Index
L85007 Straßen Tirol;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des BH und 2. des AF, beide in G, beide vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Oktober 2005, GZ. IIb1-L-2763/2-2005, betreffend straßenbaurechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol, Landesstraßenverwaltung, Abteilung Straßenbau, 6020 Innsbruck, Herrengasse 1),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren (diesen Beschwerdeführer betreffend) eingestellt; im Übrigen
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. römisch eins.
Das verfahrensgegenständliche Projekt der mitbeteiligten Partei sieht nach der Beschreibung des eingereichten Straßenprojektes die umweltgerechte Umgestaltung der B 178 L Straße im Bereich von km 20,045 bis km 22,000 vor. Der Trassenverlauf orientiert sich auf dem gesamten Bauabschnitt am Bestand. Die neue Trasse der B 178 erhält neben der bestehenden höhenfreien Anschlussstelle G-West eine weitere höhenfreie Halbanschlussstelle G-Ost. Südlich der B 178 von km 20,185 bis km 20,775 und entlang der Gemeindestraße im Bereich G-Ost bis zum Anschluss an die B 178 entsteht ein 2,0 m breiter selbständig geführter Gehweg. Zwischen dem R-Wirt und dem P-Weg wird eine neue Fußgängerunterführung mit 2,5 m lichter Weite und Höhe errichtet. Auf Grund des Ergebnisses lärmtechnischer Untersuchungen sollen in mehreren Abschnitten Schallschutzwände errichtet werden.
Grundstücke des Erstbeschwerdeführers bzw. ein Grundstück des Zweitbeschwerdeführers sind von der vorliegenden Trassenführung betroffen.
Der Zweitbeschwerdeführer nahm in der mündlichen Verhandlung zu dem Straßenbauprojekt in der Weise Stellung, dass er ausdrücklich feststellte, keinen Quadratmeter Grund abzutreten. Es müsse an dieser Stelle möglich sein, die Einfahrt anders zu planen, sodass sein Grund nicht beansprucht werde.
Der straßenbautechnische Amtssachverständige führte in der Verhandlung nach Hinweis auf den "Technischen Bericht" des Einreichprojektes im Gutachten im engeren Sinne aus, dass es durch die geplanten Maßnahmen zu einer wesentlichen Erhöhung der Verkehrssicherheit komme und sie alle in § 37 Tir. Straßengesetz angeführten Erfordernisse eines modernen Straßenbauvorhabens erfüllten. Die Trassenführung orientiere sich im gesamten Bauabschnitt am Bestand, wodurch eine grundschonende Trasse gewählt worden sei. Im Zuge der neuen Trasse unterbrochene Verkehrsverbindungen würden ersetzt, wobei sich infolge von Lageverschiebungen eventuell ergebende Umwege im zumutbaren Bereich bewegten. Die Entwurfselemente der Lage und Höhe entsprächen den Erfahrungen der Praxis und dem Stand der Wissenschaft. In den einschlägigen Richtlinien vorgegebene Mindestwerte würden eingehalten. Bei der zu erwartenden Verkehrsbelastung entsprächen die gewählten Fahrbahnbreiten den Anforderungen der RVS 3.31. Dies gelte bei den Querschnitten "für die freie Strecke, Brückenbauwerke sowie Verbindungs- und Anschlussstraßen bzw. Rampen". Die "Rampe 2" des Knotens Ost des Projektes sei bereits mit den näher angeführten Mindestparametern nach RVS 3.23 geplant. Die daraus für den Zweitbeschwerdeführer resultierende Grundbeanspruchung sei eine absolut notwendige. Eine Steinschlichtung bzw. Stützmauer an der Hangseite zur Vermeidung einer Grundbeanspruchung beim Zweitbeschwerdeführer müsste 12 m hoch errichtet werden (bei einer Wandneigung von 3:1). Aus technischer und wirtschaftlicher Sicht sei die Verwirklichung einer solchen Mauer nicht möglich. Zur Durchführung des vorliegenden Projektes würden die von der Landesstraßenverwaltung beanspruchten Flächen unbedingt benötigt. Bei fach- und sachgerechter Ausführung bestünden gegen das vorliegende Straßenbauprojekt keine Bedenken. Die technische Ausführung entspräche den bestehenden und voraussehbaren Bedürfnissen und sei geeignet, von dem auf ihr bestimmten Verkehr unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften benützt zu werden. Der straßenbautechnische Amtssachverständige führte in der Verhandlung nach Hinweis auf den "Technischen Bericht" des Einreichprojektes im Gutachten im engeren Sinne aus, dass es durch die geplanten Maßnahmen zu einer wesentlichen Erhöhung der Verkehrssicherheit komme und sie alle in Paragraph 37, Tir. Straßengesetz angeführten Erfordernisse eines modernen Straßenbauvorhabens erfüllten. Die Trassenführung orientiere sich im gesamten Bauabschnitt am Bestand, wodurch eine grundschonende Trasse gewählt worden sei. Im Zuge der neuen Trasse unterbrochene Verkehrsverbindungen würden ersetzt, wobei sich infolge von Lageverschiebungen eventuell ergebende Umwege im zumutbaren Bereich bewegten. Die Entwurfselemente der Lage und Höhe entsprächen den Erfahrungen der Praxis und dem Stand der Wissenschaft. In den einschlägigen Richtlinien vorgegebene Mindestwerte würden eingehalten. Bei der zu erwartenden Verkehrsbelastung entsprächen die gewählten Fahrbahnbreiten den Anforderungen der RVS 3.31. Dies gelte bei den Querschnitten "für die freie Strecke, Brückenbauwerke sowie Verbindungs- und Anschlussstraßen bzw. Rampen". Die "Rampe 2" des Knotens Ost des Projektes sei bereits mit den näher angeführten Mindestparametern nach RVS 3.23 geplant. Die daraus für den Zweitbeschwerdeführer resultierende Grundbeanspruchung sei eine absolut notwendige. Eine Steinschlichtung bzw. Stützmauer an der Hangseite zur Vermeidung einer Grundbeanspruchung beim Zweitbeschwerdeführer müsste 12 m hoch errichtet werden (bei einer Wandneigung von 3:1). Aus technischer und wirtschaftlicher Sicht sei die Verwirklichung einer solchen Mauer nicht möglich. Zur Durchführung des vorliegenden Projektes würden die von der Landesstraßenverwaltung beanspruchten Flächen unbedingt benötigt. Bei fach- und sachgerechter Ausführung bestünden gegen das vorliegende Straßenbauprojekt keine Bedenken. Die technische Ausführung entspräche den bestehenden und voraussehbaren Bedürfnissen und sei geeignet, von dem auf ihr bestimmten Verkehr unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften benützt zu werden.
Die belangte Behörde bewilligte der mitbeteiligten Partei in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides das beantragte Straßenbauvorhaben nach Maßgabe des vorliegenden Projektes. Die belangte Behörde bewilligte der mitbeteiligten Partei in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides das beantragte Straßenbauvorhaben nach Maßgabe des vorliegenden Projektes.
Die Einwendungen u.a. des Zweitbeschwerdeführers wurden abgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Einwendungen u.a. des Zweitbeschwerdeführers wurden abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, er wende sich dagegen, dass sein Grund durch das vorliegende Vorhaben beansprucht werde. Nach den Aussagen des straßenbautechnischen Sachverständigen sei jedoch die Rampe 2 gemäß dem Mindestparameter der entsprechenden Richtlinie geplant worden und die daraus resultierende Beanspruchung sei absolut notwendig. Nachdem die Straße gemäß § 37 Tir. Straßengesetz nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft geplant und gebaut werden müsse, wäre es nicht zu verantworten, einen geringeren Radius als den ohnehin möglichen Mindestradius zu wählen. Diesen Einwendungen habe daher kein Erfolg zukommen können. Zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, er wende sich dagegen, dass sein Grund durch das vorliegende Vorhaben beansprucht werde. Nach den Aussagen des straßenbautechnischen Sachverständigen sei jedoch die Rampe 2 gemäß dem Mindestparameter der entsprechenden Richtlinie geplant worden und die daraus resultierende Beanspruchung sei absolut notwendig. Nachdem die Straße gemäß Paragraph 37, Tir. Straßengesetz nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft geplant und gebaut werden müsse, wäre es nicht zu verantworten, einen geringeren Radius als den ohnehin möglichen Mindestradius zu wählen. Diesen Einwendungen habe daher kein Erfolg zukommen können.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Erstbeschwerdeführer hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 30. Mai 2007 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 31. Mai 2007) zurückgezogen.
II. römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer wird im Hinblick auf die angeführte Zurückziehung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer wird im Hinblick auf die angeführte Zurückziehung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingestellt.
2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:
Im vorliegenden Fall kommt das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2004 (im Folgenden: Tir. StrG), zur Anwendung. Im vorliegenden Fall kommt das Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2004, (im Folgenden: Tir. StrG), zur Anwendung.
Gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit. müssen Straßen nach den
Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so
geplant und gebaut werden, dass
"a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei
Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen
Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung
oder Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne
besondere Gefahr benützt werden können,
b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die
abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c) Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke durch
den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist,
d) sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
Gemäß § 40 Abs. 1 Tir. StrG bedürfen der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung). Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Tir. StrG bedürfen der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im Paragraph 37, Absatz eins, genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).
§ 43 leg. cit. sieht betreffend die Rechte der betroffenen Grundeigentümer Folgendes vor: Paragraph 43, leg. cit. sieht betreffend die Rechte der betroffenen Grundeigentümer Folgendes vor:
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060360.X00Im RIS seit
03.08.2007