TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/3 2007/18/0365

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der L P, geboren am 21. Mai 1977, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Mai 2007, Zl. E1/66946/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Mai 2007 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine thailändische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Beschwerdeführerin sei am 6. Juni 2004 mit einem für 90 Tage gültigen deutschen Visum C nach Frankfurt gereist und in weiterer Folge nach Österreich gelangt. Am 2. August 2004 habe sie einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und, gestützt auf diese Heirat, die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Zunächst sei ihr eine bis zum 7. Dezember 2005 gültige Erstniederlassungsbewilligung erteilt worden. Nach Einbringung eines Verlängerungsantrages sei bekannt geworden, dass gegen sie ein Ehenichtigkeitsverfahren anhängig gewesen sei.

In der daraufhin mit dem "Gatten" vor der Bundespolizeidirektion Wien (Erstbehörde) aufgenommenen Niederschrift vom 25. Oktober 2006 habe dieser bestätigt, bei der Staatsanwaltschaft (Wien) ein Ehenichtigkeitsverfahren angestrengt zu haben. Er hätte die Beschwerdeführerin in einem Restaurant kennengelernt, wo sie als Küchenhilfe tätig wäre. Zunächst hätte er, nachdem er dort öfters zum Mittagessen gewesen wäre, ihre Schwestern kennengelernt, und nach einigen Besuchen hätten diese ihn wegen einer Eheschließung angesprochen. Es wäre klar geäußert worden, dass es sich um eine Scheinehe handeln sollte. Er hätte zugesagt, weil er in Geldnot gewesen wäre. Er wüsste nicht, wo die Beschwerdeführerin wohnte. Mit ihr wäre er über die Schwestern in Kontakt gekommen, die sie aus der Küche geholt und ihm vorgestellt hätten. Ihm wären EUR 3.000,-- bis EUR 4.000,-- in Raten bezahlt worden. Er hätte keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Wenn er sie während der Ehe fünfmal gesehen hätte, wäre es viel gewesen. Alle notwendigen Schritte wären telefonisch mit den Schwestern abgesprochen worden. Es hätte niemals ein gemeinsamer Haushalt bestanden, sie hätten nie zusammengelebt, und solches wäre auch nie beabsichtigt gewesen. Ihm wäre von Beginn an bewusst gewesen, dass dies eine Scheinehe wäre, damit die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt legalisieren könnte und ein Visum erhielte.

Bei ihrer Vernehmung am 19. Oktober 2006 habe die Beschwerdeführerin angegeben, mit ihrem Gatten in einer 52 m2 großen Mietwohnung, dessen Untermieter er wäre, gemeinsam zu wohnen.

Am 23. November 2006 sei die Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde niederschriftlich vernommen worden und habe angegeben, ihren "Gatten" vor ca. drei Jahren in Thailand in einem thailändischen Klub kennengelernt zu haben. Sie wäre mit ihrer Cousine, die auch übersetzt hätte, in diesem Klub gewesen, wo sie einander vorgestellt worden wären. Die Cousine wäre auf Urlaub in Thailand gewesen, wo sie in den genannten Nachtklub gegangen wären. Er wäre ein Bekannter ihrer Cousine gewesen und hätte ihr gefallen, weshalb sie ihn näher hätte kennen lernen wollen. Seit drei bis vier Monaten wohnte sie bei ihrer Cousine. Vor der Heirat hätte sie ihn zweimal die Woche gesehen, derzeit hätte sie einmal im Monat mit ihm Kontakt. Seine Behauptung einer Scheinehe wäre nicht richtig. Sie wäre ausgezogen, weil er eine Beziehung mit einer anderen Frau hätte, die auch bei ihm wohnte.

In der Stellungnahme vom 11. Jänner 2007 habe die Beschwerdeführerin das Eingehen einer Scheinehe und das Bezahlen eines Geldbetrages dafür bestritten. Dass die Angaben ihres Ehegatten unrichtig wären, wäre bereits daraus erkennbar, dass sie keine in Österreich lebende Schwester hätte. Auch hätte er bei seiner Aussage angebliche Schwierigkeiten mit dem Erhalt von Unterlagen von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Vielmehr hätte er Ende 2005/Anfang 2006 unberechtigterweise Bargeld gefordert, welcher Forderung sie jedoch nicht nachgekommen wäre. Deshalb hätte er sich wohl zu derartigen Angaben über sie veranlasst gesehen.

Am 27. März 2007 sei der "Gatte" erneut vernommen worden. Er habe seine Angaben voll aufrechterhalten. Über einen Bekannten, über den er nicht mehr habe erzählen wollen, hätte er erfahren, dass mit Scheinehen ein Geschäft zu machen wäre, und er sei mit diesem in das genannte Restaurant gegangen, weil dort ein "Bedarf" an einem heiratswilligen österreichischen Mann bestanden hätte. Eine der Schwestern hätte sich zu ihnen an den Tisch gesetzt und das Geschäftliche mit ihnen besprochen. Ob diese auch wirklich Schwestern gewesen oder sonst verwandt oder bekannt mit der Beschwerdeführerin gewesen seien, wüsste er nicht. Für ihn wäre das Ganze von Anfang an nur ein Geschäft gewesen. Nachdem er in die Scheinehe eingewilligt hätte und ihm EUR 4.000,-- versprochen worden wären, wären ziemlich schnell die Papiere besorgt worden. Das versprochene Geld wäre ordnungsgemäß bezahlt worden. Nach der Eheschließung wären sie getrennte Wege gegangen, das wäre so ausgemacht gewesen. Kontakte seither hätte es nur dann gegeben, wenn sie von ihm oder er von ihr irgendwelche Unterlagen gebraucht hätte. So hätte zum Beispiel das Arbeitsamt eine Gehaltsbestätigung von ihr verlangt. Wenn er von ihr etwas gebraucht hätte, hätte das immer ewig gedauert, weshalb er oft wochenlang auch kein Geld vom AMS bekommen hätte. Irgendwann hätte es ihm dann gereicht und er wäre ärgerlich geworden, weshalb das Gespräch auf eine Scheidung gekommen wäre. Er hätte einen Scheidungsantrag auch unterschrieben, jedoch nie wieder etwas davon gehört. Letztlich hätte er sich dann entschlossen, reinen Tisch zu machen. Die Frage, ob er bereits in Thailand gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer verneint. Er habe seinen am 1. März 2002 ausgestellten Reisepass vorgewiesen, in dem sich kein Einreise- oder Ausreisestempel und schon gar keiner aus Thailand befunden habe. Auf den Vorhalt, dass seine Gattin angegeben hätte, sie hätten einander in Thailand kennengelernt, habe der Beschwerdeführer gemeint, dies wäre Schwachsinn und erfunden. Er wüsste kaum etwas von seiner Frau und daher noch weniger über deren Verhältnis zu den genannten beiden "Schwestern". Einziges Ziel der Scheinehe wäre gewesen, dass er ein wenig Geld verdiente und die Beschwerdeführerin zu einem Aufenthaltsrecht käme und legal arbeiten dürfte.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass sie sich im Zug der Vernehmung einen hinreichenden persönlichen Eindruck vom "Gatten" habe verschaffen können. Seine Angaben seien bestimmt, schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft, und es habe kein Grund bestanden, deren Wahrheitsgehalt anzuzweifeln. Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Widersprüche in seinen Angaben hinsichtlich des Lokalbesuchs habe er durchaus nachvollziehbar und glaubhaft erklären können. Der Beschwerdeführerin sei dem gegenüber jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Sie habe niederschriftlich angegeben, den "Gatten" vor drei Jahren, sohin im Jahr 2003, in Thailand in einem Klub kennengelernt zu haben. Diese Angaben schienen auf Grund der Tatsache, dass der "Gatte" bestätigt habe, noch nie in Thailand gewesen zu sein, und sein auch im ganzen Jahr 2003 gültiger Reisepass weder ein Visum noch einen Einreisestempel oder Ausreisestempel aus Thailand aufgewiesen habe, gleichsam widerlegt, zumal die Beschwerdeführerin auch dazu keine Stellungnahme abgegeben habe.

Da auf Grund des Beweisverfahrens als erwiesen anzusehen sei, dass die Beschwerdeführerin ihren Gatten nicht in Thailand, sondern erst in Österreich kennengelernt habe, spreche auch der Umstand, dass sie diesen wenige Wochen nach ihrer Einreise geheiratet habe und dies zum damaligen Zeitpunkt nahezu der einzige Weg gewesen sei, nach Ablauf ihres Sichtvermerkes weiterhin in Österreich rechtmäßig bleiben zu können, für die Richtigkeit der Angaben des "Gatten".

Die belangte Behörde gelange daher zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei, mit ihrem Gatten niemals eine Ehe- bzw. Familiengemeinschaft geführt habe und derart einen Aufenthaltstitel erwirkt habe.

Solcherart sei der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht. Dieses Fehlverhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien daher - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 leg. cit. - im Grund des § 87 leg. cit. gegeben.

Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und habe offenbar keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zu zwei "scheinbaren Cousinen". Im Zweifelsfall sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße jedoch gravierend, wer durch Eingehen einer Scheinehe ein Aufenthaltsrecht und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erwirke. Die solcherart von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung sei von solchem Gewicht, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass sich dieser Aufenthalt ebenso wie die von ihr ausgeübte Erwerbstätigkeit beinahe vollständig auf das genannte Fehlverhalten stütze. Die Integration im Bundesgebiet erweise sich daher als gering. Selbst unter Berücksichtigung der Bindungen der "scheinbaren Cousinen" erweise sich das ihr zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gering und kaum ausgeprägt. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen keinesfalls schwerer als das in ihrem Fehlverhalten gegründete öffentliche Interesse am Verlassen des Bundesgebietes. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 leg. cit. als zulässig.

Ein Sachverhalt gemäß § 61 leg. cit. sei nicht gegeben gewesen.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe auch keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Die Gültigkeitsdauer sei mit zehn Jahren zu befristen gewesen. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin könne auch unter Bedachtnahme auf ihre aktenkundige Lebenssituation vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines (das gemeinschaftliche Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen habenden) Österreichers im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2007/18/0009, mwN).

2.1. Die belangte Behörde stützte sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung (u.a.) im Wesentlichen darauf, dass der Reisepass des Ehegatten der Beschwerdeführerin keinen Einreisestempel oder Ausreisestempel in Bezug auf Thailand aufwies, woraus sie die Unglaubwürdigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin folgerte, die ausgesagt hatte, ihren Ehegatten im Jahr 2003 in Thailand kennengelernt zu haben. Auf diese beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde geht die Beschwerde nicht ein. Wenn sie vorbringt, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe sich in Widersprüche verwickelt, weil er über den Bekannten, über den er von der Möglichkeit eines Scheinehegeschäftes erfahren habe, nicht mehr habe erzählen wollen, so wirft dies wohl auch ein bezeichnendes Licht auf den Ehegatten, aber spricht noch nicht gegen die Richtigkeit von dessen Darstellung. Im Hinblick darauf, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wie oben dargestellt, durch den Reisepass ihres Ehegatten widerlegt erscheint und die Beschwerde darauf nicht eingegangen ist, begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Wenn die belangte Behörde daher zur Überzeugung gelangte, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem österreichischen Ehegatten keine Ehe- oder Familiengemeinschaft geführt und derart (gemeint: unter Berufung auf die mit ihm geschlossene Ehe) einen Aufenthaltstitel erwirkt habe, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt seien, so begegnet auch diese Beurteilung keinem Einwand.

2.2. Angesichts des hohen Stellenwerts, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, erweist sich auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme, auf den die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 87 leg. cit. verweist, gerechtfertigt sei, als unbedenklich. Wenn die Beschwerde meint, der angefochtene Bescheid führe "nicht einmal die Bestimmung des § 86 FPG an, sondern die für die Gefährdungsprognose unerhebliche Bestimmung des § 87 FPG", so übersieht sie, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des § 86 Abs. 1 leg. cit. ausdrücklich zitiert ist.

3. Gegen die von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommene Beurteilung bringt die Beschwerde vor, dass sich neben dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zwei Cousinen im Bundesgebiet aufhielten und somit intensive familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Ihrem Ehemann sei in Thailand ein gemeinsames Familienleben nicht zuzumuten. Auch sei die Beschwerdeführerin in Österreich erwerbstätig, leiste einen maßgeblichen Beitrag zur Sicherung des österreichischen Sozialsystems und habe den gesamten Bekannten- und Freundeskreis hier. Die belangte Behörde habe jegliche Feststellungen zum Familienleben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten unterlassen und auch deren Wohnsituation im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die Beschwerdeführerin nur auf Grund der durch ihre Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger bevorzugten Stellung in Österreich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte und die durch ihren Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration in ihrem Gewicht auf Grund des Eingehens der Scheinehe gemindert wurde. Wenn sie auf ihre familiären Bindungen zu den genannten beiden Cousinen hinweist, so wurden ihr diese verwandtschaftlichen Bindungen ohnehin von der belangten Behörde zugute gehalten. Mit ihrem weiteren Hinweis auf ihre Bindungen zu ihrem Ehegatten ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil auf dem Boden der unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten eine eheliche Gemeinschaft weder bestand noch besteht. Vielmehr ist deren Ehe lediglich in formeller Hinsicht noch aufrecht.

Dass die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Ehegatten zusammenlebt, ist im Übrigen auch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen. Mangels einer ehelichen Lebensgemeinschaft waren daher weitere Feststellungen zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nicht erforderlich.

Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid getroffenen unbedenklichen Feststellungen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass dem für das Aufenthaltsverbot sprechenden öffentlichen Interesse kein geringeres Gewicht zukomme als den gegenläufigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin, keinem Einwand.

4. Schließlich bestehen auch gegen die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keinen Bedenken.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach § 63 Abs. 2 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer - im Rahmen des § 63 Abs. 1 leg. cit. - auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Das Aufenthaltsverbot ist somit für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2007/18/0026, mwN).

Die Beschwerdeführerin ist zum Schein eine Ehe eingegangen, um eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Dabei handelt es sich - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - um ein das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in gravierender Weise beeinträchtigendes Verhalten. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe nicht vor Verstreichen eines Zeitraumes von zehn Jahren erwartet werden könne.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 3. Juli 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180365.X00

Im RIS seit

06.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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