TE OGH 2005/2/4 9Ob153/04x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2005
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten