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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;Norm
GGG 1984 §18 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des AN in L, Griechenland, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Jänner 2007, Zl. Jv 4275-33/06- 24, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In seiner Drittschuldnerklage vom 9. März 2001 begehrte der Beschwerdeführer vom Beklagten Adam R. die Zahlung von S 1,000.000,-- samt 4 % Zinsen seit 29. Dezember 2000 und den Ersatz der Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Der Beklagte bestritt die Klagsforderung und wandte die mangelnde Fälligkeit der Forderung ein.
Mit Urteil vom 20. Februar 2002 sprach das Landesgericht Klagenfurt über das Begehren folgendermaßen ab:
"1.) Der Beklage ist schuldig, dem Beschwerdeführer den Betrag von EUR 72.672,83 samt 4 % Zinsen seit 30.12.2000 in zehn jährlich aufeinander folgenden Raten zu EUR 7.267,28 samt jeweils daraus anerlaufenen Zinsen beginnend mit der ersten Rate am 29.12.2000 bei sonstiger Exekution zu bezahlen und zwar
a) die bis zur Rechtskraft des Urteiles fällig gewordenen Raten samt daraus anerlaufenen Zinsen binnen 14 Tagen und
b) die künftig fällig werdenden Raten samt jeweils anerlaufenen Zinsen bis 29.12. eines jeden Jahres bis einschließlich am 29.12.2009.
2.) Das Mehrbegehren auf Zahlung
a) des gesamten Betrages von EUR 72.672,83 samt 4 % Zinsen seit 29.12.2000 binnen 14 Tagen,
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, das Berufungsgericht habe das Berufungsinteresse selbständig bewertet, vielmehr habe es den im Berufungsschriftsatz angeführten Berufungsstreitwert bloß wiedergegeben. Die Bewertung stamme also nicht vom Gericht, sondern vom Beschwerdeführer. Nun sei aber bei Beurteilung des Berufungsinteresses eines Rechtsmittelwerbers nicht auf den von diesem im Rubrum der Eingabe angeführten Berufungsstreitwert abzustellen, sondern vielmehr auf das tatsächliche Berufungsinteresse. Bei verständiger Auslegung des § 18 Abs. 2 Z. 3 GGG könne es nun nicht zweifelhaft sein, dass sich das Berufungsinteresse des Beschwerdeführers auf den bei Verzug einer Jahresrate eintretenden Terminsverlust beziehe, woraus folge, dass das Berufungsinteresse nur mit EUR 7.267,83 zu beziffern sei. Dem gemäß regle auch § 15 Abs. 3 GGG, dass dann, wenn nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt werde, auch nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zu Grunde zu legen sei. Sei nun aber nur der eingeklagte Teil für die Gebührenbemessung maßgeblich, könne im vorliegenden Fall das Berufungsinteresse nur mit (gerundet) EUR 7.270,-- bewertet werden. Berücksichtige man weiters, dass gemäß § 14 GGG für die Bemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den §§ 54 bis 60 JN maßgeblich sei, müsse überdies die möglicherweise unterschiedliche Bewertung nach dem RATG, dem GGG und der JN beachtet werden. Bewerte ein Kläger ausdrücklich (nur) nach dem RATG oder dem GGG, so liege darin noch keine Bewertung im Sinn des 56 Abs. 2 JN, sodass der Zweifelsstreitwert von EUR 3.630,-- eingreife. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, das Berufungsgericht habe das Berufungsinteresse selbständig bewertet, vielmehr habe es den im Berufungsschriftsatz angeführten Berufungsstreitwert bloß wiedergegeben. Die Bewertung stamme also nicht vom Gericht, sondern vom Beschwerdeführer. Nun sei aber bei Beurteilung des Berufungsinteresses eines Rechtsmittelwerbers nicht auf den von diesem im Rubrum der Eingabe angeführten Berufungsstreitwert abzustellen, sondern vielmehr auf das tatsächliche Berufungsinteresse. Bei verständiger Auslegung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG könne es nun nicht zweifelhaft sein, dass sich das Berufungsinteresse des Beschwerdeführers auf den bei Verzug einer Jahresrate eintretenden Terminsverlust beziehe, woraus folge, dass das Berufungsinteresse nur mit EUR 7.267,83 zu beziffern sei. Dem gemäß regle auch Paragraph 15, Absatz 3, GGG, dass dann, wenn nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt werde, auch nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zu Grunde zu legen sei. Sei nun aber nur der eingeklagte Teil für die Gebührenbemessung maßgeblich, könne im vorliegenden Fall das Berufungsinteresse nur mit (gerundet) EUR 7.270,-- bewertet werden. Berücksichtige man weiters, dass gemäß Paragraph 14, GGG für die Bemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den Paragraphen 54, bis 60 JN maßgeblich sei, müsse überdies die möglicherweise unterschiedliche Bewertung nach dem RATG, dem GGG und der JN beachtet werden. Bewerte ein Kläger ausdrücklich (nur) nach dem RATG oder dem GGG, so liege darin noch keine Bewertung im Sinn des 56 Absatz 2, JN, sodass der Zweifelsstreitwert von EUR 3.630,-- eingreife.
Gemäß § 462 Abs. 1 ZPO überprüft das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge. Gemäß Paragraph 462, Absatz eins, ZPO überprüft das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge.
Nach § 467 Z. 3 ZPO muss die Berufungsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag), enthalten. Nach Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO muss die Berufungsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag), enthalten.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon treten nach Abs. 2 Ausnahmen ein: Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon treten nach Absatz 2, Ausnahmen ein:
Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist nach Z. 3 leg. cit. in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen.Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist nach Ziffer 3, leg. cit. in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen.
Aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zueinander ist davon auszugehen, dass der Begriff des "Berufungsinteresses" in TP 2 GGG mit jenem des Wertes des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes im Sinn des § 18 Abs. 2 Z. 3 GGG (d.h. mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen ist. Aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zueinander ist davon auszugehen, dass der Begriff des "Berufungsinteresses" in TP 2 GGG mit jenem des Wertes des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG (d.h. mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen ist.
Die der beschwerdegegenständlichen Gebührenvorschreibung zu Grunde liegende Berufung zielte darauf ab, Spruchpunkt 1.) des Ersturteiles dahingehend abzuändern, dass die Bestimmung eines Terminsverlustes (für den Fall der Säumnis mit einer Ratenzahlung) aufgenommen werde. Damit ließ die Berufung einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, nämlich die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Betrages von EUR 72.672,83 in zehn jährlich aufeinander folgenden gleichen Raten, unberührt, sodass das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betraf und gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 GGG in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend war. Zudem stellte der von der Anfechtung betroffene Teil, nämlich die richterliche Rechtsgestaltung der Zahlung in Raten (zur richterlichen Rechtsgestaltung nach § 904 ABGB vgl. etwa Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB I3, Rz. 10 zu § 904 mwN) nicht nur einen Geldanspruch dar, sodass für die Bemessung der Pauschalgebühr das vom Beschwerdeführer in seiner Berufung ausdrücklich genannte "Berufungsinteresse" von EUR 7.740,- Die der beschwerdegegenständlichen Gebührenvorschreibung zu Grunde liegende Berufung zielte darauf ab, Spruchpunkt 1.) des Ersturteiles dahingehend abzuändern, dass die Bestimmung eines Terminsverlustes (für den Fall der Säumnis mit einer Ratenzahlung) aufgenommen werde. Damit ließ die Berufung einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, nämlich die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Betrages von EUR 72.672,83 in zehn jährlich aufeinander folgenden gleichen Raten, unberührt, sodass das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betraf und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend war. Zudem stellte der von der Anfechtung betroffene Teil, nämlich die richterliche Rechtsgestaltung der Zahlung in Raten (zur richterlichen Rechtsgestaltung nach Paragraph 904, ABGB vergleiche etwa Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB I3, Rz. 10 zu Paragraph 904, mwN) nicht nur einen Geldanspruch dar, sodass für die Bemessung der Pauschalgebühr das vom Beschwerdeführer in seiner Berufung ausdrücklich genannte "Berufungsinteresse" von EUR 7.740,-
- gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 dritter Satz maßgeblich war.- gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, dritter Satz maßgeblich war.
Das in der Beschwerde aufrecht erhaltene Argument, dass das Berufungsinteresse nur mit dem Betrag einer Rate in der Höhe von EUR 7.267,83 zu beziffern sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch deshalb nicht zu teilen, weil die in der Berufung begehrte Aufnahme eines Terminsverlustes für den Fall des Verzuges einer Rate nicht nur die Fälligkeit bloß einer (weiteren) Rate zur Folge haben sollte, sondern die Fälligkeit der gesamten Restforderung, sodass das Interesse der Berufung in der (vorzeitigen) Fälligkeit von mehr als einer Rate lag.
Der Beschwerdeführer hatte sein "Berufungsinteresse" im Sinn der TP 2 GGG ziffernmäßig und damit in einer für den Kostenbeamten äußerlich und formal leicht erkennbaren Art und Weise und ohne dass dem der Inhalt des Berufungsantrages oder das sonstige Berufungsvorbringen widersprechen würde, klargestellt, sodass zutreffend die Kostenbeamtin die Gerichtsgebühren für die Berufung auf der Grundlage eines Berufungsinteresses von über EUR 7.270,-- vorschrieb und die belangte Behörde dem gegenständlichen Berichtigungsantrag nicht stattgab.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 28. Juni 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160031.X00Im RIS seit
26.07.2007