Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in der Beschwerdesache des nach Einbringung der Beschwerde verstorbenen E, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. November 2005, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2004-8348, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am 19. Juli 2005 wurde mit dem Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Wien Geiselbergstraße eine Niederschrift mit dem Gegenstand "Rechtsbelehrung zur Teilnahme an der Maßnahmen Kursmaßnahme 'Qualifizierungs- und Vermittlungsunterstützung' beim BFI Wien" aufgenommen. In dieser Niederschrift heißt es wörtlich:
"Mir wurde heute aufgetragen, an folgender Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen:
'Qualifizierungs- und Vermittlungsunterstützung' beim BFI Wien
Beginn der Maßnahme ist am: 05.09.2005
Der Grund für die Zuweisung zu dieser Maßnahme ist:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am 17. Oktober 2006 nach Beschwerdeeinbringung verstorben. Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte der ehemalige Beschwerdeführervertreter unter Vorlage eines Beschlusses des Bezirksgerichtes Favoriten vom 11. April 2007, mit dem er zum Verlassenschaftskurator zur Führung des vorliegenden Verfahrens bestellt wurde, mit, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden solle.
In der Sache ist Folgendes auszuführen:
§ 9 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 hat folgenden Wortlaut: Paragraph 9, Absatz eins, AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, hat folgenden Wortlaut:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist."Paragraph 9, (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist."
§ 10 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise: Paragraph 10, AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, lautet auszugsweise:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
...
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
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so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
...
Nach der Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur Schulung, Umschulung oder Wiedereingliederung teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben. Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2006/08/0328, mwN). Nach der Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur Schulung, Umschulung oder Wiedereingliederung teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben. Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2006/08/0328, mwN).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Wiedereingliederungsmaßnahme unzulässig, weshalb seine Weigerung zur Teilnahme an der Maßnahme nicht zum Verlust der Notstandshilfe hätte führen dürfen. Dem Beschwerdeführer wurden nämlich weder der genaue Inhalt der Maßnahme noch die konkreten Defizite, die durch die Maßnahme behoben werden sollten, mitgeteilt.
Der Beschwerdeführer hat in der Berufung auch vorgebracht, bei der konkreten Maßnahme handle es sich um ein "Job-Coaching". Mit diesem Vorbringen hätte sich die belangte Behörde auseinander setzen müssen, weil die Verhängung einer Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG voraussetzt, dass eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt wurde. Unklar ist nämlich, ob "Job-Coaching" den Kriterien der im § 9 Abs. 1 AlVG genannten Maßnahmen entspricht (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0175, wo die belangte Behörde ebenfalls zu einer Maßnahme mit "Coaching" zugewiesen hat). Der Beschwerdeführer hat in der Berufung auch vorgebracht, bei der konkreten Maßnahme handle es sich um ein "Job-Coaching". Mit diesem Vorbringen hätte sich die belangte Behörde auseinander setzen müssen, weil die Verhängung einer Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG voraussetzt, dass eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt wurde. Unklar ist nämlich, ob "Job-Coaching" den Kriterien der im Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannten Maßnahmen entspricht vergleiche , das Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0175, wo die belangte Behörde ebenfalls zu einer Maßnahme mit "Coaching" zugewiesen hat).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da es in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung keine Deckung findet und da die Umsatzsteuer in diesen Pauschalsätzen bereits berücksichtigt ist. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da es in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung keine Deckung findet und da die Umsatzsteuer in diesen Pauschalsätzen bereits berücksichtigt ist.
Wien, am 4. Juli 2007
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080007.X00Im RIS seit
26.07.2007