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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den am 24. Oktober 2006 verkündeten und am 29. Dezember 2006 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 214.036/19- I/02/06, betreffend §§ 7, 12 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: M L in W, geboren 1979, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den am 24. Oktober 2006 verkündeten und am 29. Dezember 2006 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 214.036/19- I/02/06, betreffend Paragraphen 7, 12, Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: M L in W, geboren 1979, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Punkten jenen, die dem hg. Erkenntnis 23. Jänner 2007, Zlen. 2005/01/0445 bis 0447, zugrunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen verweist die Amtsbeschwerde im vorliegenden Fall zu Recht auf gravierende Mängel der über weite Strecken textbausteinartig abgefassten Bescheidbegründung.Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Punkten jenen, die dem hg. Erkenntnis 23. Jänner 2007, Zlen. 2005/01/0445 bis 0447, zugrunde lagen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen verweist die Amtsbeschwerde im vorliegenden Fall zu Recht auf gravierende Mängel der über weite Strecken textbausteinartig abgefassten Bescheidbegründung.
An diesem Ergebnis vermögen die kurzen (fallbezogenen) Ergänzungen der standardisierten Begründungsteile unter Punkt II. An diesem Ergebnis vermögen die kurzen (fallbezogenen) Ergänzungen der standardisierten Begründungsteile unter Punkt römisch zwei.
2.1. des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern. Die belangte Behörde unterlässt es - abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, welchen Sachverhalt in Bezug auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers die belangte Behörde durch ihren Verweis unter Punkt II.1.1. des Bescheides im Einzelnen feststellen wollte - näher darzulegen, welches Vorbringen des Mitbeteiligten als glaubwürdig erachtet wurde und weshalb "etwaige aufgetretene Ungereimtheiten letztlich ... nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten". Auch eine Darstellung der vom Mitbeteiligten "vorgelegten Bescheinigungsmittel", auf die sich die belangte Behörde bei ihrer Würdigung tragend stützt, fehlt. Der angefochtene Bescheid wird dem Erfordernis einer nachvollziehbaren Begründung der Berufungsbescheide somit nicht gerecht, woran auch die in der rechtlichen Beurteilung angestellten allgemeinen Überlegungen nichts ändern.2.1. des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern. Die belangte Behörde unterlässt es - abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, welchen Sachverhalt in Bezug auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers die belangte Behörde durch ihren Verweis unter Punkt römisch zwei.1.1. des Bescheides im Einzelnen feststellen wollte - näher darzulegen, welches Vorbringen des Mitbeteiligten als glaubwürdig erachtet wurde und weshalb "etwaige aufgetretene Ungereimtheiten letztlich ... nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten". Auch eine Darstellung der vom Mitbeteiligten "vorgelegten Bescheinigungsmittel", auf die sich die belangte Behörde bei ihrer Würdigung tragend stützt, fehlt. Der angefochtene Bescheid wird dem Erfordernis einer nachvollziehbaren Begründung der Berufungsbescheide somit nicht gerecht, woran auch die in der rechtlichen Beurteilung angestellten allgemeinen Überlegungen nichts ändern.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 26. Juni 2007
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007010149.X00Im RIS seit
09.10.2007