TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/27 2007/04/0026

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

BVergG 2002 §177 Abs1;
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der I GmbH in W, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/III, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 25. Jänner 2005, Zl. 02F-10/04/-13, betreffend Pauschalgebühr für die Nachprüfung eines Vergabeverfahrens, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der römisch eins GmbH in W, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/III, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 25. Jänner 2005, Zl. 02F-10/04/-13, betreffend Pauschalgebühr für die Nachprüfung eines Vergabeverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 25. Jänner 2005 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, EUR 1.600,-- an Pauschalgebühren für den mit Schriftsatz vom 7. April 2004 gestellten Antrag "das Bundesvergabeamt möge die Rechtswidrigkeit des Widerrufes der Ausschreibung ... vom 26.2.2004 feststellen" auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die unter näher bezeichneter Geschäftszahl erfolgte Ausschreibung des Auftrages zur Lieferung einer massentauglichen Bürgerkartenumgebung-Software sei vom Auftraggeber, Republik Österreich - Bund, gemäß § 105 Abs. 2 Z. 2 BVergG 2002 widerrufen worden. Gegen diese Entscheidung habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. April 2004 an das Bundesvergabeamt die Anträge gestellt, den Widerruf der bezeichneten Ausschreibung vom 26. Februar 2004 für nichtig zu erklären, in eventu dessen Rechtswidrigkeit festzustellen, weiters die Rechtswidrigkeit des Widerrufes der genannten Ausschreibung festzustellen und eine einstweilige Verfügung mit näher bezeichnetem Inhalt zu erlassen. Zur Vergebührung ihrer Anträge führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Gebühren nur in den auch in § 177 Abs. 1 BVergG vorgesehenen Fällen zu entrichten. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Widerrufes gemäß § 162 Abs. 5 leg. cit. sei keine Gebühr vorgesehen. Gleiches gelte nach Gemeinschaftsrecht für die Anträge auf Erlassung von einstweiligen Anordnungen und für die Nichtigerklärung eines Widerrufes. § 177 Abs. 1 BVergG sei nicht analogiefähig. Begründend führte die belangte Behörde aus, die unter näher bezeichneter Geschäftszahl erfolgte Ausschreibung des Auftrages zur Lieferung einer massentauglichen Bürgerkartenumgebung-Software sei vom Auftraggeber, Republik Österreich - Bund, gemäß Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2002 widerrufen worden. Gegen diese Entscheidung habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. April 2004 an das Bundesvergabeamt die Anträge gestellt, den Widerruf der bezeichneten Ausschreibung vom 26. Februar 2004 für nichtig zu erklären, in eventu dessen Rechtswidrigkeit festzustellen, weiters die Rechtswidrigkeit des Widerrufes der genannten Ausschreibung festzustellen und eine einstweilige Verfügung mit näher bezeichnetem Inhalt zu erlassen. Zur Vergebührung ihrer Anträge führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Gebühren nur in den auch in Paragraph 177, Absatz eins, BVergG vorgesehenen Fällen zu entrichten. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Widerrufes gemäß Paragraph 162, Absatz 5, leg. cit. sei keine Gebühr vorgesehen. Gleiches gelte nach Gemeinschaftsrecht für die Anträge auf Erlassung von einstweiligen Anordnungen und für die Nichtigerklärung eines Widerrufes. Paragraph 177, Absatz eins, BVergG sei nicht analogiefähig.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, bei dem verfahrensgegenständlichen, mittlerweile durch Widerruf beendeten Vergabeverfahren handle es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich. Für die Vergabe von Lieferaufträgen in sonstigen Verfahren im Oberschwellenbereich im Anhang X zum Bundesvergabegesetz, angepasst mit der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, seien Pauschalgebühren von EUR 1.600,-- festgelegt. § 177 Abs. 1 BVergG sehe die Bezahlung einer Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 164 Abs. 1 leg. cit. vor. Die Gebührenpflicht knüpfe somit daran an, dass ein Unternehmer einen Antrag auf Feststellung stelle, der unter eine der Ziffern des § 164 Abs. 1 leg. cit. falle. Das Begehren der Beschwerdeführerin laute auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufes der Ausschreibung vom 26. Februar 2004 und sei nach objektivem Verständnis seinem Wortlaut nach eindeutig und unzweifelhaft unter § 164 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. zu subsumieren. Demnach ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des § 177 Abs. 1 leg. cit. die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, bei dem verfahrensgegenständlichen, mittlerweile durch Widerruf beendeten Vergabeverfahren handle es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich. Für die Vergabe von Lieferaufträgen in sonstigen Verfahren im Oberschwellenbereich im Anhang römisch zehn zum Bundesvergabegesetz, angepasst mit der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2002,, seien Pauschalgebühren von EUR 1.600,-- festgelegt. Paragraph 177, Absatz eins, BVergG sehe die Bezahlung einer Pauschalgebühr für Anträge gemäß Paragraph 164, Absatz eins, leg. cit. vor. Die Gebührenpflicht knüpfe somit daran an, dass ein Unternehmer einen Antrag auf Feststellung stelle, der unter eine der Ziffern des Paragraph 164, Absatz eins, leg. cit. falle. Das Begehren der Beschwerdeführerin laute auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufes der Ausschreibung vom 26. Februar 2004 und sei nach objektivem Verständnis seinem Wortlaut nach eindeutig und unzweifelhaft unter Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. zu subsumieren. Demnach ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 177, Absatz eins, leg. cit. die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

In Entsprechung des im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrages sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2006, G 112/06, aus, dass die Wortfolge "§ 164 Abs. 1" in § 177 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, verfassungswidrig war. In Entsprechung des im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrages sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2006, G 112/06, aus, dass die Wortfolge "§ 164 Absatz eins, in Paragraph 177, Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, verfassungswidrig war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die als verfassungswidrig erkannte Norm ist im Beschwerdefall, der Anlassfall für den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes war, nicht anzuwenden (vgl. Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG). Da die belangte Behörde in ihrer Entscheidung über die Auferlegung der Pauschalgebühr von der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung dieser Pauschalgebühr auf Grund der als verfassungswidrig erkannten Wortfolge ausging, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig Die als verfassungswidrig erkannte Norm ist im Beschwerdefall, der Anlassfall für den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes war, nicht anzuwenden vergleiche , Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG). Da die belangte Behörde in ihrer Entscheidung über die Auferlegung der Pauschalgebühr von der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung dieser Pauschalgebühr auf Grund der als verfassungswidrig erkannten Wortfolge ausging, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 27. Juni 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040026.X00

Im RIS seit

25.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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