TE OGH 2004/10/25 2Nc35/04a

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Veröffentlicht am 25.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Andreas T*****, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien wider die beklagten Parteien 1) ***** Versicherungs-AG, *****, und 2) Alexander T*****, beide vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wegen EUR 36.681,62 sA über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Leoben abgenommen und dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Verhandlung und Entscheidung überwiesen.

Begründung:

Am 24. August 2002 ereignete sich auf der Bundesstraße 146 bei Km

73.100 im Raum Liezen ein Verkehrsunfall, an dem ein vom Kläger gelenktes Motorrad und ein vom Zweitbeklagten gelenktes und bei der erstbeklagten Partei versichertes weiteres Motorrad beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Zweitbeklagten begehrt der Kläger Schadenersatz. Weiters beantragt er die Delegation der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit der Begründung, er habe seinen Wohnsitz in Wien, der Zweitbeklagte in Klosterneuburg, Gründe der Zweckmäßigkeit sprächen für eine Delegation an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Es seien keine Zeugen vorhanden, die im Sprengel des nach § 92a JN zuständigen Gerichtes aufhältig seien und sei auch eine Beweisaufnahme vor Ort nicht geboten.73.100 im Raum Liezen ein Verkehrsunfall, an dem ein vom Kläger gelenktes Motorrad und ein vom Zweitbeklagten gelenktes und bei der erstbeklagten Partei versichertes weiteres Motorrad beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Zweitbeklagten begehrt der Kläger Schadenersatz. Weiters beantragt er die Delegation der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit der Begründung, er habe seinen Wohnsitz in Wien, der Zweitbeklagte in Klosterneuburg, Gründe der Zweckmäßigkeit sprächen für eine Delegation an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Es seien keine Zeugen vorhanden, die im Sprengel des nach Paragraph 92 a, JN zuständigen Gerichtes aufhältig seien und sei auch eine Beweisaufnahme vor Ort nicht geboten.

Die beklagten Parteien erhoben gegen den Anspruchsgrund keine Einwendungen, bestritten aber die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.

Sie sprachen sich gegen die vom Kläger beantragte Delegierung mit der Begründung aus, der Kläger hätte durch Einbringung der Klage ausschließlich gegen den Haftpflichtversicherer die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ohnehin begründen können. Die Delegierung solle nur den Ausnahmefall darstellen und könne durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht herbeigeführt werden.

Das Erstgericht gab keine Stellungnahme ab.

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Interesse aller Parteien, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Wien, der Zweitbeklagte seinen in Klosterneuburg hat. Da die Durchführung eines Ortsaugenscheines offenbar entbehrlich ist und auch keine weiteren Zeugen beantragt wurden, kann die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien durchgeführt werden.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Interesse aller Parteien, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Wien, der Zweitbeklagte seinen in Klosterneuburg hat. Da die Durchführung eines Ortsaugenscheines offenbar entbehrlich ist und auch keine weiteren Zeugen beantragt wurden, kann die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien durchgeführt werden.

Anmerkung

E74935 2Nc35.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020NC00035.04A.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20041025_OGH0002_0020NC00035_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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