TE Vwgh Beschluss 2007/6/28 2005/16/0186

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §311;
BAO §85 Abs1;
BAO §86a;
LAO Stmk 1963 §211 Abs1;
LAO Stmk 1963 §232;
LAO Stmk 1963 §62 Abs1;
LAO Stmk 1963 §62 Abs2;
VwGG §27 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der J AG in W, vertreten durch die Exinger GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1013 Wien, Renngasse 1, gegen die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Getränke- und Speiseeisabgabe für Jänner 1999, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei am 8. Juni 1999 eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 2. Juni 1999 geltend.

Am 28. Mai 1999 brachte die beschwerdeführende Partei unter ihrer Steuernummer 1/1205 eine Getränke- und Speiseeisabgabeerklärung für den Monat Jänner 1999 ein.

Mit Bescheid vom 2. Juni 1999 setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz für die beschwerdeführende Partei (St. Nr. 11/01/1205) Getränke- und Speiseeisabgabe für Jänner 1999 von insgesamt S 322.252,-- (EUR 23.418,97) fest und lehnte den "Antrag auf Rückerstattung der im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe" ab.

Die beschwerdeführende Partei übermittelte am 8. Juni 1999 mittels Telefax ein Schreiben, in welchem sie u. a. angab, Berufung gegen diese Abgabenvorschreibung und die Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der "Getränkesteuer für das Jahr 1999" zu erheben und ihre Zustimmung zu einer Aussetzung gem. § 211 Abs. 1 Stmk. LAO zu erteilen.

Mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 8. November 1999 wurde die "Entscheidung über die Berufung" bis zur Entscheidung über die beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 96/16/0163, 0164 und 97/16/0194 protokollierten Beschwerden ausgesetzt.

Mit Erkenntnissen jeweils vom 27. April 2000 (nunmehr protokolliert unter den hg. Zlen. 2000/16/0131, 0132 und 2000/16/0119) entschied der Verwaltungsgerichtshof über die genannten Beschwerden.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2005 brachte die beschwerdeführende Partei die vorliegende Säumnisbeschwerde ein, in der sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2005, der belangten Behörde zugestellt am 18. Oktober 2005, wurde diese aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet, in welcher sie darauf hinwies, dass in der Steiermärkischen LAO die Einbringung eines Rechtsmittels im Wege des Telefax nicht vorgesehen sei, sodass das von der beschwerdeführenden Partei als Berufung bezeichnete Schreiben vom 8. Juni 1999 ein "rechtliches Nichts" darstelle, auf welches zu reagieren die Behörde nicht verpflichtet gewesen sei. Andernfalls wäre von einer mangelhaften Berufung auszugehen, die bis zur Behebung dieses Formgebrechens keine Entscheidungspflicht auslöse.

Die beschwerdeführende Partei brachte in ihrer Äußerung zur Gegenschrift vor, die belangte Behörde wäre bei dieser Rechtsansicht verpflichtet gewesen, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:

Gemäß § 62 Abs. 1 Stmk. LAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 (über mündliche Anbringen) schriftlich, telegrafisch oder durch Fernschreiben einzureichen (Eingaben).

Nach Abs. 2 leg. cit. berechtigen Formgebrechen von Eingaben die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Anm. 9 zu § 86a).

Die Frage der wirksamen Einbringung einer Berufung ist im Beschwerdefall ausschließlich nach § 62 Abs. 1 Stmk. LAO zu beurteilen. Daraus ergibt sich, dass eine solche nur auf den dort genannten Wegen, nämlich schriftlich, telegrafisch oder durch Fernschreiben zulässig ist.

Im Beschwerdefall wurde die Berufung unstrittig weder schriftlich noch telegrafisch oder durch Fernschreiben eingereicht, sondern ausschließlich im Wege des Telefax (Telekopierer).

Daraus folgt, dass die im Wege des Telefax (Telekopierers) übermittelte "Berufung" der beschwerdeführenden Partei gegenüber der belangten Behörde gar nicht rechtswirksam eingebracht worden ist (vgl. auch den hg. Beschluss vom 22. März 1993, Zl. 92/13/0151, in Bezug auf eine im Wege des Telefax eingebrachte Zustellvollmacht). Dabei ist nicht von Belang, dass die belangte Behörde - offensichtlich in Verkennung der Rechtslage - anfänglich von der wirksamen Einbringung einer Berufung ausgegangen ist und die Entscheidung darüber unter Hinweis auf § 211 Abs. 1 Stmk. LAO ausgesetzt hat. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich im Beschwerdefall um ein bloßes Formgebrechen - wie etwa das Fehlen einer Unterschrift - handelt, welches nach § 62 Abs. 2 Stmk. LAO die Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags begründen würde, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen, wenn auch mit einem Formgebrechen behafteten Eingabe erforderlich ist.

Da die Geltendmachung der Entscheidungspflicht gemäß § 27 VwGG voraussetzt, dass eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde bestanden hat (vgl. grundlegend den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zl. 0934/73, VwSlg. 9458/A), setzt dies betreffend eine Berufung voraus, dass eine solche überhaupt wirksam eingebracht wurde. Eine Säumnisbeschwerde, die auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Berufung gerichtet ist, ist daher mangels wirksamer Einbringung einer solchen nicht zulässig.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005160186.X00

Im RIS seit

17.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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