TE Vwgh Beschluss 2007/6/27 2006/03/0125

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des E L in P, vertreten durch Dipl.- Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 12. Juli 2006, Zl WA 338/2002, betreffend Aufhebung eines Waffenverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid war der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. September 2005 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 verhängten Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 WaffG abgewiesen worden.

Nach Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (Postaufgabe 23. August 2006) wurde das über den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot mit Bescheid der Erstbehörde vom 13. März 2007 gemäß § 12 Abs 7 WaffG aufgehoben.

Mit Verfügung vom 28. März 2007 wurde der Beschwerdeführer deshalb aufgefordert, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde wegen Wegfalls des Interesses an einer Erledigung binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern; dem ist er nicht gefolgt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im formellen Sinn vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat. Ob das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen, ohne an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden zu sein (vgl den hg Beschluss vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0051, mwN).

Im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 WaffG durch die Erstbehörde besteht für den Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache. Für seine Rechtstellung macht es nämlich keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, weil das Waffenverbot mittlerweile aufgehoben wurde und der Beschwerdeführer auch mit einer erfolgreichen Beschwerde nicht mehr erreichen könnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach § 58 Abs 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt (vgl den bereits zitierten Beschluss vom 26. April 2005).

Wien, am 27. Juni 2007

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030125.X00

Im RIS seit

08.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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