TE OGH 2005/2/14 4Cg4/05w

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Veröffentlicht am 14.02.2005
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Handelsgericht hat durch seinen Richter Dr. Herbert Gassner nach Abführung eines Bescheinigungsverfahrens in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei E***** GmbH & Co ***** KEG, 1020 Wien, *****, vertreten durch Hausmaninger Herbst, Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH, 1010 Wien, Franz Josef Kai 3, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei M***** Gesellschaft m.b.H., 7111 Parndorf, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte OEG, 1010 Wien, Schubertring 6, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung Streitwert: EUR 36.340,-- (für die einstweilige Verfügung EUR 30.000,--) Unterlassung: EUR 30.000,--, Urteilsveröffentlichung: EUR 6.340,-- den nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

I.) Der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach die beklagte Partei schuldig sei, zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen, gegen welche die Klage gerichtet ist, es ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die klagsgegenständlichen Unterlassungsansprüche im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,römisch eins.) Der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach die beklagte Partei schuldig sei, zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen, gegen welche die Klage gerichtet ist, es ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die klagsgegenständlichen Unterlassungsansprüche im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,

1. auf der Einhaltung der in den mit ihren Bestandnehmern von Geschäftsflächen des „M***** Designer Outlet P*****" abgeschlossenen Bestandverträgen enthaltenen so genannten „Radiusklausel", mit welcher den Bestandnehmern bzw. deren Konzerngesellschaften untersagt wird, innerhalb eines Radius von 60 Kilometern vom M***** Designer Outlet-Center P***** unter seinem/ihrem Geschäftsstil oder der Etablissementbezeichnung oder einer Kombination, die die Worte der Etablissementbezeichnung enthält, in einem anderen Center mit Fabriksverkaufsstellen oder einer anderen Fabriksverkaufsstelle von ähnlicher oder umfangreicherer Größe Handel zu betreiben, noch dritten Personen zu gestatten, dies in seinem/ihren Namen oder mit seiner/ihrer Zustimmung zu tun, zu bestehen sowie

2. in neu abzuschließenden Bestandverträgen mit Bestandnehmern von Geschäftsflächen des von ihr betriebenen M***** Designer Outlet-Center P***** eine derartige „Radiusklausel" wie unter Punkt 1. genannt oder eine ähnliche Bestimmung aufzunehmen, welche den Ballungs- bzw. Großraum Wien und/oder Wiener Neustadt erfasst wird a b g e w i e s e n .

II.) Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beklagtenvertreters die Kosten von Euro 3.139,38 (darin enthalten Euro 523,23 an 20 % USt, Euro 150,-- an Barauslagen) zu ersetzen.römisch II.) Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beklagtenvertreters die Kosten von Euro 3.139,38 (darin enthalten Euro 523,23 an 20 % USt, Euro 150,-- an Barauslagen) zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei betreibt ein „Factory Outlet Center" in Parndorf, welches im August 1998 aufgesperrt wurde. In diesem „Factory Outlet Center" gibt es ca. 85 Pachtverträge von Gewerbeunternehmen, die sich in diesem Center niedergelassen haben. Diese gewerblichen Pächter haben in ihren Pachtverträgen eine sogenannte „Radiusklausel", wonach sie sich in einem Umkreis von 60 km Luftlinie von Parndorf nicht in einem „Factory Outlet Center" gleicher oder ähnlicher Art gleichfalls niederlassen dürfen.

Die Geltung dieser „Radiusklausel" kann aber ausgeschlossen werden, was gelegentlich auch tatsächlich erfolgt, etwa beim Modehaus D***** G*****. In Kleinhaugsdorf gibt es ein direktes Konkurrenzunternehmen der beklagten Partei namens „Excalibur City", wo auch Textilien etc. verkauft werden. Dieses liegt aber außerhalb der 60-km-Zone zu Parndorf.

Für die Verletzung der Radius-Klausel ist keine Sanktion vorgesehen, die beklagte Partei könnte nur eine Schadenersatzklage einbringen. Die beklagte Partei hatte seit 1998 keinerlei Schwierigkeiten mit ihren Pächtern wegen dieser „Radiusklausel", sie wurde auch nie von irgendeinem Pächter auf Nichtigkeit dieser Klausel geklagt. Die beklagte Partei ist das Tochterunternehmen des englischen M*****-Konzerns, welcher 13 „Factory Outlet Center" in ganz Europa betreibt; in diesen anderen Ländern, etwa in Frankreich und in den Niederlanden, gilt gleichfalls diese „Radiusklausel". Bei einem Wegfall dieser „Radiusklausel" würde die beklagte Partei durch Gefährdung bzw. Wegfall des „Branchen-Mixes" und Umsatzeinbußen einen Schaden von etwa Euro 10,6 Millionen erleiden, welcher auf einer Schätzung beruht.

Die Klägerin will ab Mai 2005 gleichfalls ein „Factory Outlet Center" in Leobersdorf fertigstellen. Dieses Center soll sich lediglich von der Architektur, nicht aber von der Geschäftskonzeption her (Identität der offerierten Produkte), von dem „Factory Outlet Center" der beklagten Partei in Parndorf unterscheiden.

Die obigen Feststellungen stützen sich auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der drei vernommenen Auskunftspersonen Michael H*****, Anna H***** und Gerhard G*****, welche auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterließen.

Rechtliche Beurteilung

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich:

Nach der Judikatur des OGH (vgl. zuletzt 8 ObA 21/04 b vom 15.04.2004) sind Konkurrenzklauseln, Mandantenschutzklauseln etc. rechtlich unbedenklich, zum Teil (vgl. etwa § 36 AngG) sogar eigens im Gesetz verankert. Durch die hier vorliegende „Radiusklausel" sucht die beklagte Partei ihre Großinvestition in ein „Factory Outlet Center" vor Plagiaten zu schützen; ihre gewerblichen Pächter haben bisher diese - im übrigen sanktionslose - „Radiusklausel" unbeanstandet hingenommen, zumal sie auch in anderen EU-Ländern branchenüblich ist. Die klagende und gefährdete Partei konnte im Bescheinigungsverfahren keine Bedenken gegen diese „Radiusklausel" beim erkennenden Gericht zu erwecken.Nach der Judikatur des OGH vergleiche zuletzt 8 ObA 21/04 b vom 15.04.2004) sind Konkurrenzklauseln, Mandantenschutzklauseln etc. rechtlich unbedenklich, zum Teil vergleiche etwa Paragraph 36, AngG) sogar eigens im Gesetz verankert. Durch die hier vorliegende „Radiusklausel" sucht die beklagte Partei ihre Großinvestition in ein „Factory Outlet Center" vor Plagiaten zu schützen; ihre gewerblichen Pächter haben bisher diese - im übrigen sanktionslose - „Radiusklausel" unbeanstandet hingenommen, zumal sie auch in anderen EU-Ländern branchenüblich ist. Die klagende und gefährdete Partei konnte im Bescheinigungsverfahren keine Bedenken gegen diese „Radiusklausel" beim erkennenden Gericht zu erwecken.

Nach ständiger Rechtsprechung darf durch die einstweilige Verfügung keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines diese Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann (SZ 60/196; ÖBl 1996, 127). Durch die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung würde zudem der beklagten Partei ein unwiederbringlicher Schaden in zweistelliger Euro-Millionenhöhe entstehen; die klagende und gefährdete Partei ließ sich bei der Tagsatzung am 09.02.2005 diesen Schaden berechnen, hat sein Eintreten aber in weiterer Folge in keiner Weise mehr bestritten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO.Nach ständiger Rechtsprechung darf durch die einstweilige Verfügung keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines diese Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann (SZ 60/196; ÖBl 1996, 127). Durch die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung würde zudem der beklagten Partei ein unwiederbringlicher Schaden in zweistelliger Euro-Millionenhöhe entstehen; die klagende und gefährdete Partei ließ sich bei der Tagsatzung am 09.02.2005 diesen Schaden berechnen, hat sein Eintreten aber in weiterer Folge in keiner Weise mehr bestritten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO.

Landesgericht Eisenstadt

als Handelsgericht

Anmerkung

EES00050 4Cg4.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:0040CG00004.05W.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20050214_LG00309_0040CG00004_05W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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