TE Vwgh Beschluss 2007/7/3 2006/05/0040

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2007
beobachten
merken

Index

L00152 Unabhängiger Verwaltungssenat Kärnten;
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten;
L82002 Bauordnung Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67b Z2;
AVG §67c;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §3 Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §13 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990;
UVSG Krnt 1990;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der Landeshauptstadt Klagenfurt gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 28. November 2005, Zl. KUVS- 1013-1014/15/2005, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz (mitbeteiligte Parteien:

1. Aktionsgemeinschaft Kärntner Studenten, 2. Gerald Gösseringer, beide vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalplatz 9/3), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in Höhe von EUR 381,20 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der an sie gerichteten Maßnahmenbeschwerde der mitbeteiligten Parteien stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid fest (Klammerausdruck nicht im Original):

"Die am 6. Mai 2005 auf Veranlassung von Organen der Landeshauptstadt Klagenfurt erfolgte Entfernung von 137 Plakatständern (...), die von der (zweitmitbeteiligten Partei) im Auftrag der (erstmitbeteiligten Partei) aufgestellt worden sind, war rechtswidrig."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ausdrücklich auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde. Die beschwerdeführende Landeshauptstadt erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "dass als Ergebnis des seitens der mitbeteiligten Parteien eingeleiteten Maßnahmeverfahrens die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme hätte festgestellt werden müssen". Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie verwies auf Bestimmungen des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes und der Klagenfurter Ortsbildschutzverordnung, aus denen sich ein Aufstellungsverbot für nicht ortsfeste Plakatständer ergibt; Ausnahmebestimmungen fänden auf die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft keine Anwendung.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ausdrücklich auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde. Die beschwerdeführende Landeshauptstadt erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "dass als Ergebnis des seitens der mitbeteiligten Parteien eingeleiteten Maßnahmeverfahrens die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme hätte festgestellt werden müssen". Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie verwies auf Bestimmungen des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes und der Klagenfurter Ortsbildschutzverordnung, aus denen sich ein Aufstellungsverbot für nicht ortsfeste Plakatständer ergibt; Ausnahmebestimmungen fänden auf die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft keine Anwendung.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, eine Gegenschrift.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 67b Z. 2 AVG ist die im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde Partei des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Als belangte Behörde wurde zunächst der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt herangezogen; der nunmehr angefochtene Bescheid stellt die Rechtswidrigkeit von Maßnahmen der Organe der beschwerdeführenden Landeshauptstadt fest, ist (laut Zustellverfügung) an die beschwerdeführende Landeshauptstadt gerichtet und bezeichnet die beschwerdeführende Landeshauptstadt in ihrer Kostenentscheidung als belangte Behörde. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen darüber, in welcher Eigenschaft die Beschwerdeführerin auftritt.Gemäß Paragraph 67 b, Ziffer 2, AVG ist die im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde Partei des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Als belangte Behörde wurde zunächst der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt herangezogen; der nunmehr angefochtene Bescheid stellt die Rechtswidrigkeit von Maßnahmen der Organe der beschwerdeführenden Landeshauptstadt fest, ist (laut Zustellverfügung) an die beschwerdeführende Landeshauptstadt gerichtet und bezeichnet die beschwerdeführende Landeshauptstadt in ihrer Kostenentscheidung als belangte Behörde. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen darüber, in welcher Eigenschaft die Beschwerdeführerin auftritt.

Zur Beschwerdebefugnis vor dem Verwaltungsgerichtshof ist auf Art 131 Abs. 1 und 2 B-VG zu verweisen. Diese Absätze lauten:Zur Beschwerdebefugnis vor dem Verwaltungsgerichtshof ist auf Artikel 131, Absatz eins und 2 B-VG zu verweisen. Diese Absätze lauten:

  1. "(1)Absatz eins,Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges

2. in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zu Grunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können; 2. in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zu Grunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;

3. in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers. 3. in den Angelegenheiten des Artikel 15, Absatz 5, erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.

  1. (2)Absatz 2,Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Absatz eins, angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."

    Die beschwerdeführende Landeshauptstadt geht offenkundig selbst (richtigerweise) davon aus, dass durch die Einräumung der Parteistellung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der dort belangten Behörde - das war gemäß § 13 Abs. 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz, § 3 Abs. 1 Kärntner Bauordnung der Bürgermeister - keine materiellen Berechtigungen eingeräumt werden, sodass sie auch nicht befugt ist, die Höchstgerichte wegen behaupteter materieller Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates anzurufen. Diese belangte Behörde kann daher unter Berufung auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur die Verletzung ihrer aus dem Verfahrensrecht erfließenden (formellen) Parteirechte geltend machen (siehe Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 73, sowie den hg Beschluss vom 29. April 2002, Zl. 2001/03/0376); eine Verletzung der aus § 67b Z. 2 AVG resultierenden prozessualen Rechte der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde wurde aber nicht geltend gemacht.Die beschwerdeführende Landeshauptstadt geht offenkundig selbst (richtigerweise) davon aus, dass durch die Einräumung der Parteistellung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der dort belangten Behörde - das war gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Kärntner Ortsbildpflegegesetz, Paragraph 3, Absatz eins, Kärntner Bauordnung der Bürgermeister - keine materiellen Berechtigungen eingeräumt werden, sodass sie auch nicht befugt ist, die Höchstgerichte wegen behaupteter materieller Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates anzurufen. Diese belangte Behörde kann daher unter Berufung auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur die Verletzung ihrer aus dem Verfahrensrecht erfließenden (formellen) Parteirechte geltend machen (siehe Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 73, sowie den hg Beschluss vom 29. April 2002, Zl. 2001/03/0376); eine Verletzung der aus Paragraph 67 b, Ziffer 2, AVG resultierenden prozessualen Rechte der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde wurde aber nicht geltend gemacht.

    Das hier zur Anwendung gelangende Materiengesetz, das Kärntner Ortsbildpflegegesetz, sieht keine Befugnis der Landeshauptstadt Klagenfurt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG vor, Beschwerde gegen Bescheide des UVS an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Das hier zur Anwendung gelangende Materiengesetz, das Kärntner Ortsbildpflegegesetz, sieht keine Befugnis der Landeshauptstadt Klagenfurt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG vor, Beschwerde gegen Bescheide des UVS an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

    Nach § 12 Abs. 2 des Kärntner Verwaltungssenatgesetzes kann wohl die Landesregierung gegen Entscheidungen des Senates in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Eine Beschwerdebefugnis der Gemeinde (siehe die Befugnis des Wiener Magistrates in § 14a des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) sieht auch dieses Gesetz nicht vor.Nach Paragraph 12, Absatz 2, des Kärntner Verwaltungssenatgesetzes kann wohl die Landesregierung gegen Entscheidungen des Senates in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Eine Beschwerdebefugnis der Gemeinde (siehe die Befugnis des Wiener Magistrates in Paragraph 14 a, des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) sieht auch dieses Gesetz nicht vor.

    Die somit allein in Betracht kommende Parteibeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist aber nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0162), wobei bei der diesbezüglichen Prüfung dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu kommt.Die somit allein in Betracht kommende Parteibeschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist aber nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0162), wobei bei der diesbezüglichen Prüfung dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu kommt.

    Gegenstand des angefochtenen Bescheids war im Rahmen des § 67c AVG die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der - gegen die mitbeteiligten Parteien gerichteten - Entfernung von 137 Plakatständern. Es ist aber nur der von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betroffenen Person (hier: den mitbeteiligten Parteien) der Rechtszug zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des UVS über die Frage der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung eingeräumt (siehe das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1995, Zl. 93/03/0093; damals waren Maßnahmen von "Bediensteten der Gemeinde" als rechtswidrig erkannt worden). Soweit sich die beschwerdeführende Landeshauptstadt in ihrem Recht "dass als Ergebnis des seitens der mitbeteiligten Parteien eingeleiteten Maßnahmenverfahrens die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme hätte festgestellt werden müssen" als verletzt erachtet, konnte sie sich auf kein eigenes, subjektiv-öffentliches Recht berufen.Gegenstand des angefochtenen Bescheids war im Rahmen des Paragraph 67 c, AVG die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der - gegen die mitbeteiligten Parteien gerichteten - Entfernung von 137 Plakatständern. Es ist aber nur der von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betroffenen Person (hier: den mitbeteiligten Parteien) der Rechtszug zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des UVS über die Frage der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung eingeräumt (siehe das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1995, Zl. 93/03/0093; damals waren Maßnahmen von "Bediensteten der Gemeinde" als rechtswidrig erkannt worden). Soweit sich die beschwerdeführende Landeshauptstadt in ihrem Recht "dass als Ergebnis des seitens der mitbeteiligten Parteien eingeleiteten Maßnahmenverfahrens die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme hätte festgestellt werden müssen" als verletzt erachtet, konnte sie sich auf kein eigenes, subjektiv-öffentliches Recht berufen.

    Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr.2003/333; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung bereits die Umsatzsteuer enthalten ist.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr.2003/333; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung bereits die Umsatzsteuer enthalten ist.

Wien, am 3. Juli 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050040.X00

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten