TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/26 2006/13/0047

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Veröffentlicht am 26.06.2007
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Index

23/04 Exekutionsordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgEO §53;
AbgEO §54;
AbgEO §59;
AbgEO §60;
EO §292a;
EO §292b;
EO §292c;
EO §292j Abs1;
  1. AbgEO § 53 heute
  2. AbgEO § 53 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. AbgEO § 53 gültig von 01.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AbgEO § 53 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. AbgEO § 53 gültig von 01.03.1992 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  6. AbgEO § 53 gültig von 01.01.1950 bis 29.02.1992
  1. AbgEO § 54 heute
  2. AbgEO § 54 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AbgEO § 54 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  4. AbgEO § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  5. AbgEO § 54 gültig von 01.01.1963 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 53/1963
  1. AbgEO § 59 heute
  2. AbgEO § 59 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AbgEO § 59 gültig von 31.12.2016 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. AbgEO § 59 gültig von 01.03.1992 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  5. AbgEO § 59 gültig von 01.01.1950 bis 29.02.1992
  1. EO § 292a heute
  2. EO § 292a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 292a gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 292b heute
  2. EO § 292b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 292b gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 292c heute
  2. EO § 292c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 292c gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 292j heute
  2. EO § 292j gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 292j gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. EO § 292j gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil LL.M., über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. Richard Leitner, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Weißenbachgasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. Jänner 2006, Zl. RV/0045- W/06, betreffend Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages nach § 59 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil LL.M., über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. Richard Leitner, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Weißenbachgasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. Jänner 2006, Zl. RV/0045- W/06, betreffend Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages nach Paragraph 59, Absatz eins, Abgabenexekutionsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer wird ein abgabenbehördliches Exekutionsverfahren auf seinen Pensionsanspruch bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, geführt. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2004 stellte er den Antrag, im Hinblick auf einen krankheitsbedingten monatlichen Mehraufwand von EUR 500,-

- den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) zu erhöhen.- den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) zu erhöhen.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 23. Februar 2005 ab. Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Berufung mit dem nunmehr bekämpften Bescheid dergestalt teilweise Folge, dass sie aussprach, es werde der unpfändbare Freibetrag ab 1. Februar 2006 um einen monatlichen Betrag in Höhe von EUR 350,-- erhöht; das Mehrbegehren - davon ausgehend, dass eine Erhöhung um EUR 500,-- beantragt worden sei - werde als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid, und zwar insoweit, als die Erhöhung erst ab dem 1. Februar 2006 gewährt werde, richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages mit dem Datum der Antragstellung, allenfalls mit dem Datum der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, spätestens aber mit dem Eintritt der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde (dieses Datum präzisiert der Beschwerdeführer mit 1. Oktober 2005) in Kraft treten müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Rechtsgrundlage für das Begehren des Beschwerdeführers auf Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages im Rahmen des gegen ihn geführten abgabenbehördlichen Exekutionsverfahrens ist § 59 Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit den §§ 53, 54 und 60 AbgEO. Die genannten Normen wurden - neben weiteren Vorschriften der AbgEO - mit Bundesgesetz vom 31. Juli 1992, BGBl. Nr. 457, geändert und verfolgen gemäß den ErläutRV (557 BlgNR 18. GP 6) insgesamt das Ziel, die finanzbehördliche Vollstreckung auf Geldforderungen und diesen gleichgestellte Gehalts-, Lohn- und sonstige Geldbezüge im Wesentlichen der gerichtlichen Forderungsexekution anzugleichen (eine per 31. Dezember 2005 in Kraft getretene weitere Novellierung des § 53 AbgEO durch das Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 161, hat insoweit keine grundsätzlichen Neuerungen gebracht). Die erwähnten Bestimmungen der AbgEO lauten auszugsweise wie folgt:Rechtsgrundlage für das Begehren des Beschwerdeführers auf Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages im Rahmen des gegen ihn geführten abgabenbehördlichen Exekutionsverfahrens ist Paragraph 59, Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit den Paragraphen 53, 54 und 60 AbgEO. Die genannten Normen wurden - neben weiteren Vorschriften der AbgEO - mit Bundesgesetz vom 31. Juli 1992, Bundesgesetzblatt , Nr. 457, geändert und verfolgen gemäß den ErläutRV (557 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 6, ) insgesamt das Ziel, die finanzbehördliche Vollstreckung auf Geldforderungen und diesen gleichgestellte Gehalts-, Lohn- und sonstige Geldbezüge im Wesentlichen der gerichtlichen Forderungsexekution anzugleichen (eine per 31. Dezember 2005 in Kraft getretene weitere Novellierung des Paragraph 53, AbgEO durch das Abgabenänderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt , I Nr. 161, hat insoweit keine grundsätzlichen Neuerungen gebracht). Die erwähnten Bestimmungen der AbgEO lauten auszugsweise wie folgt:

"Arbeitseinkommen.

§ 53. Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden. Paragraph 53, Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 290 bis einschließlich 291a, der Paragraphen 291 d, 291 e, 292, 292 d, 292 e, 292 f, 292 g, 292 h, Absatz eins, 292 j und 299 a der EO sinngemäß anzuwenden.

Kontenschutz.

§ 54. ... Paragraph 54, ...

...

Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.

§ 59. (1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit RücksichtParagraph 59, (1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht

a) auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder

b) auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners

geboten ist.

  1. (2)Absatz 2,Das Finanzamt kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfasst werden.Das Finanzamt kann den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von Paragraph 290 a, Absatz 2, EO erfasst werden.

    Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen.

§ 60. Ändern sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages maßgebenden Voraussetzungen, so hat das Finanzamt auf Antrag des Abgabenschuldners den Pfändungsbescheid entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Abgabenschuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbescheides mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbescheid zugestellt wird." Paragraph 60, Ändern sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages maßgebenden Voraussetzungen, so hat das Finanzamt auf Antrag des Abgabenschuldners den Pfändungsbescheid entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Abgabenschuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbescheides mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbescheid zugestellt wird."

Während § 53 AbgEO ohne Vornahme von Modifikationen jene Vorschriften der EO nennt, die im abgabebehördlichen Vollstreckungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind, und § 54 AbgEO im Wesentlichen mit § 292i EO inhaltsgleich ist, soll hinsichtlich der §§ 59 und 60 AbgEO nur ein "weitgehende(r) Gleichklang zwischen dem gerichtlichen und finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren" (so die vorhin zitierten ErläutRV, aaO. 9) und somit die Parallelität mit den entsprechenden Normen der EO (§§ 292a, 292b, und 292c) gewährleistet werden. Trotzdem kann kein Zweifel bestehen, dass man sich bei Auslegung der letztgenannten Bestimmungen - soweit ihre Textierung keinen Anlass für eine eigenständige Betrachtungsweise gibt - an den Vorschriften der §§ 292a ff EO zu orientieren hat.Während Paragraph 53, AbgEO ohne Vornahme von Modifikationen jene Vorschriften der EO nennt, die im abgabebehördlichen Vollstreckungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind, und Paragraph 54, AbgEO im Wesentlichen mit Paragraph 292 i, EO inhaltsgleich ist, soll hinsichtlich der Paragraphen 59, und 60 AbgEO nur ein "weitgehende(r) Gleichklang zwischen dem gerichtlichen und finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren" (so die vorhin zitierten ErläutRV, aaO. 9) und somit die Parallelität mit den entsprechenden Normen der EO (Paragraphen 292 a, 292 b,, und 292c) gewährleistet werden. Trotzdem kann kein Zweifel bestehen, dass man sich bei Auslegung der letztgenannten Bestimmungen - soweit ihre Textierung keinen Anlass für eine eigenständige Betrachtungsweise gibt - an den Vorschriften der Paragraphen 292 a, ff EO zu orientieren hat.

Was die hier in Frage stehende Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages anlangt, so wird zu § 292a EO vertreten, dass eine rückwirkende Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nicht möglich ist (Oberhammer in Angst § 292a Rz 6;Was die hier in Frage stehende Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages anlangt, so wird zu Paragraph 292 a, EO vertreten, dass eine rückwirkende Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nicht möglich ist (Oberhammer in Angst Paragraph 292 a, Rz 6;

Alfons Zechner, Forderungsexekution (2000) § 292a Rz 2). Dies wird mit der Überlegung begründet, dass "der Drittschuldner mit Zustellung des die Exekution bewilligenden Beschlusses verpflichtet ist, bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zu überweisen" (LG Krems RPflE 1996/36). Nichts anderes kann nach dem Gesagten bezüglich § 59 AbgEO - ein Ansatzpunkt für eine andere Betrachtungsweise ist nicht erkennbar - gelten: Auch im Bereich der abgabenbehördlichen Exekution entfaltet die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages nicht nur Wirkungen für den Verpflichteten und für den betreibenden Gläubiger (Finanzamt), sondern auch für den Drittschuldner, der naturgemäß erst nach Zustellung des Bescheides (pro futuro) auf eine allfällige Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages reagieren und regelmäßig schuldbefreiende (§ 53 AbgEO iVm § 292j Abs. 1 EO) Zahlungen vornehmen kann. Wie im Bereich des gerichtlichen Exekutionsverfahrens kommt daher ebenso wenig im abgabenbehördlichen Exekutionsverfahren die im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer begehrte rückwirkende Erhöhung des Pfändungsfreibetrages in Betracht; eine derartige Erhöhung kann nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (vgl. auch § 60 AbgEO letzter Satz). Verzögerungen bei der behördlichen Erledigung eines Antrages nach § 59 AbgEO können nur im Wege der im Gesetz vorgesehenen Säumnisbehelfe bekämpft werden.Alfons Zechner, Forderungsexekution (2000) Paragraph 292 a, Rz 2). Dies wird mit der Überlegung begründet, dass "der Drittschuldner mit Zustellung des die Exekution bewilligenden Beschlusses verpflichtet ist, bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zu überweisen" (LG Krems RPflE 1996/36). Nichts anderes kann nach dem Gesagten bezüglich Paragraph 59, AbgEO - ein Ansatzpunkt für eine andere Betrachtungsweise ist nicht erkennbar - gelten: Auch im Bereich der abgabenbehördlichen Exekution entfaltet die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages nicht nur Wirkungen für den Verpflichteten und für den betreibenden Gläubiger (Finanzamt), sondern auch für den Drittschuldner, der naturgemäß erst nach Zustellung des Bescheides (pro futuro) auf eine allfällige Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages reagieren und regelmäßig schuldbefreiende (Paragraph 53, AbgEO in Verbindung mit Paragraph 292 j, Absatz eins, EO) Zahlungen vornehmen kann. Wie im Bereich des gerichtlichen Exekutionsverfahrens kommt daher ebenso wenig im abgabenbehördlichen Exekutionsverfahren die im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer begehrte rückwirkende Erhöhung des Pfändungsfreibetrages in Betracht; eine derartige Erhöhung kann nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen vergleiche , auch Paragraph 60, AbgEO letzter Satz). Verzögerungen bei der behördlichen Erledigung eines Antrages nach Paragraph 59, AbgEO können nur im Wege der im Gesetz vorgesehenen Säumnisbehelfe bekämpft werden.

Da sich sohin die in der Beschwerde vertretene Auffassung betreffend eine rückwirkende Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages als unzutreffend erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da sich sohin die in der Beschwerde vertretene Auffassung betreffend eine rückwirkende Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages als unzutreffend erweist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 26. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006130047.X00

Im RIS seit

23.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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