TE Vwgh Beschluss 2007/7/24 2002/14/0117

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Veröffentlicht am 24.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §198;
BAO §224 Abs1;
BAO §77 Abs1;
BAO §78 Abs1;
BAO §79;
BAO §80;
BAO §9;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §3;
KO §80;
KO §83 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 78 heute
  2. BAO § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 78 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 78 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 78 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  6. BAO § 78 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 78 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  8. BAO § 78 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des GM, Rechtsanwalt in K, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Günter G in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten, vom 25. Juli 2002, Zl. RV 311/1-4/02, betreffend Heranziehung zur Haftung nach den §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des GM, Rechtsanwalt in K, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Günter G in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten, vom 25. Juli 2002, Zl. Regierungsvorlage 311, /1-4/02, betreffend Heranziehung zur Haftung nach den Paragraphen 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. August 1999, wurde über das Vermögen des Günter G der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt.

Mit "Haftungsbescheid" vom 21. März 2000 wurde Günter G zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der T GmbH herangezogen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, welche an die "Konkursmasse (Günter G), vertreten durch" den Beschwerdeführer als Masseverwalter gerichtet war, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde.

Eine an die Konkursmasse (Günter G) vertreten durch (bzw. zu Handen) XX als Masseverwalter gerichtete Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (vgl. den hg. Beschluss vom 2. März 2006, 2006/15/0087). Eine an die Konkursmasse (Günter G) vertreten durch (bzw. zu Handen) römisch zwanzig als Masseverwalter gerichtete Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden vergleiche , den hg. Beschluss vom 2. März 2006, 2006/15/0087).

Der angefochtene Bescheid vermochte dem Beschwerdeführer gegenüber somit keine Rechtswirkungen zu entfalten. Der Beschwerdeführer konnte durch die angefochtene Erledigung daher in einem subjektiven Recht nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Hingewiesen wird im Übrigen darauf, dass der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. den hg Beschluss vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023). Dies gilt auch für die Heranziehung zur Haftung (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Mai 1990, 89/15/0058). Hingewiesen wird im Übrigen darauf, dass der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche , den hg Beschluss vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023). Dies gilt auch für die Heranziehung zur Haftung vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. Mai 1990, 89/15/0058).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 24. Juli 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002140117.X00

Im RIS seit

15.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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