TE Vfgh Beschluss 2002/11/26 B1615/02

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation Verein
VereinsG 1951 §24
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Vereins mangels Beschwerdelegitimation nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung des Vereins infolge Verstoßes gegen das Verbotsgesetz

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juni 2002 wurde der Verein "Moving Handicap" gemäß §24 Vereinsgesetz 1951 iVm. Art11 Abs2 EMRK wegen Überschreitung seines statutenmäßigen Wirkungskreises aufgelöst. 1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juni 2002 wurde der Verein "Moving Handicap" gemäß §24 Vereinsgesetz 1951 in Verbindung mit Art11 Abs2 EMRK wegen Überschreitung seines statutenmäßigen Wirkungskreises aufgelöst.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Vereins "Moving Handicap", in der die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheids beantragt wird.

3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. zB VfSlg. 8.090/1977, 9.567/1982, 12.127/1989, VfGH 27. Februar 2001, B1370/99) sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie (und nicht etwa der - aufgelöste - Verein) sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. 3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vergleiche zB VfSlg. 8.090/1977, 9.567/1982, 12.127/1989, VfGH 27. Februar 2001, B1370/99) sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie (und nicht etwa der - aufgelöste - Verein) sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

4. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Vereinsrecht, Vereinsauflösung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1615.2002

Dokumentnummer

JFT_09978874_02B01615_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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