer vorzunehmen, was nach dem Schrifttum ausgeschlossen ist".

Die Beschwerdeführerin habe auf Grund der Erstellung der gegenständlichen Einkommensteuererklärungen "an Hand der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Bruttomethode) ihr Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG verwirkt".Die Beschwerdeführerin habe auf Grund der Erstellung der gegenständlichen Einkommensteuererklärungen "an Hand der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Bruttomethode) ihr Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG verwirkt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insoweit in ihren Rechten verletzt, als die belangte Behörde § 4 Abs. 3 EStG 1988 denkunmöglich bzw. rechtsunrichtig angewendet habe, indem sie § 4 Abs. 3 EStG vorletzter Satz nicht angewendet habe. Damit sei der Beschwerdeführerin das vom Gesetzgeber eingeräumte Entscheidungsrecht verwehrt worden, bei einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) die geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten zu behandeln.Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insoweit in ihren Rechten verletzt, als die belangte Behörde Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 denkunmöglich bzw. rechtsunrichtig angewendet habe, indem sie Paragraph 4, Absatz 3, EStG vorletzter Satz nicht angewendet habe. Damit sei der Beschwerdeführerin das vom Gesetzgeber eingeräumte Entscheidungsrecht verwehrt worden, bei einer Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) die geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten zu behandeln.

Gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt.

Die belangte Behörde stützt sich zur Begründung ihrer Ansicht, dass ein Wahlrecht, die Umsatzsteuer als durchlaufende Post zu behandeln, nur bei der durch den Steuerpflichtigen vorzunehmenden Gewinnermittlung, nicht aber anlässlich einer Korrektur des Gewinnes im Veranlagungsverfahren zustehe, vornehmlich auf das hg Erkenntnis vom 23. Oktober 1990, 90/14/0169. Dazu ist allerdings zu sagen, dass es sich bei der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zitierten Passage nicht um eine Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, sondern um die im Erkenntnis wiedergegebene Ansicht des Finanzamtes gehandelt hat, mit deren Richtigkeit sich der Verwaltungsgerichtshof damals schon deswegen nicht auseinandergesetzt hat, weil eine ein entsprechendes Wahlrecht voraussetzende Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht erfolgt war.Die belangte Behörde stützt sich zur Begründung ihrer Ansicht, dass ein Wahlrecht, die Umsatzsteuer als durchlaufende Post zu behandeln, nur bei der durch den Steuerpflichtigen vorzunehmenden Gewinnermittlung, nicht aber anlässlich einer Korrektur des Gewinnes im Veranlagungsverfahren zustehe, vornehmlich auf das hg Erkenntnis vom 23. Oktober 1990, 90/14/0169. Dazu ist allerdings zu sagen, dass es sich bei der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zitierten Passage nicht um eine Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, sondern um die im Erkenntnis wiedergegebene Ansicht des Finanzamtes gehandelt hat, mit deren Richtigkeit sich der Verwaltungsgerichtshof damals schon deswegen nicht auseinandergesetzt hat, weil eine ein entsprechendes Wahlrecht voraussetzende Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG nicht erfolgt war.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht nicht. Die für die Ansicht in Verweisung auf die entsprechende Aussage des Finanzamtes im zitierten Erkenntnis ins Treffen geführte Begründung, "andernfalls bestünde die Möglichkeit, für ein Kalenderjahr einen Wechsel in der Verrechnung der Umsatzsteuer vorzunehmen" überzeugt - ungeachtet des Umstandes, dass dies nach nicht näher angeführtem Schrifttum ausgeschlossen sei - schon deshalb nicht, weil das Gesetz keine Einschränkung kennt, die Umsatzsteuer für verschiedene Kalenderjahre unterschiedlich zu verrechnen, nämlich entweder nach der Brutto- oder Nettomethode (zu notwendigen Korrekturen beim Übergang von der Brutto- zur Nettoverrechnung und umgekehrt vgl. z. B. Hofstätter/Reichel, Die Einkomensteuer, Kommentar III A, § 4 Abs. 3, Tz 7). Allenfalls notwendige Änderungen für Folgejahre ermöglicht § 295 Abs. 3 BAO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 99/15/0143).Der Verwaltungsgerichtshof teilt die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht nicht. Die für die Ansicht in Verweisung auf die entsprechende Aussage des Finanzamtes im zitierten Erkenntnis ins Treffen geführte Begründung, "andernfalls bestünde die Möglichkeit, für ein Kalenderjahr einen Wechsel in der Verrechnung der Umsatzsteuer vorzunehmen" überzeugt - ungeachtet des Umstandes, dass dies nach nicht näher angeführtem Schrifttum ausgeschlossen sei - schon deshalb nicht, weil das Gesetz keine Einschränkung kennt, die Umsatzsteuer für verschiedene Kalenderjahre unterschiedlich zu verrechnen, nämlich entweder nach der Brutto- oder Nettomethode (zu notwendigen Korrekturen beim Übergang von der Brutto- zur Nettoverrechnung und umgekehrt vergleiche , z. B. Hofstätter/Reichel, Die Einkomensteuer, Kommentar III A, Paragraph 4, Absatz 3,, Tz 7). Allenfalls notwendige Änderungen für Folgejahre ermöglicht Paragraph 295, Absatz 3, BAO vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 99/15/0143).

§ 4 Abs. 3 dritter Satz EStG 1988 regelt lediglich, dass der Steuerpflichtige selbst entscheiden darf, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Gesetz für die entsprechende Entscheidung, welche Methode innerhalb eines Gewinnermittlungszeitraumes angewandt wird, keine Regeln normiert, es auch für einen "Widerruf", somit für die Anwendung der "anderen Methode" im nächsten Gewinnermittlungszeitraum, keine Formvorschriften gibt und auch eine Bindungsdauer nicht besteht, der Gesetzgeber somit - innerhalb der Schranken der Rechtskraft - weitestgehende Freiheit gibt. Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz EStG 1988 regelt lediglich, dass der Steuerpflichtige selbst entscheiden darf, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Gesetz für die entsprechende Entscheidung, welche Methode innerhalb eines Gewinnermittlungszeitraumes angewandt wird, keine Regeln normiert, es auch für einen "Widerruf", somit für die Anwendung der "anderen Methode" im nächsten Gewinnermittlungszeitraum, keine Formvorschriften gibt und auch eine Bindungsdauer nicht besteht, der Gesetzgeber somit - innerhalb der Schranken der Rechtskraft - weitestgehende Freiheit gibt.

Vor diesem Hintergrund ist das Verlangen der Beschwerdeführerin, die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge auch noch im Berufungsverfahren als durchlaufende Posten behandeln zu dürfen, berechtigt. Eine solche "Behandlung" stellte die Vorlage von entsprechenden Einnahmen-Ausgabenrechnungen unter Berücksichtigung der im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellten Prüfungsergebnisse - vorbehaltlich ihrer Richtigkeit - dar.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 25. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002140090.X00

Im RIS seit

16.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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