TE Vwgh Beschluss 2007/7/24 AW 2007/07/0033

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Veröffentlicht am 24.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Mag. M und Mag. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. April 2007, Zl. IIIa1-W-60.230/1, betreffend Zurückweisung einer Berufung, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Gemeinde N beantragte im Mai 2006 u.a. die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Leit- und Ablenkgrabens sowie eines Steinschlagschutzdammes und Abweisdammes im Bereich des G Steinbruches.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Grundfläche, die von einem Teil des eingereichten Gesamtprojektes, dem Schutzdamm G-Hof, in Anspruch genommen werden sollte. Er stimmte der Errichtung des genannten Schutzdammes G-Hof nicht zu; daraufhin wurde der Antrag in diesem Umfang zurückgezogen. Weiters erhob der Beschwerdeführer als Anrainer des geplanten Ableitungsdammprojektes nach Durchführung der mündlichen Verhandlung schriftlich Einspruch gegen die Baumaßnahme.

Der Sachverständige beim forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung führte in diesem Verfahren zusammengefasst aus, dass derzeit bereits ein Erddamm existiere, welcher bei Muren oder Hangrutschungen die Gefahr des unmittelbaren Ausbrechens des so genannten H-Grabens in Richtung Gemeindestraße und in bewohntes Gebiet reduzieren solle. Durch die Bauart des Erddammes sei im Ereignisfall allerdings mit einer Zerstörung desselben zu rechnen, was zu einem Abfließen des Geschiebes auf das unterhalb der Gemeindestraße liegende Feld des Beschwerdeführers führen würde. Durch die geplante Maßnahme würde nun eine wesentliche Verringerung des Schadensausmaßes für den Siedlungsraum G und die Gemeindestraße durch Steinschlagereignisse und Rutschungen herbei geführt. Teilweise bestünden derzeit provisorische Schutzbauten, ein wesentlicher Teil der betroffenen Siedlung sei jedoch derzeit nicht durch provisorische Maßnahmen geschützt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 19. Dezember 2006 wurde der Gemeinde N die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für Sicherungsmaßnahmen im Bereich des G Steinschlags im Gemeindegebiet N erteilt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, welche mit dem nun angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dies wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich die Stellung einer Partei zugekommen wäre, er jedoch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft keine Einwendungen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der letztlich bewilligten Sicherungsmaßnahme im Steinschlaggebiet G erhoben habe. Seine Einwendungen hätten sich ausschließlich gegen die Errichtung des Schutzdammes G-Hof gerichtet, und diesbezüglich sei das Ursprungsprojekt um den zusätzlichen Damm auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eingeschränkt worden.

Seinen Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Beschwerdeführer damit, dass im Fall der Realisierung dieses Projektes ein erheblicher Einschnitt in das Gelände erforderlich sei, welcher mit vertretbaren wirtschaftlichen Mitteln nicht zurückgenommen werden könnte. Durch die Errichtung des Ablenk- und Schutzdammes sei ein unmittelbarer Eingriff in sein Eigentumsrecht gegeben, weil allfällige Wasser-, Gesteins- bzw. Geröllmassen durch den errichteten Schutzdamm auf sein Grundstück abgeleitet würden. Durch die Realisierung des nunmehr genehmigten Projektes liege daher eine permanente Gefährdung für sein Eigentum vor. In Abwägung der schutzwürdigen Interessen der beteiligten Parteien lägen daher jedenfalls die Voraussetzungen vor, um der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Dazu erstattete die belangte Behörde im Rahmen ihrer Gegenschrift eine Stellungnahme, in der sie darauf auf das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen verwies, die dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenstünden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa als von vornherein zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 256 zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte Judikatur).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Stellungnahme des Sachverständigen, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers nach Durchführung der beantragten Maßnahmen nicht einem höheren Risiko und einer erheblichen Wertminderung ausgesetzt sei, sondern dass es aus sachverständiger Sicht zu einer deutlichen Verbesserung durch die geplanten Maßnahmen komme. Eine gegenüber dem Idealfall der Errichtung auch des Schutzdammes G-Hof verbleibende Restgefährdung sei lediglich dadurch gegeben, als der Schutzdamm G-Hof mangels Gestattung der Grundinanspruchnahme durch den Beschwerdeführer nicht habe errichtet werden können. Dass durch die Errichtung des eingeschränkten Projektes seinerseits eine gegenüber der bestehenden Situation erhöhte Gefährdungssituation gegeben wäre, geht aus dem Gutachten nicht hervor.

Die vom Beschwerdeführer als Grund für den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung genannte Gefährdungssituation liegt daher nicht vor. Es ist angesichts der erwarteten und fachkundig belegten Auswirkungen der geplanten Maßnahmen im Gegenteil davon auszugehen, dass in der erzielten Sicherung des Siedlungsraumes vor Naturereignisses zwingende öffentliche Interessen liegen, die dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenstehen.

Auch mit seinem Vorbringen, die Maßnahmen könnten - im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren und in einem allfälligen Folgeverfahren - mit vertretbaren wirtschaftlichen Mitteln nicht zurückgenommen werden, vermag der Beschwerdeführer keine andere Einschätzung des Aufschiebungsantrages zu erreichen. Im Fall des Obsiegens der beschwerdeführenden Partei hätte nämlich allein der Konsensinhaber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.

Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.

Wien, am 24. Juli 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070033.A00

Im RIS seit

14.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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