TE Vwgh Beschluss 2007/6/28 2005/09/0176

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §32a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §58 Abs1 idF 1997/I/088;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache des A A in Wien, vertreten durch Kerres & Diwok, Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schubertring 2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 29. August 2005, Zl. LGSW/Abt.3/08117/2005, betreffend Freizügigkeitsbestätigung nach § 32a AuslBG, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache des A A in Wien, vertreten durch Kerres & Diwok, Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schubertring 2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 29. August 2005, Zl. LGSW/Abt.3/08117/2005, betreffend Freizügigkeitsbestätigung nach Paragraph 32 a, AuslBG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2005 auf Bestätigung seines Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß § 32a AuslBG ab. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2005 auf Bestätigung seines Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 32 a, AuslBG ab.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde teilte diese in ihrer Gegenschrift mit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines neuen Antrages mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 6. Februar 2006 die Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs. 2 und 3 AuslBG ausgestellt worden sei. Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde teilte diese in ihrer Gegenschrift mit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines neuen Antrages mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 6. Februar 2006 die Freizügigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2 und 3 AuslBG ausgestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer erklärte sich auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes durch den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 6. Februar 2006 klaglos gestellt und beantragte die Einstellung des Verfahrens.

Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs. 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist. Wie sich aus den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und des Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist.

Mit der Ausstellung der begehrten Bestätigung hat der Beschwerdeführer nunmehr jene Rechtsstellung erlangt, die von ihm mit seinem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Antrag angestrebt wurde, weshalb ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Mit der Ausstellung der begehrten Bestätigung hat der Beschwerdeführer nunmehr jene Rechtsstellung erlangt, die von ihm mit seinem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Antrag angestrebt wurde, weshalb ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 VwGG anzuwenden. Dessen Absatz 2 hat zum Inhalt, dass der im § 58 Abs. 1 VwGG verankerte Grundsatz, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen eine Kostenentscheidung zu treffen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre. Bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer also ein Aufwandersatz zuzusprechen gewesen, im Fall einer offenkundigen Unbegründetheit der Beschwerde hingegen der belangten Behörde. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann dieser die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies kann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0098, mwN). Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht Paragraph 56, erster Satz VwGG, sondern Paragraph 58, VwGG anzuwenden. Dessen Absatz 2 hat zum Inhalt, dass der im Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerte Grundsatz, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen eine Kostenentscheidung zu treffen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre. Bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer also ein Aufwandersatz zuzusprechen gewesen, im Fall einer offenkundigen Unbegründetheit der Beschwerde hingegen der belangten Behörde. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann dieser die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies kann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen vergleiche , beispielsweise den hg. Beschluss vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0098, mwN).

Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 VwGG keinen Aufwandersatz zuspricht. Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG keinen Aufwandersatz zuspricht.

Wien, am 28. Juni 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090176.X00

Im RIS seit

01.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten