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19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des B, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 23. März 2007, Zl. Fr-4250a-113/06, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der 1973 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von "Serbien und Montenegro" hält sich seit dem Jahre 1990 mit kurzfristigen Unterbrechungen weitgehend rechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 23. September 2005 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und 2 dritter und vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt.Der 1973 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von "Serbien und Montenegro" hält sich seit dem Jahre 1990 mit kurzfristigen Unterbrechungen weitgehend rechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 23. September 2005 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, und 2 dritter und vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt.
Im Hinblick auf diese strafgerichtliche Verurteilung erließ die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 23. März 2007 gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Im Hinblick auf diese strafgerichtliche Verurteilung erließ die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 23. März 2007 gemäß Paragraph 60, Absatz eins, und 2 Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
In der Begründung stellte die belangte Behörde die dem genannten Urteil zugrunde legende Straftat des Beschwerdeführers den gerichtlichen Schuldspruch übernehmend wie folgt dar:
"Er hat in Dornbirn Bettina B. zu Punkt 1) mit Gewalt und zu Punkt 2) mit gegen sie gerichteten Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) "Er hat in Dornbirn Bettina B. zu Punkt 1) mit Gewalt und zu Punkt 2) mit gegen sie gerichteten Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB)
zu 1) zur Duldung des Beischlafes und
zu 2) zur Duldung des Beischlafes und einer dem Beischlaf
gleichzusetzenden
geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar
1) am 27.03.2005, indem er ihr zunächst mit beiden Händen ins Gesicht schlug, sie auf die Couch zerrte, ihr Gesicht auf die Rückenlehne oder Couch presste, sodass sie sich nicht mehr wehren konnte, dann von hinten wiederholt vaginal in sie eindrang, sie vor der Ejakulation jedoch aufforderte, sich umzudrehen und sodann auf ihre Brust ejakulierte, wodurch Bettina B. in besonderer Weise erniedrigt wurde.
2) am 29.03.2005, indem er ihr die Klinge eines Taschenmessers an ein Auge hielt und ihr drohte, er werde ihr damit das Auge ausstechen oder ihr sonst etwas abschneiden, sie sodann aufforderte, sich auszuziehen, zu ihm ins Bett zu kommen, wo sie sich zunächst auf ihn legen musste, schließlich wurde sie zum Knien genötigt, damit er von hinten in sie vaginal eindringen konnte, und sie vor der Ejakulation aufforderte, sein Glied in ihren Mund zu nehmen, wo er letztlich ejakulierte, wodurch Bettina B. längere Zeit hindurch, nämlich zumindest in einer Dauer von 1,5 Stunden, in einen qualvollen Zustand versetzt und auf besondere Weise erniedrigt wurde."
Daran anknüpfend führte die belangte Behörde aus, angesichts dieser Verurteilung sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt. Wegen der sich schon allein aus der Tatwiederholung bzw. der Art der Begehung ergebenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers sei auch die Annahme gerechtfertigt, sein Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder andere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen, insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer schon einmal wegen einer Tätlichkeit gerichtlich rechtskräftig verurteilt worden sei, und zwar mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 30. September 1997 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe. Diesem Urteil liege zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 4. April 1997 vier Personen durch Schläge am Körper verletzt, wodurch diese eine Kopfprellung, eine Gehirnerschütterung, ein Hämatom am rechten Auge und ein Hämatom am linken Auge erlitten hätten. Dass der Beschwerdeführer mehrere Personen ohne zwingenden Grund verletzt habe, zeige - so die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter - seine "negative Sinnesart". Schließlich sei der Beschwerdeführer auch wegen mehrerer - im angefochtenen Bescheid nach übertretener Norm und verhängter Strafe individualisierter - Verwaltungsübertretungen bestraft worden. Daran anknüpfend führte die belangte Behörde aus, angesichts dieser Verurteilung sei der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllt. Wegen der sich schon allein aus der Tatwiederholung bzw. der Art der Begehung ergebenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers sei auch die Annahme gerechtfertigt, sein Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder andere im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen, insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer schon einmal wegen einer Tätlichkeit gerichtlich rechtskräftig verurteilt worden sei, und zwar mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 30. September 1997 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe. Diesem Urteil liege zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 4. April 1997 vier Personen durch Schläge am Körper verletzt, wodurch diese eine Kopfprellung, eine Gehirnerschütterung, ein Hämatom am rechten Auge und ein Hämatom am linken Auge erlitten hätten. Dass der Beschwerdeführer mehrere Personen ohne zwingenden Grund verletzt habe, zeige - so die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter - seine "negative Sinnesart". Schließlich sei der Beschwerdeführer auch wegen mehrerer - im angefochtenen Bescheid nach übertretener Norm und verhängter Strafe individualisierter - Verwaltungsübertretungen bestraft worden.
Das Aufenthaltsverbot stelle - so begründete die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG weiter - einen wesentlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Zugunsten des Beschwerdeführer seien vor allem der rechtmäßige und langjährige Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet und die familiären Beziehungen - der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien rechtmäßig in Feldkirch niedergelassen - zu berücksichtigen. Es werde jedoch angemerkt, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr in einem Alter befinde, wo er nicht mehr auf den direkten Kontakt zu seinem Vater angewiesen sei. Weiters stellte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Sorgepflichten und bis zu seiner Verhaftung am 1. April 2005 diverse unselbständige Tätigkeiten, vor allem als Kellner ausgeübt. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft. Das Aufenthaltsverbot stelle - so begründete die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nach Paragraph 66, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 6, FPG weiter - einen wesentlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Zugunsten des Beschwerdeführer seien vor allem der rechtmäßige und langjährige Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet und die familiären Beziehungen - der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien rechtmäßig in Feldkirch niedergelassen - zu berücksichtigen. Es werde jedoch angemerkt, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr in einem Alter befinde, wo er nicht mehr auf den direkten Kontakt zu seinem Vater angewiesen sei. Weiters stellte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Sorgepflichten und bis zu seiner Verhaftung am 1. April 2005 diverse unselbständige Tätigkeiten, vor allem als Kellner ausgeübt. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft.
Auch unter Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich erachtete die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes für dringend geboten. Diese Einschätzung ergebe sich insbesondere aus der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die Taten begangen habe, wobei vor allem zu berücksichtigen sei, dass er sein Opfer bei der zweiten Vergewaltigung sowohl in einen qualvollen Zustand versetzt als auch auf besondere Weise erniedrigt habe. Das von ihm gesetzte Verhalten zeige eine krasse Missachtung des Wertgefühles und des Anstandes anderer Personen und lasse auf einen besonders verwerflichen Charakter schließen. Damit könne aber auch hinkünftig nicht ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für andere dar, zumal er - wie bereits erwähnt -
auch ohne zwingenden Grund gegen mehrere Personen tätlich vorgegangen sei. Gerade das vom Beschwerdeführer gesetzte schwere Fehlverhalten löse bei anderen Menschen gravierende seelische bzw. psychische Probleme aus und es bestehe ein sehr großes öffentliches Interesse an dessen Unterbindung. Auf Grund des überaus schweren und schändlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des daraus resultierenden besonders starken Bedürfnisses, solche sexuellen Übergriffe zu verhindern, überwiege das öffentliche Interesse an der Setzung der fremdenpolizeilichen Maßnahme die gegenläufigen Interessen des Fremden und "allenfalls seiner Familie".
Davon ausgehend erachtete die belangte Behörde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für zulässig und eine Ermessensübung im Sinne der Abstandnahme von dieser Maßnahme nicht für gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes verwies die belangte Behörde schließlich darauf, dass auf Grund des gravierenden Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, und des Umstandes, dass eine Verhaltensänderung "in diesem Bereich sehr schwierig" sei, derzeit nicht abgeschätzt werden könne, wann mit einem Wegfall der für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Gründe zu rechnen sei. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sei daher selbst unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Nach § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Ziffer eins,) oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Ziffer 2,). Nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Absatz eins, rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die erste Alternative dieses Tatbestandes ist im gegenständlichen Fall ausgehend von der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten strafgerichtlichen Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe erfüllt. Die Beschwerde wendet sich allerdings gegen die (darauf gegründete) Ansicht der belangten Behörde, es sei die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammenhang, die belangte Behörde habe die näheren Umstände der Tathandlung nicht von Amts wegen berücksichtigt. Bei dem Opfer handle es sich nicht um eine dem Beschwerdeführer fremde Person, sondern um seine ehemalige Lebensgefährtin, wobei berücksichtigt hätte werden müssen, dass auf Grund der erfolgten Trennung "eine erhebliche Emotionalisierung der vorgeworfenen Tathandlung erfolgte". Die erste Alternative dieses Tatbestandes ist im gegenständlichen Fall ausgehend von der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten strafgerichtlichen Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe erfüllt. Die Beschwerde wendet sich allerdings gegen die (darauf gegründete) Ansicht der belangten Behörde, es sei die im Paragraph 60, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammenhang, die belangte Behörde habe die näheren Umstände der Tathandlung nicht von Amts wegen berücksichtigt. Bei dem Opfer handle es sich nicht um eine dem Beschwerdeführer fremde Person, sondern um seine ehemalige Lebensgefährtin, wobei berücksichtigt hätte werden müssen, dass auf Grund der erfolgten Trennung "eine erhebliche Emotionalisierung der vorgeworfenen Tathandlung erfolgte".
Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde nicht davon ausgegangen ist, bei dem Vergewaltigungsopfer handle es sich um eine "dem Beschwerdeführer fremde Person", zumal sie feststellte, die Beziehung des Beschwerdeführers zu dem späteren Opfer sei (im Tatzeitpunkt) bereits seit drei Monaten beendet gewesen. Darüber hinaus erwähnte die belangte Behörde auch, dass der Beschwerdeführer dem Opfer nachgestellt und es seinem psychischen und physischen Terror ausgesetzt habe, und sie hielt dem - schon in der Berufung ähnlich argumentierenden - Beschwerdeführer entgegen, "keine wie immer geartete emotionale Beziehung" rechtfertige sein schändliches Gesamtfehlverhalten. Diese Einschätzung teilt der Verwaltungsgerichtshof.
Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der negativen Gefährlichkeitsprognose auch bemängelt, die belangte Behörde hätte sich Kenntnis vom Hauptverhandlungsprotokoll verschaffen und selbst eine entsprechende Würdigung der Verhandlungsergebnisse vornehmen müssen, zeigt die Beschwerde nicht auf, welche daraus ersichtlichen Umstände diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung hätten führen können. Entgegen der Beschwerdemeinung war es auch nicht rechtswidrig, bei der Zukunftsprognose zusätzlich auf das der bereits getilgten Vorstrafe zugrunde liegende Fehlverhalten Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/21/0113, mwN). Die belangte Behörde durfte daher zutreffend aus dieser einschlägigen Tat, bei der der Beschwerdeführer nach den unbekämpften Feststellungen ohne zwingenden Grund mehrere Personen durch Schläge gegen den Kopf bzw. das Gesicht verletzte, auf eine - sich auch in der zehn Jahre später begangenen Vergewaltigung zum Ausdruck kommenden - rücksichtslose Einstellung gegenüber der körperlichen Integrität anderer und eine in dieser Hinsicht bestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers schließen. Die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen, deren Heranziehung in der Beschwerde ebenfalls kritisiert wird, spielen dabei keine entscheidende Rolle. Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der negativen Gefährlichkeitsprognose auch bemängelt, die belangte Behörde hätte sich Kenntnis vom Hauptverhandlungsprotokoll verschaffen und selbst eine entsprechende Würdigung der Verhandlungsergebnisse vornehmen müssen, zeigt die Beschwerde nicht auf, welche daraus ersichtlichen Umstände diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung hätten führen können. Entgegen der Beschwerdemeinung war es auch nicht rechtswidrig, bei der Zukunftsprognose zusätzlich auf das der bereits getilgten Vorstrafe zugrunde liegende Fehlverhalten Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/21/0113, mwN). Die belangte Behörde durfte daher zutreffend aus dieser einschlägigen Tat, bei der der Beschwerdeführer nach den unbekämpften Feststellungen ohne zwingenden Grund mehrere Personen durch Schläge gegen den Kopf bzw. das Gesicht verletzte, auf eine - sich auch in der zehn Jahre später begangenen Vergewaltigung zum Ausdruck kommenden - rücksichtslose Einstellung gegenüber der körperlichen Integrität anderer und eine in dieser Hinsicht bestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers schließen. Die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen, deren Heranziehung in der Beschwerde ebenfalls kritisiert wird, spielen dabei keine entscheidende Rolle.
Schließlich zeigt die Beschwerde aber auch mit dem Hinweis auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 17 Jahren in Österreich, dessen geordnete Lebensverhältnisse und seine regelmäßige Beschäftigung sowie der Erfahrung des Haftübels keine Umstände auf, welche die auf das bisherige strafgerichtlich relevante Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers gegründete Prognosebeurteilung in Frage stellen könnten.
Unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nach § 66 (iVm § 60 Abs. 6) FPG verweist der Beschwerdeführer neuerlich darauf, dass er in Österreich die Hälfte seines Lebens verbracht habe, sich hier sein ganzes soziales und familiäres Umfeld befinde und er einen engen Kontakt mit seinem Vater, seinem Bruder, seiner Schwägerin und deren Kinder habe. Die nicht mehr vorhandene Möglichkeit, mit diesen Personen direkten Kontakt zu halten, treffe den Beschwerdeführer unbillig hart. Unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nach Paragraph 66, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 6,) FPG verweist der Beschwerdeführer neuerlich darauf, dass er in Österreich die Hälfte seines Lebens verbracht habe, sich hier sein ganzes soziales und familiäres Umfeld befinde und er einen engen Kontakt mit seinem Vater, seinem Bruder, seiner Schwägerin und deren Kinder habe. Die nicht mehr vorhandene Möglichkeit, mit diesen Personen direkten Kontakt zu halten, treffe den Beschwerdeführer unbillig hart.
Letzterem ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen die Einschränkung auf Besuchskontakte im Ausland in dem - von der belangten Behörde zutreffend als sehr hoch bewerteten - öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen haben. Die belangte Behörde hat die genannten Umstände bei der Interessenabwägung im Übrigen ohnehin ausreichend berücksichtigt und ist demzufolge auch von einem wesentlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Ihr kann aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht zugemessen hat, als dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen der hier in Rede stehenden Art. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde im Grunde des § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung. Letzterem ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen die Einschränkung auf Besuchskontakte im Ausland in dem - von der belangten Behörde zutreffend als sehr hoch bewerteten - öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen haben. Die belangte Behörde hat die genannten Umstände bei der Interessenabwägung im Übrigen ohnehin ausreichend berücksichtigt und ist demzufolge auch von einem wesentlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Ihr kann aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht zugemessen hat, als dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen der hier in Rede stehenden "Art". Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde im Grunde des Paragraph 66, FPG vorgenommene Interessenabwägung.
Schließlich vermag die Beschwerde auch mit ihren gegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes gerichteten Ausführungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal sie nicht ausreichend konkret darlegt, aus welchen Gründen die belangte Behörde davon ausgehen hätte müssen, der Wegfall für die Gründe des Aufenthaltsverbotes sei absehbar. Die in der Beschwerde angesprochene neuerliche Prüfung der Voraussetzungen nach einer bestimmten Zeit, wäre im Rahmen eines Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach § 65 FPG zu prüfen. Schließlich vermag die Beschwerde auch mit ihren gegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes gerichteten Ausführungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal sie nicht ausreichend konkret darlegt, aus welchen Gründen die belangte Behörde davon ausgehen hätte müssen, der Wegfall für die Gründe des Aufenthaltsverbotes sei absehbar. Die in der Beschwerde angesprochene neuerliche Prüfung der Voraussetzungen nach einer bestimmten Zeit, wäre im Rahmen eines Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 65, FPG zu prüfen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210177.X00Im RIS seit
26.07.2007Zuletzt aktualisiert am
20.06.2009