TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/19 2006/07/0025

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Veröffentlicht am 19.07.2007
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §20 Abs3;
FlVfGG §22 Abs1;
FlVfGG §24;
FlVfGG §29;
FlVfLG Slbg 1973 §41 Abs3;
FlVfLG Slbg 1973 §41 Abs5;
FlVfLG Slbg 1973 §41 Abs6;
FlVfLG Slbg 1973 §45 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §72;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1) der AP und 2) des JP, beide in M, beide vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 6, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 7. Dezember 2005, Zl. OAS.1.1.1/0113-OAS/05, betreffend Agrargemeinschaft J, Sonderteilung (mitbeteiligte Parteien: 1. JP in M, vertreten durch Mag. Dieter Kocher, Rechtsanwalt in 5582 St. Michael, Murtalstraße 499, 2. HG, H 4, xxxx M, 3. MG, H 4, xxxx M, 4. JP,

H 19, xxxx M, 5. HP, H 19, xxxx M, 6. JG, H 6, xxxx M, 7. MS, H 3,

xxxx M, 8. JP, H 2, xxxx M, 9. JP, H 2, xxxx M, 10. FP, H 45,

xxxx M, 11. SP, H 1, xxxx M 12. EP, H 1, xxxx M, 13. FL, H 20,

xxxx M, 14. EL, H 20, xxxx M, 15. RS, V 19, xxxx M, 16. FS, S 18,

xxxx M, 17. mj. FS, vertreten durch MG, S 18, xxxx M,

18. Österreichische Bundesforste AG, Pummergasse 10-12, 3002 Purkersdorf ), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 3. Juni 1983 beantragte Josef P, Eigentümer des J-Gutes, die Ausscheidung aus der Agrargemeinschaft J (AG). Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung (LAS) vom 21. Februar 1992 wurde dem Antrag stattgegeben und das Sonderteilungsverfahren eingeleitet.

Im darauf folgenden Hauptverfahren gab der LAS mit Bescheid vom 15. Juli 1994 einem von den Beschwerdeführern gestellten Devolutionsantrag statt und stellte fest, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung in der gegenständlichen Rechtsangelegenheit auf ihn übergegangen ist.

Mit Bescheid des LAS vom 29. September 2000 wurde "der Antrag auf Einleitung des Sonderteilungsverfahrens bezüglich der Ausscheidung des J-Gutes aus der AG" abgewiesen.

Auf Grund einer dagegen von Josef und Annemarie P erhobenen Beschwerde erkannte der Verfassungsgerichtshof mit Bescheid vom 12. März 2003, B 482/01-14, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid des LAS vom 29. September 2000 in ihrem durch Artikel 6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteilichen Tribunal verletzt worden sind. Der genannte Bescheid wurde aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung mit der Doppelfunktion von Mitgliedern des erkennenden Landesagrarsenates sowohl als Sachverständige im Sinne des § 52 AVG als auch als Entscheidungsträger in ein- und demselben Verfahren.

Der LAS führte sodann das Verfahren unter Bestellung neuer Gutachter fort.

Im Zuge des durchgeführten umfangreichen Verfahrens erfolgte die Vermessung der Grundflächen der AG, die Festlegung der Grenzverläufe, die Bonitierung der Flächen und deren fallweise notwendige Modifikation. Es wurden im Bereich der Grundflächen der AG die jeweiligen Bonitätsnummern, Kulturbonitäten, Flächengrößen und Punktewerte festgelegt.

Eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beschwerdeführern und den übrigen Mitgliedern der AG konnte nicht herbeigeführt werden. Der LAS führte zahlreiche mündliche Verhandlungen durch und holte mehrere Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, des agrartechnischen Amtssachverständigen sowie des forst- und jagdwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein.

Von den Gutachtern wurde im Laufe des Verfahrens eine Reihe verschiedener Varianten von Ausscheidungsflächen geprüft. So beinhaltet etwa die Abfindungsvariante 1a, die Wunschvariante der Beschwerdeführer, Flächen im nordwestlichen Teil des AG-Gebietes nördlich der H-Spitze. Die Abgrenzung zum verbleibenden AG-Gebiet bildet an der östlichen Seite der Z-Graben. Der südliche Grenzverlauf durchschneidet die Bonitätsfläche 10, beginnt am Grat zur H-Spitze und verläuft dann in östlicher Richtung in der Falllinie bis zum Z-Graben.

Die Abfindungsvariante 1b entspricht der Variante 1a, jedoch gemäß Wunsch der Abfindungswerber um die Grundstücke Nrn. 313/1, 313/2 und 314 erweitert. Ein Teil der zusätzlichen Flächen liegt auf dem Bonitätsabschnitt 14. Der Bonitätsabschnitt 14 ist jedoch von der angrenzenden Bonitätsfläche 10 durch den zur H-Spitze verlaufenden Grat getrennt.

Die Abfindungsvariante 2 ist jene Variante im nordwestlichen Bereich des AG-Gebietes mit Bonitätsabschnitt 2 und ohne Bonitätsabschnitt 10 und 11.

Bei der Abfindungsvariante 3 werden die ursprünglich vom J-Gut im Ausmaß von 32,9706 ha in die AG eingebrachten Flächen im Bereich der Z möglichst berücksichtigt.

Bei der Abfindungsvariante 4 erfolgt eine Auffüllung des nördlichen Bereiches des AG-Gebietes als Abfindung mit den Bonitätsflächen 1, 2 und 3, und ohne Bonitätsnummer 5.

Sämtliche angeführten Varianten wurden aus landwirtschaftlicher, agrartechnischer und jagdwirtschaftlicher Sicht negativ beurteilt.

Bei der Wunschvariante 1a der Beschwerdeführer wiesen - so die Gutachter - die bei der AG verbleibenden Teile eine derart ungünstige Ausformung auf, dass eine sinnvolle Bewirtschaftung dieses Almteiles nicht möglich sei. Eine Beweidung mit Schafen ohne Benutzung von Fremdgrund sei für die verbleibenden Mitglieder praktisch unmöglich. Eine Behirtung sei wirtschaftlich nicht zumutbar. Eine schafsichere Abzäunung sei wegen der äußerst schwierigen Geländeverhältnisse nicht möglich. Die Aufschließung der verbleibenden Restflächen sei durch die schmale Verbindung an drei Stellen völlig unzulänglich. Somit sei diese Variante auch aus agrartechnischer Sicht abzulehnen.

Geprüft wurde weiters eine neue, vom Vertreter der Beschwerdeführer vorgeschlagene Abfindungsvariante 1c, die eine Abänderung der Wunschvariante der Beschwerdeführer, der Variante 1a, im Bereich der Bonitätsfläche 10 darstellt. Während bei der Abfindungsvariante 1a die Abfindungsgrenze zum AG-Gebiet vom Felsgrat der H-Spitze in der Falllinie zum Z-Graben verläuft, würde die Abfindungsgrenze bei der Abfindungsvariante 1c vom Schnittpunkt am Z-Bach mit den Flächen 8 und 10 und dem außer Gebiet liegenden Grundstück 319 schräg zur Hangrichtung auf Fläche 10 Richtung Südwesten zum H-Grat verlaufen.

Auch diese Variante wurde aus fachlicher Sicht negativ beurteilt, weil sie mit Ausnahme der Verbesserung der Zugangsproblematik nicht den fachkundlichen Kriterien entspreche. Sie wurde wegen des überproportionalen Weideentganges und wegen des überproportionalen Einnahmeverlustes aus der Jagdbewirtschaftung sowie der Verschlechterung der Agrarstruktur abgelehnt.

Schließlich wurde vom agrartechnischen und landwirtschaftlichen Amtssachverständigen unter Berücksichtigung des neuen Abfindungswunsches der Beschwerdeführer durch Drehung und Verschiebung der Abfindung in der Achse eine neue Abfindungsvariante 1d vorgeschlagen. Diese Variante wurde aus fachlicher Sicht als einzig mögliche Variante beurteilt, jedoch sowohl von den Beschwerdeführern als auch von den Mitgliedern der AG, die sich im Ergebnis auch gegen alle anderen Varianten ausgesprochen hatten, abgelehnt.

Schließlich erließ der LAS mit Bescheid vom 18. März 2005 gemäß § 1 AgrVG 1950 und §§ 72 und 73 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1/1973 idF LGBl. Nr. 46/2001 (FLG 1973) einen Sonderteilungsplan.

Gemäß Spruchpunkt I. schieden die derzeitigen Eigentümer des J-Gutes, die Beschwerdeführer, zur Gänze mit ihren gesamten 835 Anteilen (von 3.468 Gesamtanteilen) aus der AG aus, sodass die AG zukünftig nur insgesamt 2.633 Gesamtanteile mit den verbleibenden, im Einzelnen angeführten Mitgliedern habe. Weiters wurde in Spruchpunkt I. das Anteilsverzeichnis nach Ausscheidung der derzeitigen Eigentümer des J-Gutes aus der AG dargestellt.

Unter Spruchpunkt II. wurden jene Flächen aus der AG dargestellt, mit denen die derzeitigen Eigentümer des J-Gutes aus der AG ausscheiden. Es sind dies aus dem Abfindungskomplex 1 die Bonitätsnummern 1, 3/2 und 5, sowie aus dem Abfindungskomplex 2 die Bonitätsnummern 10/2, 11, 14, 19, 20, 22, 23, 24 und 26. Demnach erhielten die Beschwerdeführer eine Fläche im Ausmaß von 105,7593 ha mit einem Wert von 78.765 Punkten. Ebenso wurde unter Spruchpunkt II. die bei der AG verbleibende Fläche im Ausmaß von 272,0658 ha mit 264.591 Punkten im Einzelnen dargestellt.

Gemäß Spruchpunkt III. waren die Ausscheidungsfläche der Beschwerdeführer und die verbleibende Fläche der AG aus dem, dem Bescheid des LAS beiliegenden Lageplan, Maßstab 1:12.000, "Neuer Stand Variante 1d", ersichtlich, der einen integrierenden Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses darstellte.

Gemäß Spruchpunkt IV. erfolgte die Abschreibung der Ausscheidungsfläche für die Beschwerdeführer ohne Rechte und Lasten mit folgenden Ausnahmen:

Zum einen wurden Holzbezugsrechte aus einer bestehenden Verpflichtung der AG laut Kaufvertrag vom 29. Jänner 1988, abgeschlossen zwischen Johann P., Hermine P. (T-Gut) und Michael G. (O-Gut) als Verkäufer einerseits und der AG als Käuferin andererseits, vollinhaltlich übernommen. Eine diesbezügliche grundbücherliche Sicherstellung erfolgte spruchgemäß als Sonderholznutzungsrecht des T-Gutes an den Grundstücken 312/1 Alpe und 283/2 Alpe und Gestein, sowie als Sonderholznutzungsrecht des O-Gutes, an den Grundstücken 312/2 und 352 Alpe.

Weiters waren Schaftriebsrechte auf Grund der Sonderteilung für die AG auf den Grundstücken Nrn. 320, 321, 346, 347 und 349 (Beschwerdeführer) für die EZ 153 GB xxxx H (AG) grundbücherlich sicherzustellen. Der Verlauf des Schaftriebsrechtes sowie die Lage der Holzbezugsrechte wurden in dem dem Bescheid des LAS beiliegenden Plan "Neuer Stand - Variante 1d - Dienstbarkeiten" ersichtlich gemacht. Festgehalten wurde, dass die sonst an der AG haftenden Rechte und Pflichten mit den angeführten Ausnahmen zur Gänze bei der AG verblieben.

Gemäß Spruchpunkt V. des Erkenntnisses des LAS war die Bewertung der Flächen der AG inklusive der Abfindungsfläche aus dem dem Bescheid beiliegenden "Besitzstandsausweis und Bewertungsplan", Maßstab 1:12.000, ersichtlich, der einen integrierenden Spruchbestandteil des Erkenntnisses bildete.

Gemäß Spruchpunkt VI. war von den verbleibenden Mitgliedern der AG den Beschwerdeführern binnen zwei Wochen nach erfolgter Übergabe und Übernahme der Teilflächen ein Geldausgleich von insgesamt 5.468,40 Euro zu bezahlen, der von den verbleibenden Mitgliedern der AG auf Grund des im Spruchpunkt VI. dargestellten Schlüssels zu erbringen sei.

Schließlich wurde unter Spruchpunkt VII. verfügt, dass die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Sonderteilungsplanes dessen grundbücherliche Durchführung zu veranlassen, die Übernahme der Teile zu verfügen und die Vermarkung vorzunehmen habe.

Der LAS begründete dies unter Hinweis auf die eingeholten land-, forst-, und agrartechnischen bzw. jagdfachlichen Gutachten damit, dass die Variante 1d die einzige mögliche und denkbare Variante sei, die die Ertragskraft der AG durch eine Sonderteilung nicht nachhaltig zerstöre. Die Teilung erhalte der AG einerseits die Substanz in allen wichtigen Wirtschaftsbereichen, nämlich hinsichtlich Jagd-, Forst- und Landwirtschaft, ohne dass die AG durch die Abtrennung einen wirtschaftlich erheblichen Nachteil erleide. Andererseits würden die Beschwerdeführer mit Flächen abgefunden, die an bestehende Eigenflächen direkt angrenzten und damit als erschlossen anzusehen seien, mit der Möglichkeit durch den Zukauf einiger weniger Hektar sogar eigenjagdgroß zu werden, ohne dass die Eigenjagd der AG dadurch verloren ginge. Die Variante 1d neu sei die einzig mögliche Variante, die den gesetzlichen Kriterien entspreche.

Gegen den Bescheid des LAS vom 18. März 2005 erhoben u.a. die Beschwerdeführer Berufung und beantragten mit ausführlicher Begründung, den Bescheid des LAS dahingehend abzuändern, dass die Abfindung gemäß der Abfindungsvariante 1a, hilfsweise der Abfindungsvariante 1c, durchgeführt werde.

Die belangte Behörde führte am 7. Dezember 2005 eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführer brachten unter Bekräftigung des bisherigen Vorbringens vor, dass sie nach Ablehnung der Wunschvariante 1a durch die Amtssachverständigen eine neue, den Bedenken hinsichtlich der Erreichbarkeit von Flächen Rechnung tragende, ihrer Ansicht nach verwirklichbare Variante 1c vorgeschlagen hätten, wogegen in weiterer Folge zu Unrecht weitere Einwände der Amtssachverständigen, insbesondere hinsichtlich einer nicht möglichen Vermarkung, erhoben worden seien. Mit der schließlich vom LAS befürworteten Variante 1d erhielten die Beschwerdeführer zwei vollkommen getrennte Bereiche. Ein weiteres Problem sei die Einräumung von Sonderholznutzungsrechten auf einem Teil der Ausscheidungsfläche, die dem Sinn und Zweck eines Aufteilungsverfahrens widerspräche. Der agrartechnische sowie der forst- und jagdfachliche Amtssachverständige erläuterten in der mündlichen Verhandlung die Beweggründe für die fachliche Beurteilung, wonach die Variante 1d die einzige in Frage kommende und den gesetzlichen Kriterien entsprechende Variante darstelle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2005 wurde u.a. aus Anlass der Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG der gemäß Spruchpunkt IV.2. dem angefochtenen Bescheid des LAS beiliegende Plan "Neuer Stand - Variante 1d - Dienstbarkeiten" durch den beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden "Katasterplan mit Dienstbarkeiten" ersetzt. Im Übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen nannte die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sonderteilung entsprechend dem FLG 1973, nämlich, dass die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet werde, die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen und besonderen Interessen der Landeskultur abträglich sei, der verbleibenden Gemeinschaft durch die Ausscheidung kein wirtschaftlich erheblicher Nachteil erwachse, die Ausscheidung forstgesetzlich unbedenklich sei, und darüber hinaus hinsichtlich des Waldes ein dauernder wesentlicher Vorteil bei der Ausscheidungsfläche gegenüber der Aufrechterhaltung der AG auch im Falle einer Regulierung eintrete.

Wenn die Beschwerdeführer nun behaupteten, dass sie bei einer Sonderteilung entsprechend der vom LAS befürworteten Variante 1d de facto zwei wirtschaftlich nicht zusammenhängende Abfindungsflächen erhielten, da im Bereich der Abfindungskomplexe 10/2 und 14 eine die zusammenhängende Bewirtschaftung ausschließende Steilstufe liege, und die Abfindungskomplexe 11 und 10/2 nicht mit den Abfindungskomplexen 5 und 1 zusammenhingen, so widersprächen sie damit den fachkundigen Ausführungen der bereits im Verfahren vor dem LAS beigezogenen Amtssachverständigen. Im gemeinsamen Gutachten des landwirtschaftlichen, des forst- und jagdfachlichen sowie des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 29. November 2004, im gemeinsamen Gutachten der genannten Amtssachverständigen vom 10. Februar 2005, aber auch in der mündlichen Verhandlung vor dem LAS vom 18. März 2005 sei diese Frage zusammengefasst fachkundig dahingehend beurteilt worden, dass der Übergang von Teilfläche 10 in den Bereich der Fläche 14 auf einer Länge von ca. 200 lfm gut möglich sei, weil der in der Natur vorhandene Grat wenig ausgeprägt sei und sich zur H-Spitze hin beidseitig verflache. Bevor die Fläche 10 nach etwa 300 m steiler abbreche, werde die Teilungslinie beginnend oberhalb des beschriebenen Felskars entlang der Höhenschichtlinie Richtung Grat zur H-Spitze gezogen. Dieser Teil der Fläche 10 ermögliche auf einer Länge von ca. 200 lfm einen guten Übergang in die restlichen zum M-Tal abfallenden Abfindungsflächen 14, 19, 20, 22, 23 und 26. Diese Flächen seien auf Grund der Steilheit gering bewertet. Die Begehbarkeit von der Fläche 10 (jener Teil, der dem J-Gut zufallen würde) auf die Fläche 14 und die darunter liegenden Flächen auch mit Tieren sei vom agrartechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2005 nochmals ausdrücklich betont worden. Die Bonitätsflächen 19, 20, 22 und 23 seien Schutzwaldflächen außer Ertrag. Schwieriger werde der Durchgang hingegen von der Fläche 10 auf die Fläche 23.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe der agrartechnische Amtssachverständige diese fachkundige Beurteilung bekräftigt und zusätzlich darauf verwiesen, dass der Einwand der mangelnden Begehbarkeit auf einem bestimmten Teilstück auch unter dem Gesichtspunkt zu betrachten sei, dass ca. 90 % des gesamten AG-Gebietes schwer oder nur unter größerer menschlicher Gefahr begehbar sei.

Auch die Kritik der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Nichtzusammenhangs der Abfindungskomplexe 11 und 10/2 einerseits mit den Abfindungskomplexen 5 und 1 andererseits stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen, etwa im Gutachten vom 10. Februar 2005. Danach grenzten die im oberen L-Kessel befindlichen Bonitätsflächen Nr. 1 und 5 mit durchwegs guter und für diese Höhenlage sehr guter Bonität direkt am L-Bach aneinander. Die Verbindung zur Bonitätsfläche 11 sei nach den Ergebnissen des Verfahrens über das im Privateigentum des Abfindungswerbers befindliche Grundstück Nr. 341 im Ausmaß von 9.729 m2 gegeben. Die Fläche 11 erstreckt sich vom L-Bach bis in den Gipfelbereich der H-Spitze. Direkt anschließend befinde sich die Bonitätsfläche 10, die unterhalb der H-Spitze aus mäßig, Richtung Osten zum Z-Graben geneigten hochalpinen Almweiden in ca. 2.300 m Seehöhe bestehe. Unter Berücksichtigung des bereits im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücks Nr. 341, mit dem ein problemloser Übergang von der Bonitätsfläche Nr. 15 zur Bonitätsfläche Nr. 11 sichergestellt sei, erwiesen sich die von den Beschwerdeführern dargelegten Bedenken somit als unzutreffend.

Der LAS habe im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf verwiesen, dass bei der Entscheidung die vorgegebene und nicht veränderbare, großteils extrem schwierige Konfiguration der AG zu berücksichtigen gewesen sei. Bei Einhaltung der gesetzlichen Kriterien hätte jedoch eine Variante gefunden werden können, in der die Schafweide sowohl für die Beschwerdeführer als auch für die verbleibenden Mitglieder der AG grundsätzlich ausübbar wäre, und die Jagd im jagdwirtschaftlich ertragreichsten Teil sinnvoll getrennt worden sei. Der LAS habe sich dabei auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen stützen können, wonach unter anderem sowohl die Abfindung als auch das verbleibende AG-Gebiet begeh- und bejagbar bzw. erreichbar seien. Ein diese Beurteilung entkräftendes Ergebnis habe weder durch das Berufungsvorbringen noch durch die in der Verhandlung erstatteten Äußerungen der Parteien aufgezeigt werden können.

Auch der von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsansicht, dass die Abfindungsvariante 1d auf Grund mehreren verbleibenden Mitgliedern der AG an Teilen des Abfindungsgrundes der Beschwerdeführer eingeräumter Holz-bezugsrechte gesetzwidrig sei, könne nicht gefolgt werden. Mit Spruchpunkt IV.1. des angefochtenen Erkenntnisses des LAS vom 18. März 2005 werde eine gemäß Kaufvertrag vom 29. Jänner 1988 bereits bestehende - bisher außerbücherliche - Verpflichtung der AG hinsichtlich eines Sonderholznutzungsrechtes des T-Gutes an den Grundstücken Nrn. 312/1 und 283/2, sowie eines Sonderholznutzungsrechts des O-Gutes an den Grundstücken Nrn. 312/2 und 352, grundbücherlich sichergestellt. Die genannten Flächen seien somit auf Grund des zitierten Kaufvertrages bereits bisher mit den Sonderholznutzungsrechten belastet gewesen, auf Grund des Ausscheidens dieser Flächen aus dem AG-Gebiet im Zuge der Sonderteilung sei jedoch eine grundbücherliche Sicherstellung erforderlich geworden. Nach Bekanntwerden der Existenz des genannten Kaufvertrages vom 29. Jänner 1988 sei im Zuge des Verfahrens vor dem LAS eine Abwertung der betroffenen, mit der Nutzung Wald ausgewiesenen Bonitätsflächen 19, 22 und 23 vom Wert 5 auf den Wert 4 erfolgt. Die Beschwerdeführer hätten auch gegen die Abwertung der betroffenen Waldflächen bzw. deren Ausmaß in der mündlichen Verhandlung vor dem LAS vom 18. März 2005 keinen Einwand erhoben.

Entsprechend den gutachtlichen Ausführungen käme auf diesen Flächen eine jagdliche Nutzung jedenfalls insofern in Frage, als jagdliche Einstandsmöglichkeiten bestehen. Anzumerken sei darüber hinaus, dass entsprechend den Ausführungen des forst- und jagdfachlichen Amtssachverständigen auf den betroffenen Flächen mit einem Holzanfall nur etwa alle 90 Jahre zu rechnen sei. Die Zuteilung dieser Flächen stelle nach den Darlegungen des forst- und jagdfachlichen Amtssachverständigen im gemeinsamen Gutachten vom 29. November 2004 für die Beschwerdeführer bezüglich der Fremdnutzung keinen Nachteil und hinsichtlich Eigenjagd einen Flächenvorteil dar.

Den gutachtlichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen folgend seien die Varianten 1a und 1c aus mehreren Gründen als nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend abgelehnt worden. So bewirke die Variante 1a durch die vorgesehene Teilung der Fläche 10 eine neue Zugangsproblematik innerhalb der AG, womit den Zielsetzungen des FLG 1973 nicht entsprochen werde, und ermögliche keine sinnvolle Bewirtschaftung des bei der AG verbleibenden Almteiles. Die Variante 1a sei daher aus agrartechnischer Sicht abgelehnt, aber auch aus jagdwirtschaftlicher Sicht verworfen worden. Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Variante 1c führe zwar zu einer Verbesserung der Zugangsproblematik, sie entspreche jedoch ebenso wenig den fachkundigen Kriterien. Entsprechend der Beurteilung der Amtssachverständigen führe diese Variante zu einem überproportionalen Weideentgang, einem überproportionalen Einnahmenverlust aus der Jagdbewirtschaftung sowie einer Verschlechterung der Agrarstruktur. Nach den fachkundigen Ausführungen im gemeinsamen Gutachten des landwirtschaftlichen, des forst- und jagdfachlichen und des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 10. Februar 2005 sei auch die ca. 840 m lange Grenzziehung schräg zur Hangrichtung abgelehnt worden, weil diese keine in der Natur erkennbare Linie darstelle und somit im Gelände auf Dauer nur schwer nachvollziehbar sei. Der agrartechnische Amtssachverständige habe auch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde überzeugend aufgezeigt, dass unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen eine nicht in Gefällsrichtung, sondern quer zur Hangrichtung erfolgende Vermarkung von Grenzen auf Dauer nicht nachvollziehbar wäre. Er habe nachdrücklich der Darstellung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer widersprochen, wonach es sich im gegenständlichen Bereich um eine plane Fläche handle. Vielmehr befänden sich dort Rinnen und ein Grünerlenbewuchs.

Nach schlüssiger fachkundiger Beurteilung entspreche die Variante 1c somit mit Ausnahme der Verbesserung der Zugangsproblematik nicht den fachkundigen Kriterien. Hingegen erwiesen sich die in die Natur zu übertragenden Abfindungsgrenzen bei der Variante 1d als gut erkennbar und nachvollziehbar, da es sich um natürliche markante Linien handle. Die Teilungslinien könnten bei dieser Variante auch ohne Gefahr für Leib und Leben in der Natur vermessungstechnisch hergestellt und vermarkt werden.

Nach eingehender Prüfung einer Vielzahl von Teilungsvarianten sei die Variante 1d von den beigezogenen Amtssachverständigen mit überzeugenden und nicht als unschlüssig zu erkennenden Argumenten als die in Frage kommende und aus fachlicher Sicht den gesetzlichen Kriterien entsprechende Variante beurteilt worden. Der Vorteil der Variante 1d liege entsprechend den fachkundigen Ausführungen unter anderem in einer entlang von natürlichen Linien in der Natur erfolgenden räumlichen Trennung zwischen den Abfindungsflächen und den der AG verbleibenden Flächen. Die Abfindungsflächen in der L, nördlich und westlich und anschließend südlich der H-Spitze bildeten eine Einheit. Ebenso bildeten die der AG verbleibenden Flächen mit dem Talbereich des ursprünglichen J-Berg, dem Bergrückenbereich zwischen H-Spitz und Z-Graben und den hochalpinen Alpsflächen eine Einheit. Dadurch sei die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der Teilflächen gewährleistet. Der Schafauftrieb sei sowohl auf den Flächen der AG als auch auf der Abfindungsfläche unter vergleichbar schwierigen Bedingungen wie vor der Teilung möglich. Während bei der Variante 1d die Proportionalität der Zuteilungsflächen im Wesentlichen dem Anteilsverhältnis entspreche, treffe dies auf die anderen Varianten nicht zu. Durch die Vermeidung einer überproportionalen Zuteilung von Almflächen bester Bonität werde bei der Variante 1d ein ausgewogenes Ergebnis erzielt. Es entstünden durch den Verlauf der Teilungslinie zwei forstliche Bewirtschaftungseinheiten, die getrennt behandelt werden könnten. Aus forstfachlicher Sicht bringe die Teilung für die ausscheidenden unbelasteten Waldflächen einen dauernden wesentlichen Vorteil. Der verbleibenden AG erwachse kein wirtschaftlicher Nachteil. Die Teilungslinien könnten gut und gefahrlos in die Natur übertragen werden. Mit der Abfindungsvariante 1d erfolge weder eine Gefährdung der pfleglichen Behandlung und zweckmäßigen Bewirtschaftung noch eine Verletzung von volkswirtschaftlichen oder landeskulturellen Interessen. Die Differenz zwischen dem Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer und dem Wert der Grundabfindung ergebe bei der Variante 1d eine Minderzuteilung von 3.906 Werteinheiten. Diese Minderzuteilung im Ausmaß von 4,72 % liege innerhalb der gesetzlichen Vorgaben von 5 % und sei somit in Geld auszugleichen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die erstmitbeteiligte Partei erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen. Die übrigen Mitbeteiligten haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 123 Abs. 2 FLG 1973, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2003, sind die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1 und 2, 91 und 91a auch auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Flurverfassungsnovelle 2003, LGBl. Nr. 58/2003) noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden. Im Übrigen sind auf solche Verfahren die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmung des FLG 1973 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Flurverfassungsnovelle 2003 haben folgenden Wortlaut:

"2. Abschnitt

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung

§ 41. (1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen.

(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Teilgenossen ins Eigentum übergeben werden, kann eine Hauptteilung oder eine Einzelteilung sein.

(3) Eine Teilung ist nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist (allgemeine wirtschaftliche Voraussetzungen).

(4) Die Hauptteilung ist die Auseinandersetzung:

a) zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen andererseits oder

b) zwischen Gemeinden (Ortschaften) oder Gemeindeabteilungen oder

c) zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder Gemeindeabteilung) und einer agrarischen Gemeinschaft oder

d) zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.

(5) Die Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluss an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.

(6) Bei der Teilung (Abs. 4 und 5) treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anders vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.

(7) ...

§ 45. (1) Hinsichtlich der allgemeinen wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Einzelteilung gelten die Bestimmungen des § 41 Abs. 3. Soll eine Einzelteilung nach dem Antrag lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) erfolgen, so ist diese nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, dass der verbleibenden Gemeinschaft durch das Ausscheiden kein wirtschaftlich erheblicher Nachteil erwächst.

(2) Die Einzelteilung forstwirtschaftlicher Grundstücke (§ 2 Abs. 2) ist nur dann durchzuführen, wenn sie vom Standpunkt der forstgesetzlichen Bestimmungen unbedenklich und für die anteilsberechtigten Liegenschaften von dauerndem wesentlichem Vorteile gegenüber der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft auch im Falle der Regulierung und einer das gemeinschaftliche Interesse voll berücksichtigenden Bewirtschaftung ist.

(3) ...

B. Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen (Sonderteilung)

§ 72. (1) Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen erfolgen, so ist nach Feststellung der Teilgenossen und Parteien (§§ 44 und 60), des Teilungsgebietes (§ 59) und erforderlichenfalls der Anteilsrechte (§§ 62 und 65) zunächst zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu erzielen. Kommt ein solches Übereinkommen zu Stande und bestehen gegen dasselbe vom Standpunkt allgemein volkswirtschaftlicher oder besonderer landwirtschaftlicher Interessen keine Bedenken, so ist das Übereinkommen zu genehmigen und die Ausscheidung durch Bescheid (Abs. 3) auszusprechen.

(2) Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen auch in der Folge nicht zu Stande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 66 bis 69 weiterzuführen und soferne sich nicht im Zuge dieses Verfahrens die Voraussetzungen für die Abweisung des Ausscheidungsbegehrens ergeben, durch Bescheid (Abs. 3) die Ausscheidung auszusprechen.

(3) Der Bescheid hat insbesondere die Anführung der ausscheidenden Mitglieder und der auf sie entfallenden Abfindungsgrundstücke zu enthalten. Dem Bescheid ist eine planliche Darstellung der neuen Eigentumsverhältnisse beizugeben."

Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass die Sonderteilung nach der Wunschvariante 1c der Beschwerdeführer durchzuführen sei. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Form der Sonderteilung sei rechtswidrig und nicht sachgerecht.

Dies begründen sie damit, dass sich aus dem Ablauf des Verfahrens zeige, dass die Beschwerdeführer ursprünglich die Abfindungsvariante 1a als Wunschvariante postuliert hätten. Diese Variante sei von den Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt worden, dass für die verbleibende AG der Zugang von der Abfindungsfläche 13 zur Abfindungsfläche 8 und weiters zur Abfindungsfläche 2 nur über eine Engstelle auf Eigengrund möglich wäre, die einen Schafauftrieb nicht zulasse. Diesem Einwand seien die Beschwerdeführer entgegengekommen, als sie in ihrer Wunschabfindungsvariante 1c innerhalb der Bonitätsfläche 10 die Grenzziehung, die in der Abfindungsvariante 1a nahezu eine Ost-West-Richtung aufgewiesen habe, in eine Nordost-Südwest-Richtung abgeändert habe. Damit sei der Zugang für die verbleibenden Mitglieder der AG zu den Bonitätsflächen 8 und 2 über die Bonitätsfläche 10 in einer ausreichenden Breite gegeben. Daraufhin hätten die Sachverständigen die Variante 1d entwickelt und dadurch die Bonitätsfläche 10 nahezu zur Gänze der AG zugeschlagen, sowie auch erstaunlicherweise die Bonitätsfläche 3 und den Beschwerdeführern dafür die Bonitätsflächen 14, 19, 20, 22, 23, 24 und 26. Bemerkenswert sei hier insbesondere, dass die Bonitätsfläche 3 der AG zum überwiegenden Teil zugesprochen werde, da diese über den der AG verbleibenden Grund nur über die Bonitätsfläche 2 zu erreichen wäre und der Übergang zwischen den Bonitätsflächen 2 und 3 ähnlich schmal sei wie der Übergang zwischen den Bonitätsflächen 13 und 8. Hier liege ein Widerspruch in der Argumentation der Sachverständigen. Beließe man die Bonitätsfläche 3 bei den Beschwerdeführern, so wäre die Grenzziehung zwischen den Bonitätsflächen 2 und 3 viel einfacher und klarer an dieser schmalen Stelle zu kennzeichnen, als mitten durch die Bonitätsfläche 3. Außerdem könnte das Schafauftriebsrecht über die Bonitätsflächen 11 und 1 unterbleiben.

Grundsätzlich ist zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu bemerken, dass die einzelnen Teilungsvarianten stets in ihrer Gesamtheit, d.h. in der Gesamtheit der Vorteile und der Nachteile, die sie im Hinblick auf die Bewirtschaftung für die Beschwerdeführer bzw. die AG mit sich bringen, zu untersuchen waren. Das Herausgreifen eines einzigen Aspektes einer Teilungsvariante aus dieser Gesamtbeurteilung ist daher regelmäßig nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der Bewertung der Variante in ihrer Gesamtheit darzustellen.

Weiters ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführer nur dann durch die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Sonderteilung in Rechten verletzt sein können, wenn die Variante (hier: Variante 1d), die die Agrarbehörden gewählt haben, nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. Den Beschwerdeführern kommt aber kein Rechtsanspruch darauf zu, eine andere, ihren Vorstellungen besser entsprechende Abfindungsvariante zu erhalten, selbst wenn eine solche Variante ihrerseits gesetzmäßig wäre. Ebenso wenig kommt den Beschwerdeführern ein Rechtsanspruch darauf zu, dass hinsichtlich der der AG zugewiesenen Teilflächen den gesetzlichen Vorgaben Genüge getan wurde. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die der AG zugewiesenen Grundflächen ihrerseits den Kriterien des Gesetzes nicht entsprächen, zB. durch unbefriedigende Lösungen bei Übergängen zwischen einzelnen Grundflächen, zeigt keine Rechtverletzung der Beschwerdeführer auf und war daher nicht weiter zu beachten.

Dies gilt zB. für die gerade wiedergegebenen Ausführungen in der Beschwerde, die sich auf die Übergänge zwischen den Bonitätsflächen 2, 3 und 8 bzw. 8 und 10 beziehen, wurden doch diese Grundflächen der AG und nicht den Beschwerdeführern zugewiesen. Auch ein - in weiterer Folge der Beschwerde - im Zusammenhang mit den Grundstücken Nr. 293, 322 und 295, die nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehen, ins Spiel gebrachter Darstellungsfehler im Plan steht mit einer möglichen Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführer in keinem Zusammenhang, sodass darauf nicht näher einzugehen war.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass erst in der Verhandlung vom 23. März 2005 festgestellt worden sei, dass das T-Gut und das O-Gut ein Sonderholznutzungsrecht an den Grundstücken Nr. 312/1 und 283/2 bzw. Nr. 312/2 und 252 besäßen. Die Gutachter und der Senat seien offenbar nicht mehr gewillt gewesen, auf diesen neuen Sachverhalt einzugehen, sondern hätten ohne Änderung der Gutachten und der Bewertung das Verfahren fortgesetzt. Damit widerspreche die durchgeführte Sonderteilung jedoch den gesetzlichen Grundlagen. Ein Sonderteilungsverfahren müsse von dem Grundsatzgedanken getragen werden, dass bestehende Verbindungen zwischen den ausscheidenden Mitgliedern und der AG sowie den einzelnen verbleibenden Mitgliedern der AG nach Tunlichkeit aufgehoben würden. Genau diesem Grundsatz werde durch die Übertragung von Sondernutzungsrechten nicht gefolgt. Bei der Holznutzung handle es sich nahezu um die ausschließliche Nutzung dieses äußerst steil abfallenden Bereiches. Es verbleibe höchstens die Jagd. Selbst Jagdinteressen und forstwirtschaftliche Interessen stünden jedoch nicht zuletzt bei der Aufzucht des Waldes in direktem Widerspruch.

Dazu ist zu bemerken, dass mit Spruchpunkt IV.1. des in diesem Umfang aufrechterhaltenen Bescheides des LAS vom 18. März 2005 eine bereits zu Lasten der Abfindungsgrundstücke bestehende und bisher außerbücherliche Verpflichtung der AG hinsichtlich eines Sonderholznutzungsrechtes des T-Gutes sowie des O-Gutes auf Grund des Ausscheidens dieser Flächen aus dem AG-Gebiet auf diesen Flächen grundbücherlich sicher gestellt wurde. Nach Bekanntwerden des Bestehens des genannten Kaufvertrages vom 29. Jänner 1988 erfolgte im Zuge des Verfahrens vor dem LAS (vgl. die Verhandlungsschrift vom 18. März 2005) eine Abwertung der betroffenen Bonitätsflächen vom Wert 5 auf den Wert 4. Der Erstbeschwerdeführer und der Rechtsvertreter beider Beschwerdeführer waren bei dieser Verhandlung anwesend; dass sie gegen die Abwertung der Flächen Einwände erhoben hätten, geht aus der Verhandlungsschrift nicht hervor und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, es sei nach Bekanntwerden des Kaufvertrages keine Änderung der Bewertung vorgenommen worden, ist daher nicht verständlich. Diese Abwertung lag in weiterer Folge auch der Berechnung bzw. Beurteilung der Amtssachverständigen sowie den Entscheidungen des LAS und der belangten Behörde zu Grunde. Das Bestehen der Nutzungsrechte wurde daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer beachtet.

Dazu kommt, dass nach den Beurteilungen des forst- und jagdfachlichen Amtssachverständigen auf den betroffenen Flächen mit einem Holzanfall grundsätzlich nur etwa alle 90 Jahre zu rechnen ist, entsprechend den gutachterlichen Ausführungen aber eine jagdliche Nutzung in Frage kommt. Die von der belangten Behörde vertretene Einschätzung, wonach für die Beschwerdeführer hinsichtlich der Fremdnutzung kein Nachteil entstehe, hinsichtlich der Eigenjagd aber ein Flächenvorteil eingetreten sei, kann nicht beanstandet werden.

Auch wenn das Ziel einer Sonderteilung das Ausscheiden eines einzelnen Mitgliedes aus der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen ist und dabei eine größtmögliche Entflechtung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausscheidungswerber und der Agrargemeinschaft angestrebt wird, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden, dass Abfindungsflächen nur solche sein können, die gänzlich unbelastet sind. § 41 Abs. 6 FLG 1973 regelt ausdrücklich, dass die Abfindungsgrundstücke hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte treten, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist. Daraus ergibt sich, dass auch Abfindungsgrundstücke in rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen stehen können, zB in Form einer darauf lastenden Dienstbarkeit. Ein gesetzwidriges Vorgehen der Behörde ist durch die nunmehr bücherliche Einverleibung dieser auf den genannten Teilen der Abfindungsflächen lastenden Nutzungsrechte nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführer behaupten weiters hinsichtlich der Aufteilungsvariante 1d, dass die ihnen zugesprochenen Flächen zwischen den Abfindungsflächen 10 und 14 zwar planlich zusammenhingen, tatsächlich jedoch bei der Bonitätsfläche 14 ein steiler Abbruch beginne, sodass ein Zugang zu den höher gelegenen Abfindungsflächen der Beschwerdeführer über die Bonitätsfläche 14 nicht möglich sei. Sie erhielten dadurch zwei in der Natur faktisch getrennte Abfindungsflächen.

Mit diesem Vorbringen haben sich sowohl der LAS als auch die belangte Behörde durch Befassung ihrer Amtssachverständigen eingehend auseinander gesetzt. Vorweg ist dazu zu bemerken, dass auch die Beschwerdeführer nicht bestreiten, dass der Großteil des gesamten Agrargemeinschaftsgebietes bereits grundsätzlich nur schwer und nur unter größerer menschlicher Gefahr begehbar ist. Sowohl in mehreren Gutachten als auch in den jeweiligen mündlichen Verhandlungen wurde die angesprochene Frage zusammengefasst dahingehend beurteilt, dass der Übergang von Teilfläche 10 in den Bereich der Fläche 14 auf einer Länge von ca. 200 lfm gut möglich ist. Der in der Natur vorhandene Grat ist in diesem Bereich wenig ausgeprägt und verflacht sich zur H-Spitze hin beidseitig. Entsprechend den Darlegungen der Amtssachverständigen ist auf der Fläche 10 auf einer Länge von ca. 200 lfm eine gute Übergangsmöglichkeit zu den zum M-Tal hin abfallenden Abfindungsflächen 14, 19, 20, 22, 23 und 26 vorhanden. Der agrartechnische Amtssachverständige hat die Begehbarkeit jenes Teils der Fläche 10, der den Beschwerdeführern zufällt und die Verbindung mit der Fläche 14 und die darunter liegenden Flächen auch mit Tieren ausdrücklich betont.

Auf gleicher fachlicher Ebene sind die Beschwerdeführer diesen fachkundigen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen nicht entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keinen Anlass, an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der diesbezüglich vorliegenden Gutachten zu zweifeln, sodass davon auszugehen ist, dass entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer eine begehbare Verbindung zwischen diesen Teilen ihrer Abfindung besteht.

Weiters meinen die Beschwerdeführer, sie hätten all diese Nachteile nur deshalb in Kauf nehmen müssen, weil die Sachverständigen der Meinung seien, dass der Grenzverlauf laut der Wunschvariante 1c der Beschwerdeführer  in der Natur nicht darstellbar, dh. nicht markierbar sei. Eine Grenzmarkierung sei jedoch ohne unvernünftig hohen Aufwand auch bei der Variante 1c möglich. Die durch den angefochtenen Bescheid innerhalb der Bonitätsflächen 10 und 3 getroffene Aufteilung (zwischen den Beschwerdeführern und der AG) mache hingegen eine neue Grenzziehung entgegen aller bisheriger Konfigurationen der Grundstücke erforderlich.

Auch mit diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer, dass die Wunschvariante 1c auf Grundlage der eingeholten fachlichen Gutachten aus mehreren Gründen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung abgelehnt wurde. Der Umstand, dass die Variante 1c neben anderen Nachteilen auch zu einer Vermarkung führen würde, die ca. 840 m lang schräg zur Hangrichtung durchgeführt werden müsste, war nicht allein ausschlaggebend dafür, dass die Wunschvariante 1c der Beschwerdeführer als nicht geeignet bezeichnet wurde. Gegen diese Variante 1c wurde auf fachlicher Ebene weiter ins Treffen geführt, dass sie einen überproportionalen Weideentgang und einen überproportionalen Einnahmeverlust aus der Jagdwirtschaft zur Folge habe und darüber hinaus eine Verschlechterung der Agrarstruktur bewirkt hätte. Dem gegenüber erwiesen sich die bei der Variante 1d in der Natur zu übertragenden Abfindungsgrenzen (in den Bonitätsflächen 3 und 10) nach fachkundiger Beurteilung als gut erkennbar und nachvollziehbar, handelt es sich doch dort meist um natürlich markante, im Gelände vorgegebene Linien. Eine vermessungstechnische Herstellung und Vermarkung dieser Teilungslinien kann - so die Sachverständigen - bei dieser Variante auch ohne Gefahr für Leib und Leben in der Natur erfolgen.

Wenn die Beschwerdeführer schließlich meinen, dass auch die verbleibenden Mitglieder der AG gegen die mit Bescheid des LAS bewilligte und mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Teilungsvariante 1d Einwände erhoben hätten, so führt auch dieser Hinweis nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die Beschwerdeführer - wie erwähnt - eine Verletzung von subjektiven Rechten anderer Parteien nicht mit Erfolg geltend machen können.

Die Beschwerdeführer konnten daher mit dem Beschwerdevorbringen keine Gesetzwidrigkeit der ihnen mit Teilungsvariante 1d zugesprochenen Abfindung aufzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Juli 2007

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070025.X00

Im RIS seit

10.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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