Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. des J W und 2. der M W, beide in S, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in 3130 Herzogenburg, Oberndorfer Ortsstraße 56a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 22. März 2001, Zl. 15.622/02-I 5/01, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien, vertreten durch den Bürgermeister),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen und Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen und
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der (k.k.) Bezirkshauptmannschaft L vom 22. Februar 1906 war für die Errichtung, den Bestand und Betrieb des Kanals der II. Wiener Hochquellenleitung (WHQL) und der nach dem vorgelegten Projekt zur geplanten Wasserleitung gehörigen Bauwerke und Nebenanlagen der Stadt Wien die wasserrechtliche Bewilligung erteilt und unter anderem auf dem Grundstück Nr. 49/3, auf KG K (sogenannte "B.-Wiese"), deren grundbücherlicher Eigentümer die nunmehrigen Beschwerdeführer sind, ein Leitungsrecht eingeräumt worden.Mit Bescheid der (k.k.) Bezirkshauptmannschaft L vom 22. Februar 1906 war für die Errichtung, den Bestand und Betrieb des Kanals der römisch zwei. Wiener Hochquellenleitung (WHQL) und der nach dem vorgelegten Projekt zur geplanten Wasserleitung gehörigen Bauwerke und Nebenanlagen der Stadt Wien die wasserrechtliche Bewilligung erteilt und unter anderem auf dem Grundstück Nr. 49/3, auf KG K (sogenannte "B.-Wiese"), deren grundbücherlicher Eigentümer die nunmehrigen Beschwerdeführer sind, ein Leitungsrecht eingeräumt worden.
Im Jahre 1965 wurden in W im Bereich der Trasse der II. WHQL im Hangabschnitt km 110.160 bis km 110.480 auf Grund von Hangrutschungen im Bereich der B.-Wiese weitere Hangsicherungsanlagen, in Form von Drainagen, mit einer Gesamtlänge von rund 500 m errichtet. Im Jahre 1965 wurden in W im Bereich der Trasse der römisch zwei. WHQL im Hangabschnitt km 110.160 bis km 110.480 auf Grund von Hangrutschungen im Bereich der B.-Wiese weitere Hangsicherungsanlagen, in Form von Drainagen, mit einer Gesamtlänge von rund 500 m errichtet.
Die entsprechende Vereinbarung zur Grundinanspruchnahme wurde mit dem Grundeigentümer, der Erbengemeinschaft Dr. J. P., mündlich getroffen. Über Flurschäden wurde mit dem damaligen Pächter J. R. in einer mündlichen Verhandlung am 22. Juli 1967 ein Vergleich geschlossen.
Im Zuge weiterer Hangrutschungen wurden auf Grundlage eines von Prof. Dr. V. der Technischen Universität Graz zusammengestellten Versuchsprogramms auf der B.-Wiese oberhalb der Trasse der II. WHQL vier geodätische Vermessungssäulen sowie ca. vierzig Feldmesspunkte und ein Elektrodenfeld zur genauen Beobachtung von Hangbewegungen angebracht. Die im Beobachtungsfeld liegenden Bereiche der B.-Wiese im Ausmaß von ca. drei ha wurden von der nunmehr mitbeteiligten Partei ab 26. März 1971 gepachtet. Im Jahre 1975 erwarb J. R. das Eigentum an der Liegenschaft B.- Wiese und trat in den genannten Pachtvertrag ein. Im Zuge weiterer Hangrutschungen wurden auf Grundlage eines von Prof. Dr. römisch fünf. der Technischen Universität Graz zusammengestellten Versuchsprogramms auf der B.-Wiese oberhalb der Trasse der römisch zwei. WHQL vier geodätische Vermessungssäulen sowie ca. vierzig Feldmesspunkte und ein Elektrodenfeld zur genauen Beobachtung von Hangbewegungen angebracht. Die im Beobachtungsfeld liegenden Bereiche der B.-Wiese im Ausmaß von ca. drei ha wurden von der nunmehr mitbeteiligten Partei ab 26. März 1971 gepachtet. Im Jahre 1975 erwarb J. R. das Eigentum an der Liegenschaft B.- Wiese und trat in den genannten Pachtvertrag ein.
Auf Grund der Ergebnisse des Messprogramms und nach geologischen Untersuchungen wurden im Jahre 1980 weitere Drainage- bzw. Hangentwässerungsanlagen im Rahmen eines Rutschhangsicherungsprojekts durchgeführt, welches dem aktuellen Bestand an Hangsicherungsanlagen auf der B.-Wiese entspricht.
Die entsprechenden Vereinbarungen wurden mit dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft B.-Wiese, J. R., mit Niederschrift vom 5. September 1980 geregelt. Unter einem wurden die diesbezüglichen Entschädigungen vereinbart. Ein in weiterer Folge durchgeführtes zivilgerichtliches Verfahren wurde mit Vergleich vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Jahre 1988 beendet.
1993 wurde das Beobachtungsfeld auf der B.-Wiese aufgelassen und der diesbezügliche Pachtvertrag aufgelöst.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück wurde im Zuge einer öffentlichen Versteigerung im Jahre 1996 von den nunmehrigen Beschwerdeführern durch Zuschlag erworben.
Mit Antrag vom 13. März 2000 begehrte die nunmehr mitbeteiligte Partei die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die durchgeführten Abänderungen und Erweiterungen der bestehenden bewilligten und hangstabilisierenden Nebenanlagen der II. WHQL auf den Grundstücken 49/3 und "52/3", beide KG K, entsprechend dem im Jahre 1980 von der mitbeteiligten Partei errichteten Rutschhangsicherungsprojekt und den Maßnahmen aus dem Jahre 1965. Unter einem begehrte die mitbeteiligte Partei die Einräumung von Zwangsrechten auf den trockenen Grundstücken gemäß §§ 60 und 63 ff WRG 1959. Mit Antrag vom 13. März 2000 begehrte die nunmehr mitbeteiligte Partei die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die durchgeführten Abänderungen und Erweiterungen der bestehenden bewilligten und hangstabilisierenden Nebenanlagen der römisch zwei. WHQL auf den Grundstücken 49/3 und "52/3", beide KG K, entsprechend dem im Jahre 1980 von der mitbeteiligten Partei errichteten Rutschhangsicherungsprojekt und den Maßnahmen aus dem Jahre 1965. Unter einem begehrte die mitbeteiligte Partei die Einräumung von Zwangsrechten auf den trockenen Grundstücken gemäß Paragraphen 60, und 63 ff WRG 1959.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 2000 wurde der nunmehr mitbeteiligten Partei über Antrag der nunmehr erstbeschwerdeführenden Partei gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 der wasserpolizeiliche Auftrag zur Entfernung der Drainage für die II. WHQL auf Grundstück Nr. 49/3, KG K., erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/07/0056, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 2000 wurde der nunmehr mitbeteiligten Partei über Antrag der nunmehr erstbeschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 der wasserpolizeiliche Auftrag zur Entfernung der Drainage für die römisch zwei. WHQL auf Grundstück Nr. 49/3, KG K., erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/07/0056, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2001 wurde der mitbeteiligten Partei "gemäß §§ 9-13, 38 ff, 60, 63 f, 100, 111 f WRG 1959" unter Spruchpunkt I.1. in Abänderung des Bescheides der (k.k.) Bezirkshauptmannschaft L vom 22. Februar 1906 nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung für den Bestand und Betrieb einer bereits bestehenden Rutschhangsicherung (Drainagierung) auf den Grundstücken Nr. 49/3, 46/4 und 52/8, alle KG K, gemäß den "klausulierten und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen" erteilt. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2001 wurde der mitbeteiligten Partei "gemäß Paragraphen 9 -, 13, 38, ff, 60, 63 f, 100, 111 f WRG 1959" unter Spruchpunkt römisch eins.1. in Abänderung des Bescheides der (k.k.) Bezirkshauptmannschaft L vom 22. Februar 1906 nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung für den Bestand und Betrieb einer bereits bestehenden Rutschhangsicherung (Drainagierung) auf den Grundstücken Nr. 49/3, 46/4 und 52/8, alle KG K, gemäß den "klausulierten und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen" erteilt.
Ferner wurde Folgendes verfügt:
"Der dort befindliche Douglasienbestand ist bis spätestens Ende 2003 durch die (mitbeteiligte Partei) zu entfernen.
Es ist darauf zu achten, dass alle Wurzelstöcke entfernt werden. Bezugnehmend auf den Lageplan des Projektes "Beweissicherung 2. HGL. bei W km 110 bis 111" kann der Douglasienbestand unterhalb der Trasse auf zwei Flächen bestehen bleiben: Die Grundstücksgrenze zu den Grundstücken 43, 39 und der Strang F bilden die Eingrenzung für den westlichen Bereich, der Strang F und die Stränge E, D für den östlichen Teil. Zwischen den beiden Douglasienbestandsflächen und allen Drainage- und Ableitungsrohren der oben genannten Stränge muss ein gehölzfreier Abstand von mindestens 10 m gewährleistet sein. Dieser Sicherheitsabstand ist auch im Bereich der Trasse einzuhalten.
2. Die wasserrechtliche Bewilligung wird gemäß § 21 WRG 1959 mit 31. Dezember 2090 befristet. 2. Die wasserrechtliche Bewilligung wird gemäß Paragraph 21, WRG 1959 mit 31. Dezember 2090 befristet.
3. Das Wasserbenutzungsrecht wird mit der Betriebsanlage verbunden.
4. Die notwendigen Dienstbarkeiten gemäß §§ 60, 63 und 72 WRG 1959 gelten für die genannten Grundstücke ausdrücklich als begründet." 4. Die notwendigen Dienstbarkeiten gemäß Paragraphen 60,, 63 und 72 WRG 1959 gelten für die genannten Grundstücke ausdrücklich als begründet."
Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde ausgesprochen, dass keine Sach- oder Geldleistungen gemäß § 117 WRG 1959 für die eingeräumten Dienstbarkeiten zu leisten seien. Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde ausgesprochen, dass keine Sach- oder Geldleistungen gemäß Paragraph 117, WRG 1959 für die eingeräumten Dienstbarkeiten zu leisten seien.
Unter Spruchpunkt III. wurde der mitbeteiligten Partei die Entrichtung der Kommissionsgebühren vorgeschrieben. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der mitbeteiligten Partei die Entrichtung der Kommissionsgebühren vorgeschrieben.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Darstellung des Sachverhaltes das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 13. April 2000 wiedergegeben. Dieser führte u.a. aus, dass die II. WHQL durch das Grundstück Nr. 49/3 EZ 465, KG K, Flurbezeichnung "B.-Wiese" verlaufe. Im gesamten N/NW ausgerichteten Hang liege eine großflächige Massenbewegung (Mächtigkeit ungefähr 10 m) vor. Die Angriffsflächen des zur Ruhe gekommenen Massenbewegungskörpers reichten bis auf die Kammhöhen und erfassten Teile der Kanaltrasse der II. WHQL. Geringfügige Veränderungen an der Gleichgewichtssituation könnten eine neuerliche Bewegung auslösen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Darstellung des Sachverhaltes das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 13. April 2000 wiedergegeben. Dieser führte u.a. aus, dass die römisch zwei. WHQL durch das Grundstück Nr. 49/3 EZ 465, KG K, Flurbezeichnung "B.-Wiese" verlaufe. Im gesamten N/NW ausgerichteten Hang liege eine großflächige Massenbewegung (Mächtigkeit ungefähr 10 m) vor. Die Angriffsflächen des zur Ruhe gekommenen Massenbewegungskörpers reichten bis auf die Kammhöhen und erfassten Teile der Kanaltrasse der römisch zwei. WHQL. Geringfügige Veränderungen an der Gleichgewichtssituation könnten eine neuerliche Bewegung auslösen.
Die Bodenverhältnisse über dem Hang seien sandig - schluffig, wobei sich im höheren Hangbereich eine "stauende" Feuchtzone mit schluffig - toniger oder lehmiger Zusammensetzung finde. Das anstehende Gebirge sei aus den oberen Flyschschichten, den Altlengbacherschichten, aufgebaut.
Ohne Drainageleitungen in der Böschung würde der höchste Wasserspiegel (HWSP) nahe der Böschungsoberfläche liegen. Durch die Durchfeuchtung des Bodens würde sich ein erhöhter Porenwasserdruck ausbilden, der die Scherfestigkeit der oberen Bodenschicht verringern würde. Es würde eine erhöhte Gefahr für die Ausbildung von potentiellen Gleitflächen bestehen. Ebenso würde das Gewicht des Wassers, das als zusätzliche Belastung auf den Boden (Korngerüst) wirke, die Gefahr der Bildung von Gleitflächen erhöhen. Das Standsicherheitsrisiko der gesamten Böschung würde sich stark erhöhen. Der Strang B mit seinem reichlich verzweigten Leitungssystem weise eine Grundschüttungsmenge unabhängig vom Niederschlag auf. Erklären ließe sich die Wassermenge einerseits durch vorliegende Wasserwege, die den Hangabschnitt während der Trockenzeit dotierten, und andererseits durch die hohe Speicherfähigkeit des schluffig - tonigen Materials in diesem höheren Hangbereich. Die Stränge B, D, F und G entwässerten durch ihr Drainagesystem mit Verzweigungen und Seitenstränge größere Flächen. Ihre Schüttmenge liege nach Schneeschmelzen zwischen 1 und 3,4 l/s und nach starkem Regen zwischen 0,3 und 2,5 l/s. Die Stränge A, C und E wiesen deutlich geringere Schüttmengen auf.
Ohne Hangdrainageleitungen würde eine Belastung infolge hydrostatischen Hangwasserdrucks von der Sohle des Leitungsbauwerkes bis zu dem in der Geländeoberfläche liegenden HWSP auf das gesamte Leitungsbauwerk der II. WHQL erhöht. Durch die Entwässerung des Bodens bzw. durch das Senken des HWSP werde der Wasserdruck des Bauwerks vermindert und somit die Stabilität des Leitungsbauwerkes gewährleistet. Änderungen der Einwirkungen auf den Hangkörper, wie erhöhter Wassergehalt durch das Entfernen der Drainageleitungen, beeinflussten bodenmechanische Eigenschaften bzw. verschlechterten die Standsicherheit der Böschung. Durch das erhöhte Standsicherheitsrisiko würde es höchstwahrscheinlich zu einem Erdrutsch kommen, der als Folge die II. WHQL zerstören würde. Deshalb werde der Bestand, der Betrieb und die Wartung dieses Hangdrainagesystems für die Standsicherheit des Hanges B.-Wiese als dringend notwendig erachtet. Ohne Hangdrainageleitungen würde eine Belastung infolge hydrostatischen Hangwasserdrucks von der Sohle des Leitungsbauwerkes bis zu dem in der Geländeoberfläche liegenden HWSP auf das gesamte Leitungsbauwerk der römisch zwei. WHQL erhöht. Durch die Entwässerung des Bodens bzw. durch das Senken des HWSP werde der Wasserdruck des Bauwerks vermindert und somit die Stabilität des Leitungsbauwerkes gewährleistet. Änderungen der Einwirkungen auf den Hangkörper, wie erhöhter Wassergehalt durch das Entfernen der Drainageleitungen, beeinflussten bodenmechanische Eigenschaften bzw. verschlechterten die Standsicherheit der Böschung. Durch das erhöhte Standsicherheitsrisiko würde es höchstwahrscheinlich zu einem Erdrutsch kommen, der als Folge die römisch zwei. WHQL zerstören würde. Deshalb werde der Bestand, der Betrieb und die Wartung dieses Hangdrainagesystems für die Standsicherheit des Hanges B.-Wiese als dringend notwendig erachtet.
Zu den Wirkungen der Aufforstung wird ausgeführt, dass Douglasienbestände zur landwirtschaftlichen Nutzung keine ingenieurbiologischen Bauweisen zur Böschungssicherung seien. Nur ingenieurbiologische Maßnahmen mit spezifisch ausgewählten Pflanzen, gegebenenfalls mit technisch-konstruktiven Bauteilen (Hangdrainagen) kombiniert, wirkten stabilisierend auf die obere Bodenschicht. Das pflanzensoziologische Gutachten vom 9. Oktober 1999 von Prof. Dr. L. K. behandle die Durchwurzelungsprofile eines Wiesenbestands und eines Douglasienbestands mit 10 bis 15 Jahren und mit 35 Jahren. Das Durchwurzelungssystem der alten Wiesenvegetation zeichne sich durch eine von der obersten Bodenschicht bis zum Wurzelende sehr starke Abnahme der Wurzelmasse aus. Den wenig tief reichenden, dünnen Wurzeln sei es möglich, in die 1 bis 1,2 m tief liegenden Drainagerohre einzudringen. Durch die Kurzlebigkeit der Wurzelstränge sei aber eine geringe Rohrdurchwurzelung gegeben.
Über zwanzig Jahre alte Douglasien auf sandig-lehmiger Braunerde wiesen ein deutliches Tieferstreben der fein verzweigten Wurzeln auf. Untersuchungen an jüngeren, 10 bis 15 Jahre alten Douglasienbeständen auf dichtem, grundfeuchtem, tonigem Boden ergäben, dass sich in den tieferen feuchten Schichten eine Polwurzel mit fein verzweigten Wurzelsträngen befinde. Douglasienbestände hätten in der Trennrohrtiefe von 1 bis 1,2 m eine deutlich größere Wurzelansammlung als Wiesenbestände. In ca. 10 Jahren, wenn die Wurzeln der Douglasienbestände die Tiefe erreicht hätten, würden die Drainageleitungen in Folge Rohrdurchwachsungen beschädigt und in ihrer Funktion stark beeinträchtigt sein. Das Standsicherheitsrisiko des Hanges werde sich zu diesem Zeitpunkt erhöhen. Außerdem werde es durch die Aufforstung sehr schlecht möglich sein, Revisionsarbeiten an Drainageleitungen vornehmen zu können. Somit werde für die Sicherung der Hangstabilität die Entfernung der Douglasien in den nächsten Jahren gefordert.
Ferner wird die Stellungnahme der wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2000 wiedergegeben. Dort heißt es, dass die geologisch-geotechnische Kartierung von ZT Dr. N. aufzeige, dass auf dem gesamten Hang ein großflächiger Massenbewegungskörper vorliege, dessen Angriffsflächen bis auf die Kammhöhen reichten und Teile der Trasse der II. WHQL erfassten. Um diesen zur Ruhe gekommenen Massenbewegungskörper im Gleichgewichtszustand zu halten, würden die obersten Bodenschichten durch ein Drainagesystem - bestehend aus fünf Strängen - entwässert. Ohne diese Drainageleitungen würde sich das Standsicherheitsrisiko der gesamten Böschung stark erhöhen. Böschungsrutschungen, welche in der Vergangenheit bei ähnlichen Untergrundverhältnissen in unmittelbarer Nähe bereits aufgetreten seien, würden eintreten und auf die Trasse der II. WHQL einwirken. Um den Bestand und Betrieb der II. WHQL zu sichern, müsse das gesamte Hangdrainagensystem unbedingt bestehen bleiben und zukünftig für Wartungsarbeiten zugänglich sein. Daher seien die Douglasien im Bereich der Drainagen unbedingt zu entfernen. Ferner wird die Stellungnahme der wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2000 wiedergegeben. Dort heißt es, dass die geologisch-geotechnische Kartierung von ZT Dr. N. aufzeige, dass auf dem gesamten Hang ein großflächiger Massenbewegungskörper vorliege, dessen Angriffsflächen bis auf die Kammhöhen reichten und Teile der Trasse der römisch zwei. WHQL erfassten. Um diesen zur Ruhe gekommenen Massenbewegungskörper im Gleichgewichtszustand zu halten, würden die obersten Bodenschichten durch ein Drainagesystem - bestehend aus fünf Strängen - entwässert. Ohne diese Drainageleitungen würde sich das Standsicherheitsrisiko der gesamten Böschung stark erhöhen. Böschungsrutschungen, welche in der Vergangenheit bei ähnlichen Untergrundverhältnissen in unmittelbarer Nähe bereits aufgetreten seien, würden eintreten und auf die Trasse der römisch zwei. WHQL einwirken. Um den Bestand und Betrieb der römisch zwei. WHQL zu sichern, müsse das gesamte Hangdrainagensystem unbedingt bestehen bleiben und zukünftig für Wartungsarbeiten zugänglich sein. Daher seien die Douglasien im Bereich der Drainagen unbedingt zu entfernen.
Die unzweifelhafte Notwendigkeit des Bestehens der gegenständlichen Hangsicherungsanlage (Drainagierung) samt der uneingeschränkten Möglichkeit der Wartung durch die mitbeteiligte Partei und damit verbunden die zwingende Notwendigkeit der Entfernung der Douglasienbestände sei nach Ansicht der belangten Behörde in spätestens fünf Jahren, weil die Douglasien bei Verbleib die Hangsicherung gefährdeten, durch die praktisch unwidersprochen gebliebenen Äußerungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen klar und zweifelsfrei hervorgekommen. Zwar hätten sich die Liegenschaftseigentümer (die Beschwerdeführer) gegen die gutachterlichen Amtssachverständigenäußerungen ausgesprochen, jedoch ohne nähere Begründung und jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene, sodass dieses Entgegentreten gegen die fachlichen Äußerungen als bloße Schutzbehauptung zu werten sei. Die Behörde habe keinerlei Grund erkennen können, den zwingenden, überzeugenden und fachlich fundierten Äußerung der Amtssachverständigen nicht zu folgen. Bei der Befristung der Bewilligung sei die gesetzlich zulässige längste Frist gewählt worden, weil mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die II. WHQL zur Versorgung der Bundeshauptstadt Wien auch in 90 Jahren noch Bestand haben und ebenso zwingend erforderlich sein werde wie derzeit. Wesentliche Innovationen auf dem Gebiet der Drainagierung seien für die Zukunft nicht zu erwarten. Das Wasserbenutzungsrecht sei mit der Betriebsanlage zu verbinden gewesen, da diese Drainageanlagen als Nebenanlage der II. WHQL einen wesentlichen, notwendigen und untrennbaren Bestandteil derselben darstellten. Die Zwangsrechte (Dienstbarkeiten) gemäß §§ 60 Abs. 1 lit. d, 63 und 72 WRG 1959 seien einzuräumen gewesen, weil eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten trotz jahrelangen Bemühens nicht habe erzielt werden können. Im gegenständlichen Fall hätten die jeweiligen Eigentümer der oben genannten Grundstücke insbesondere zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und -anlagen (hiezu zähle im gegenständlichen Fall auch die Entfernung des Douglasienbestandes, das Betreten und Benutzen dieser Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen) insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweise. Die unzweifelhafte Notwendigkeit des Bestehens der gegenständlichen Hangsicherungsanlage (Drainagierung) samt der uneingeschränkten Möglichkeit der Wartung durch die mitbeteiligte Partei und damit verbunden die zwingende Notwendigkeit der Entfernung der Douglasienbestände sei nach Ansicht der belangten Behörde in spätestens fünf Jahren, weil die Douglasien bei Verbleib die Hangsicherung gefährdeten, durch die praktisch unwidersprochen gebliebenen Äußerungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen klar und zweifelsfrei hervorgekommen. Zwar hätten sich die Liegenschaftseigentümer (die Beschwerdeführer) gegen die gutachterlichen Amtssachverständigenäußerungen ausgesprochen, jedoch ohne nähere Begründung und jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene, sodass dieses Entgegentreten gegen die fachlichen Äußerungen als bloße Schutzbehauptung zu werten sei. Die Behörde habe keinerlei Grund erkennen können, den zwingenden, überzeugenden und fachlich fundierten Äußerung der Amtssachverständigen nicht zu folgen. Bei der Befristung der Bewilligung sei die gesetzlich zulässige längste Frist gewählt worden, weil mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die römisch zwei. WHQL zur Versorgung der Bundeshauptstadt Wien auch in 90 Jahren noch Bestand haben und ebenso zwingend erforderlich sein werde wie derzeit. Wesentliche Innovationen auf dem Gebiet der Drainagierung seien für die Zukunft nicht zu erwarten. Das Wasserbenutzungsrecht sei mit der Betriebsanlage zu verbinden gewesen, da diese Drainageanlagen als Nebenanlage der römisch zwei. WHQL einen wesentlichen, notwendigen und untrennbaren Bestandteil derselben darstellten. Die Zwangsrechte (Dienstbarkeiten) gemäß Paragraphen 60, Absatz eins, Litera d,, 63 und 72 WRG 1959 seien einzuräumen gewesen, weil eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten trotz jahrelangen Bemühens nicht habe erzielt werden können. Im gegenständlichen Fall hätten die jeweiligen Eigentümer der oben genannten Grundstücke insbesondere zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und -anlagen (hiezu zähle im gegenständlichen Fall auch die Entfernung des Douglasienbestandes, das Betreten und Benutzen dieser Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen) insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweise.
Gemäß § 63 WRG 1959 habe die Wasserrechtsbehörde u.a., um den schädlichen Wirkungen von Gewässern zu begegnen, in dem Maße als erforderlich, für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten ließe, die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten werden könne. Im Verhältnis zu einer gesicherten Wasserversorgung der Bundeshauptstadt Wien seien vom Grundeigentümer die damit verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen, zumal ihm aus den Versteigerungsunterlagen das Vorhandensein der gegenständlichen Anlagen habe bekannt sein müssen oder jedenfalls bei gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte bekannt sein können. Auch seien in der Versteigerungs-Bewertung entsprechende Abschläge durchgeführt worden, sodass diesbezüglich dem Bewirtschaftungsnachteil (z.B. keine Waldanpflanzung möglich) bereits Rechnung getragen worden sei. Gemäß Paragraph 63, WRG 1959 habe die Wasserrechtsbehörde u.a., um den schädlichen Wirkungen von Gewässern zu begegnen, in dem Maße als erforderlich, für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten ließe, die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten werden könne. Im Verhältnis zu einer gesicherten Wasserversorgung der Bundeshauptstadt Wien seien vom Grundeigentümer die damit verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen, zumal ihm aus den Versteigerungsunterlagen das Vorhandensein der gegenständlichen Anlagen habe bekannt sein müssen oder jedenfalls bei gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte bekannt sein können. Auch seien in der Versteigerungs-Bewertung entsprechende Abschläge durchgeführt worden, sodass diesbezüglich dem Bewirtschaftungsnachteil (z.B. keine Waldanpflanzung möglich) bereits Rechnung getragen worden sei.
Zu Spruchpunkt II. heißt es im angefochtenen Bescheid, dass § 60 Abs. 2 WRG 1959 grundsätzlich eine angemessene Entschädigung für eingeräumte Zwangsrechte vorsehe und eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten vor der Einräumung solcher Zwangsrechte bevorzuge. Es sei mehrfach auch eine solche Übereinkunft zwischen den Beteiligten angestrebt, jedoch nicht erreicht worden. Auch die von der niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer vorgeschlagene Frist von vier Wochen nach der mündlichen Verhandlung sei offenbar nutzlos verstrichen. Auf telefonische Nachfrage des Sachbearbeiters hätten keine diesbezüglichen Fortschritte aufgezeigt werden können. Im gegenständlichen Fall erübrigten sich jedoch für die Behörde grundsätzlich eine solche (neuerliche) Parteienübereinkunft sowie die Wiedergabe der Entschädigungsbewertung durch die bestellten Sondersachverständigen und ein behördliches Eingehen darauf, weil die mitbeteiligte Partei in der diesem Bescheid zugrunde liegenden mündlichen wasserrechtlichen Verhandlung das seinerzeitige Versteigerungsedikt und die Versteigerungsbedingungen vorgelegt habe, wonach die nunmehrigen Grundstückseigentümer (die Beschwerdeführer) die gegenständlichen Grundstücke "aus einer Konkursmasse" erworben hätten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. heißt es im angefochtenen Bescheid, dass Paragraph 60, Absatz 2, WRG 1959 grundsätzlich eine angemessene Entschädigung für eingeräumte Zwangsrechte vorsehe und eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten vor der Einräumung solcher Zwangsrechte bevorzuge. Es sei mehrfach auch eine solche Übereinkunft zwischen den Beteiligten angestrebt, jedoch nicht erreicht worden. Auch die von der niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer vorgeschlagene Frist von vier Wochen nach der mündlichen Verhandlung sei offenbar nutzlos verstrichen. Auf telefonische Nachfrage des Sachbearbeiters hätten keine diesbezüglichen Fortschritte aufgezeigt werden können. Im gegenständlichen Fall erübrigten sich jedoch für die Behörde grundsätzlich eine solche (neuerliche) Parteienübereinkunft sowie die Wiedergabe der Entschädigungsbewertung durch die bestellten Sondersachverständigen und ein behördliches Eingehen darauf, weil die mitbeteiligte Partei in der diesem Bescheid zugrunde liegenden mündlichen wasserrechtlichen Verhandlung das seinerzeitige Versteigerungsedikt und die Versteigerungsbedingungen vorgelegt habe, wonach die nunmehrigen Grundstückseigentümer (die Beschwerdeführer) die gegenständlichen Grundstücke "aus einer Konkursmasse" erworben hätten.
Aus dem der öffentlichen Versteigerung vor dem Bezirksgericht S zugrunde liegenden Schätzgutachten von Dipl. Ing. W.H. gehe hervor, dass im Bereich der Parzelle 49/3 größere Drainungen im oberen Teil vorhanden gewesen seien, sowie, dass für die Dienstbarkeit der Wasserleitung inklusive der Bauten Abwertungen von den Parzellenpreisen vorgenommen worden seien.
Dieses Schätzgutachten sei den nunmehrigen Grundstückseigentümern zweifellos bekannt gewesen und Teil der "Geschäftsbedingungen", unter denen u.a. die gegenständlichen Grundstücke erworben worden seien. Unzweifelhaft und unbestritten sei auch, dass die mitbeteiligte Partei mit dem Vorbesitzer bzw. Pächter einen Entschädigungsvertrag abgeschlossen und erfüllt habe. Dass grundsätzlich Drainagen auf dem Grundstück 49/3 "B.- Wiese" vorhanden gewesen seien, gehe bereits aus den Einreichplänen aus dem Jahre 1906 hervor und diese seien in allen planlichen Darstellungen verzeichnet; sie seien lediglich später (1980) erweitert worden. Da somit für die Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Beschwerdeführer von den gegenständlichen Hangsicherungsanlagen gewusst hätten oder jedenfalls (hierüber bestehe kein Zweifel) bei gebotener Sorgfaltswaltung davon hätten wissen können, müssten sie die seinerzeit mit dem Grundeigentümer und dessen Pächter getroffenen Vereinbarungen gegen sich wirken lassen.
Es sei sehr wohl nachweislich seinerzeit zu einer gütlichen Übereinkunft gekommen. Die derzeitige Nutzung durch Anpflanzung von Douglasien sei folglich insofern unzulässig gewesen, als diese Douglasien in wenigen Jahren den Bestand der Drainageanlagen durch ihr Wurzelwachstum schwer beeinträchtigten und dadurch den dortigen Streckenabschnitt der II. WHQL massiv bedrohten. Es sei sehr wohl nachweislich seinerzeit zu einer gütlichen Übereinkunft gekommen. Die derzeitige Nutzung durch Anpflanzung von Douglasien sei folglich insofern unzulässig gewesen, als diese Douglasien in wenigen Jahren den Bestand der Drainageanlagen durch ihr Wurzelwachstum schwer beeinträchtigten und dadurch den dortigen Streckenabschnitt der römisch zwei. WHQL massiv bedrohten.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher sie mit Beschluss vom 21. Juni 2004, hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides zurückwies und im Übrigen die Behandlung derselben, soweit sie Spruchpunkt I. des Bescheides betrifft, ablehnte. "Insoweit" wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher sie mit Beschluss vom 21. Juni 2004, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurückwies und im Übrigen die Behandlung derselben, soweit sie Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides betrifft, ablehnte. "Insoweit" wurde die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen, gegen die Spruchpunkte I und II gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen, gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, dass sich aus den im Spruch zitierten, angewendeten, gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten lasse, unter welchen Bewilligungstatbestand die belangte Behörde den Begriff der Drainagierungsanlage subsumiert habe.
Das WRG 1959 unterscheide hinsichtlich bewilligungspflichtiger Anlagen u.a. zwischen Wasserbenutzungsanlagen gemäß §§ 9 bis 13 WRG 1959, besonderen Anlagen nach § 38 WRG 1959 und schließlich Entwässerungsanlagen nach § 40 WRG 1959. Je nach Art der Anlage knüpfe der Gesetzgeber andere Bedingungen und Rechtsfolgen an die Erteilung einer Bewilligung. Bei einer besonderen Anlage gemäß § 38 WRG 1959 sei beispielsweise die Einräumung von Zwangsrechten unzulässig. Die angeführten Rechtsgrundlagen ließen erkennen, dass sich die belangte Behörde im Verfahren nicht hinreichend mit den Fragen auseinandergesetzt und offenbar auch nicht erkannt habe, welche Bewilligungstatbestände mit den Drainagen überhaupt angesprochen würden bzw. welche der in Frage kommenden Bestimmungen für die Bewilligung der Drainageanlagen anzuwenden seien. Ohne konkretisierte Bewilligungstatbestände lasse sich aber auch nicht folgern, ob die Einräumung von Zwangsrechten überhaupt rechtlich zulässig sei. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher schon wegen fehlender rechtlicher Zuordnung als mangelhaft. Folgte man beispielsweise der Behörde in ihrer keineswegs zwingenden und zweifelhaften Begründung, wonach die Drainageanlage auf Grund ihrer unmittelbaren Schutzfunktion für den Hochquellenleitungskanal als Nebenanlage zu betrachten sei und daher den Bewilligungstatbeständen der §§ 9 bis 13 WRG 1959 unterliege, wäre die Behörde bei der Bewilligung der Drainageanlage verpflichtet gewesen, § 12a WRG 1959 zu berücksichtigen. Das WRG 1959 unterscheide hinsichtlich bewilligungspflichtiger Anlagen u.a. zwischen Wasserbenutzungsanlagen gemäß Paragraphen 9, bis 13 WRG 1959, besonderen Anlagen nach Paragraph 38, WRG 1959 und schließlich Entwässerungsanlagen nach Paragraph 40, WRG 1959. Je nach Art der Anlage knüpfe der Gesetzgeber andere Bedingungen und Rechtsfolgen an die Erteilung einer Bewilligung. Bei einer besonderen Anlage gemäß Paragraph 38, WRG 1959 sei beispielsweise die Einräumung von Zwangsrechten unzulässig. Die angeführten Rechtsgrundlagen ließen erkennen, dass sich die belangte Behörde im Verfahren nicht hinreichend mit den Fragen auseinandergesetzt und offenbar auch nicht erkannt habe, welche Bewilligungstatbestände mit den Drainagen überhaupt angesprochen würden bzw. welche der in Frage kommenden Bestimmungen für die Bewilligung der Drainageanlagen anzuwenden seien. Ohne konkretisierte Bewilligungstatbestände lasse sich aber auch nicht folgern, ob die Einräumung von Zwangsrechten überhaupt rechtlich zulässig sei. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher schon wegen fehlender rechtlicher Zuordnung als mangelhaft. Folgte man beispielsweise der Behörde in ihrer keineswegs zwingenden und zweifelhaften Begründung, wonach die Drainageanlage auf Grund ihrer unmittelbaren Schutzfunktion für den Hochquellenleitungskanal als Nebenanlage zu betrachten sei und daher den Bewilligungstatbeständen der Paragraphen 9, bis 13 WRG 1959 unterliege, wäre die Behörde bei der Bewilligung der Drainageanlage verpflichtet gewesen, Paragraph 12 a, WRG 1959 zu berücksichtigen.
Mit § 12a WRG 1959 normiere der Gesetzgeber einen weit zu verstehenden Auftrag an die Behörde zur Überprüfung der alternativen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Anlagen. Dass alternative Möglichkeiten existierten, ergebe sich schon aus dem dem Antrag der Stadt Wien beigelegten ingenieurgeologischen Gutachten Dris. W. N. vom September 1999. Die belangte Behörde wäre daher diesfalls verpflichtet gewesen, im Rahmen ihrer amtswegigen Prüfungspflicht gemäß §§ 39 f AVG durch entsprechende forstwirtschaftliche ingenieurbiologische Gutachten zu überprüfen, ob eine Aufforstung mittels Douglasien nicht mindestens ebenso wirksame Effekte erziele, wie die konsenslos eingebauten Drainagierungen. Die Frage der "Aufforstung statt Drainageeinbauten" sei auch deswegen von eminenter Bedeutung, weil es sich in Wasserrechtsfragen um eine sogenannte Querschnittsmaterie handle, die neben der Wasserversorgung auch Belange des Eigentumsrechtes, des Naturschutzes, des Land- und Forstwirtschaftsbereiches, u.a. berühre. Einer alle diese Belange berücksichtigenden Überprüfung komme daher besondere Bedeutung zu. Mit Paragraph 12 a, WRG 1959 normiere der Gesetzgeber einen weit zu verstehenden Auftrag an die Behörde zur Überprüfung der alternativen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Anlagen. Dass alternative Möglichkeiten existierten, ergebe sich schon aus dem dem Antrag der Stadt Wien beigelegten ingenieurgeologischen Gutachten Dris. W. N. vom September 1999. Die belangte Behörde wäre daher diesfalls verpflichtet gewesen, im Rahmen ihrer amtswegigen Prüfungspflicht gemäß Paragraphen 39, f AVG durch entsprechende forstwirtschaftliche ingenieurbiologische Gutachten zu überprüfen, ob eine Aufforstung mittels Douglasien nicht mindestens ebenso wirksame Effekte erziele, wie die konsenslos eingebauten Drainagierungen. Die Frage der "Aufforstung statt Drainageeinbauten" sei auch deswegen von eminenter Bedeutung, weil es sich in Wasserrechtsfragen um eine sogenannte Querschnittsmaterie handle, die neben der Wasserversorgung auch Belange des Eigentumsrechtes, des Naturschutzes, des Land- und Forstwirtschaftsbereiches, u.a. berühre. Einer alle diese Belange berücksichtige