TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/28 2007/16/0105

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

B-VG Art140 Abs7;
ErbStG §1 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des DL in A, vertreten durch DDr. Hanspeter Schwarz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 10. Mai 2005, Zl. RV/0714-L/04, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erwarb mit Übergabsvertrag vom 5. Juli 2002 näher bezeichnete Liegenschaften. Als Übergabsleistungen wurden in Punkt 2. dieses Vertrages näher bezeichnete Rechte (Wohnungsgebrauch, Sachbezüge, Pflege und Betreuung) vereinbart.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 schrieb das Finanzamt dem Beschwerdeführer Schenkungssteuer für den unentgeltlich erworbenen Vermögensanfall unter Berücksichtigung des § 15a ErbStG vor. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 schrieb das Finanzamt dem Beschwerdeführer Schenkungssteuer für den unentgeltlich erworbenen Vermögensanfall unter Berücksichtigung des Paragraph 15 a, ErbStG vor.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Übergabsvertrag vom 5. Juli 2002 sei irrtümlich die Übernahme zweier Verbindlichkeiten als weitere Gegenleistung nicht angeführt worden. Dies sei in einem Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 4. Dezember 2002 nachgeholt worden. Bereits am 9. August 2002 habe der Beschwerdeführer gegenüber der Darlehensgeberin die Schuldübernahme betreffend diese Verbindlichkeiten erklärt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entstehe die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Zuwendung. Für die bei der gemischten Schenkung erforderlichen Beurteilung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung seien die Verhältnisse am Tag der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Die nachträgliche Vereinbarung einer zusätzlichen Gegenleistung könne eine für den unentgeltlichen Teil einer gemischten Schenkung entstandene Steuerpflicht nicht mehr verringern. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG entstehe die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Zuwendung. Für die bei der gemischten Schenkung erforderlichen Beurteilung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung seien die Verhältnisse am Tag der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Die nachträgliche Vereinbarung einer zusätzlichen Gegenleistung könne eine für den unentgeltlichen Teil einer gemischten Schenkung entstandene Steuerpflicht nicht mehr verringern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Berücksichtigung der von ihm "in seine Zahlungsverpflichtung übernommenen" Kredite als Gegenleistung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstatte eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschluss vom 29. März 2007, A 2007/0016, stellte der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Z 2 des § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. 141, mit der Wortfolge "2. Schenkungen unter Lebenden," als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluss vom 29. März 2007, A 2007/0016, stellte der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Ziffer 2, des Paragraph eins, Absatz eins, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt 141, , mit der Wortfolge "2. Schenkungen unter Lebenden," als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07-7 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles § 1 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955 betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. 141, als verfassungswidrig auf. Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07-7 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955 betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955), Bundesgesetzblatt 141, , als verfassungswidrig auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Absatz 5, gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

Der Beschwerdefall bildet einen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war.

Dadurch, dass die belangte Behörde den angefochtenen Abgabenbescheid auf diese die Abgabenvorschreibung tragende Gesetzesstelle gestützt hat, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Dadurch, dass die belangte Behörde den angefochtenen Abgabenbescheid auf diese die Abgabenvorschreibung tragende Gesetzesstelle gestützt hat, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 28. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160105.X00

Im RIS seit

31.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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