TE Vwgh Beschluss 2007/6/28 2004/21/0035

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
AVG §79a;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des O, vertreten durch Spohn/Richter & Partner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. Dezember 2003, Zl. UVS-01/33/9879/2003/6, betreffend Schubhaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über den Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 2003 gemäß § 61 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG Schubhaft verhängt. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 31. Dezember 2003 gab die belangte Behörde der Schubhaftbeschwerde Folge und erklärte die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Dezember 2003 und die damit verbundene Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig.Über den Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 2003 gemäß Paragraph 61, Absatz eins, des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG Schubhaft verhängt. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 31. Dezember 2003 gab die belangte Behörde der Schubhaftbeschwerde Folge und erklärte die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Dezember 2003 und die damit verbundene Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig.

Dieser Bescheid enthält keinen Kostenausspruch. In der Begründung wurde ausgeführt: "Ein Kostenzuspruch musste trotz Obsiegens des Beschwerdeführers in Ermangelung eines entsprechenden Antrages unterbleiben."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten vor.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird mit dem Vorbringen behauptet, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2003 eine Schubhaftbeschwerde ohne Kostenbegehren eingebracht, jedoch am 31. Dezember 2003 das Kostenbegehren nachgereicht habe. Dieser Kostenantrag sei tatsächlich am 31. Dezember 2003 bei der belangten Behörde eingelangt und habe sich - wie der Beschwerdeführer erhoben habe - bereits im Akt befunden, als die noch nicht unterfertigte Bescheidkopie am 2. Jänner 2004 geschrieben und per Fax übermittelt worden sei.

Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:

Für den Kostenersatz in Schubhaftbeschwerden ist § 79a AVG iVm § 73 Abs. 2 FrG anzuwenden. Kosten nach § 79a AVG gehören zur Kostenfrage im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz. 49). Gemäß § 59 Abs. 1 hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, aaO., Rz. 51 ff angeführte hg. Rechtsprechung) lässt sich aus § 59 Abs. 1 AVG nicht ableiten, dass über Verfahrenskosten überhaupt nicht oder nur dann in einem abgesonderten Bescheid abgesprochen werden könne, wenn der in der Hauptsache ergehende Bescheid zumindest den Hinweis auf einen nachfolgenden Bescheid über die Verfahrenskosten enthalte. Somit macht die Unterlassung eines Abspruches über die Kosten die Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtswidrig.Für den Kostenersatz in Schubhaftbeschwerden ist Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, FrG anzuwenden. Kosten nach Paragraph 79 a, AVG gehören zur Kostenfrage im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59, Rz. 49). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, aaO., Rz. 51 ff angeführte hg. Rechtsprechung) lässt sich aus Paragraph 59, Absatz eins, AVG nicht ableiten, dass über Verfahrenskosten überhaupt nicht oder nur dann in einem abgesonderten Bescheid abgesprochen werden könne, wenn der in der Hauptsache ergehende Bescheid zumindest den Hinweis auf einen nachfolgenden Bescheid über die Verfahrenskosten enthalte. Somit macht die Unterlassung eines Abspruches über die Kosten die Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid enthält keine Kostenentscheidung, und zwar auch keinen Ausspruch, dass ein Kostenbegehren abgewiesen werde. Aus der zitierten Bescheidbegründung ist lediglich abzuleiten, dass nach Ansicht der belangten Behörde ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden sei. Ob dies zutrifft oder ob die belangte Behörde mit einer (abgesonderten) Kostenentscheidung säumig geworden ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0150), ist in einem allfälligen Säumnisbeschwerdeverfahren zu prüfen. Durch die Unterlassung eines Kostenausspruches wurde jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der vorliegende Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Da der Beschwerdeführer durch die Stattgebung seiner Schubhaftbeschwerde nicht in Rechten verletzt werden konnte, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid enthält keine Kostenentscheidung, und zwar auch keinen Ausspruch, dass ein Kostenbegehren abgewiesen werde. Aus der zitierten Bescheidbegründung ist lediglich abzuleiten, dass nach Ansicht der belangten Behörde ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden sei. Ob dies zutrifft oder ob die belangte Behörde mit einer (abgesonderten) Kostenentscheidung säumig geworden ist vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0150), ist in einem allfälligen Säumnisbeschwerdeverfahren zu prüfen. Durch die Unterlassung eines Kostenausspruches wurde jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der vorliegende Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Da der Beschwerdeführer durch die Stattgebung seiner Schubhaftbeschwerde nicht in Rechten verletzt werden konnte, war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 28. Juni 2007

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004210035.X00

Im RIS seit

17.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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