TE OGH 2005/6/28 40R177/05h

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht fasst durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Mag. Malesich und Mag.Dr. Hörmann in der Rechtssache der Klägerin Rosa O*****Wien, *****, wider den Beklagten Sasa T*****Wien, *****, vertreten durch Dr. Hubinger, Dr. Ott, Mag. Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen Mietzins EUR 1.231,56 und Räumung infolge Rekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 23.5.2005, 30 C 15/05a-8 den

Spruch

Beschluss :

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Widerspruch der Klägerin gegen das Versäumungsurteil vom 3.5.2005 zurück. Rechtlich erachtete das Erstgericht, dass Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil nicht mehr erhoben werden könne, wenn sich die später säumige Partei bereits durch schriftliches Vorbringen zur Sache geäußert habe. Die Klägerin könne keinen Widerspruch gegen ein gegen sie erlassenes Versäumungsurteil erheben, da die Erhebung der Klage ein schriftliches Vorbringen zur Sache beinhalte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss wendet sich der unberechtigte Rekurs der Klägerin mit einem Aufhebungsantrag.

Die Klägerin argumentiert, dass die Ansicht des Erstgerichtes rechtsirrig sei, da ein Verfahren anders als durch Klage nicht eingeleitet werden könne. Nach der Auslegungsregel des § 6 ABGB könne dem Gesetzgeber nicht die Schaffung sinnleerer Bestimmungen unterstellt werden, da nach Ansicht des Erstgerichtes der Kläger entgegen dem Gesetzeswortlaut immer von der Erhebung eines Widerspruches ausgeschlossen wäre.Die Klägerin argumentiert, dass die Ansicht des Erstgerichtes rechtsirrig sei, da ein Verfahren anders als durch Klage nicht eingeleitet werden könne. Nach der Auslegungsregel des Paragraph 6, ABGB könne dem Gesetzgeber nicht die Schaffung sinnleerer Bestimmungen unterstellt werden, da nach Ansicht des Erstgerichtes der Kläger entgegen dem Gesetzeswortlaut immer von der Erhebung eines Widerspruches ausgeschlossen wäre.

Im bezirksgerichtlichen Verfahren kann gegen ein Versäumungsurteil Widerspruch nach § 397a ZPO erhoben werden, es sei denn die Partei hat in diesem Verfahren schon einmal Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben. Der Widerspruch ist ausgeschlossen, wenn in dem Verfahren bereits Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl oder Einwendungen in Mandatsverfahren oder in Bestandverfahren erhoben wurden (§ 442a Abs 1 ZPO).Im bezirksgerichtlichen Verfahren kann gegen ein Versäumungsurteil Widerspruch nach Paragraph 397 a, ZPO erhoben werden, es sei denn die Partei hat in diesem Verfahren schon einmal Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben. Der Widerspruch ist ausgeschlossen, wenn in dem Verfahren bereits Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl oder Einwendungen in Mandatsverfahren oder in Bestandverfahren erhoben wurden (Paragraph 442 a, Absatz eins, ZPO).

Gemäß § 397a ZPO steht dem Säumigen wegen nicht rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung der mit vorbereitendem Schriftsatz zu erhebende Widerspruch zu. Das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146ff ZPO) bleibt unberührt. Der vom Beklagten erhobene Widerspruch hat zu enthalten, was als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist, er kann auch weiteres Anbringen enthalten.Gemäß Paragraph 397 a, ZPO steht dem Säumigen wegen nicht rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung der mit vorbereitendem Schriftsatz zu erhebende Widerspruch zu. Das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraphen 146 f, f, ZPO) bleibt unberührt. Der vom Beklagten erhobene Widerspruch hat zu enthalten, was als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist, er kann auch weiteres Anbringen enthalten.

Während der säumige Kläger nach dem Wortlaut des § 442a Abs 1 ZPO im bezirksgerichtlichen Verfahren das in der vorbereitenden Tagsatzung gefällte Versäumungsurteil mit Widerspruch beseitigen kann (sofern in dem Verfahren noch kein Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl oder Einwendungen im Mandatsverfahren oder im Bestandverfahren erhoben wurden), steht dem Kläger, der die vorbereitende Tagsatzung im Gerichtsverfahren versäumt, keine Widerspruchsmöglichkeit offen. § 442a ZPO verweist nämlich hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerspruchs auf § 397a ZPO. Zufolge dieser Bestimmung kann aber nur der Beklagte gegen das Versäumungsurteil und auch nur wegen nicht rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung Widerspruch erheben. Liest man hingegen § 442a Abs 1 ZPO iVm § 442 Abs 1 ZPO so ergibt sich, dass im bezirksgerichtlichen Verfahren ein Versäumungsurteil dann mit Widerspruch zu beseitigen ist, wenn eine der beiden Parteien die vorbereitende Tagsatzung versäumt hat.Während der säumige Kläger nach dem Wortlaut des Paragraph 442 a, Absatz eins, ZPO im bezirksgerichtlichen Verfahren das in der vorbereitenden Tagsatzung gefällte Versäumungsurteil mit Widerspruch beseitigen kann (sofern in dem Verfahren noch kein Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl oder Einwendungen im Mandatsverfahren oder im Bestandverfahren erhoben wurden), steht dem Kläger, der die vorbereitende Tagsatzung im Gerichtsverfahren versäumt, keine Widerspruchsmöglichkeit offen. Paragraph 442 a, ZPO verweist nämlich hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerspruchs auf Paragraph 397 a, ZPO. Zufolge dieser Bestimmung kann aber nur der Beklagte gegen das Versäumungsurteil und auch nur wegen nicht rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung Widerspruch erheben. Liest man hingegen Paragraph 442 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 442, Absatz eins, ZPO so ergibt sich, dass im bezirksgerichtlichen Verfahren ein Versäumungsurteil dann mit Widerspruch zu beseitigen ist, wenn eine der beiden Parteien die vorbereitende Tagsatzung versäumt hat.

Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² III § 397a ZPO Rz 3ff verweist darauf, dass eine reine Wortinterpretation zu dem Ergebnis führe, dass bei einer Klage - zumindest bei jenen auf Individualleistungen - in bezirksgerichtlichen Verfahren, also bei geringerem Streitwert, der säumige Kläger das in der vorbereitenden Tagsatzung gefällte Versäumungsurteil mit Widerspruch beseitigen könne, während der Kläger, der die vorbereitende Tagsatzung beim Gerichtshof versäumt habe, keinerlei Widerspruchsmöglichkeit hätte. Nach der Intention des Reformgesetzgebers der ZVN 2002 sollten durch die Ausdehnung auf die Fälle, in denen der Kläger oder der Beklagte nach erstatteter Klage oder Klagebeantwortung - bzw. Zahlungsauftrag oder Zahlungsbefehl unter Einwendungen oder Einspruch dagegen - die vorbereitende Tagsatzung versäume, auf Kläger- und Beklagtenseite die gleichen Voraussetzungen für den Eintritt der Säumnisfolgen geschaffen werden. Ein Versäumungsurteil sollte daher bis zu jenem Zeitpunkt möglich sein, zu dem die Partei ihre Streitbereitschaft durch einen Vortrag in der mündlichen Verhandlung erklärt habe. Der Gesetzgeber habe aber offenbar übersehen, dass der Kläger der im Gerichtshofverfahren die vorbereitende Tagsatzung versäumt und der Kläger, der eine solche im bezirksgerichtlichen Verfahren versäumt, hinsichtlich der Widerspruchsmöglichkeit eine unterschiedliche Behandlung erfahren. Ein Blick in die Materialien (ErläutRV 962, AB 1049 BlgNr. 21. GP) in denen lediglich ausgeführt werde, dass Widersprüche nur zulässig sein sollen, wenn die erste Verfahrenshandlung versäumt werde, zeige, dass der Gesetzgeber offenbar eine Ungleichbehandlung des Klägers im bezirksgerichtlichen Verfahren und im Gerichtsverfahren nicht bewusst angestrebt habe. Dieser Wertungswiderspruch lege daher nahe, dass es sich hier offenbar nur um ein Redaktionsversehen handeln könne. Die wortlautgetreue Auslegung der Bestimmung der §§ 442 Abs 1 und 442a Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 397a Abs 1 ZPO unterlaufe einerseits das Prinzip der Waffengleichheit der Parteien, andererseits widerspreche es eindeutig den verfahrensrechtlichen Grundprinzipien, dass der Partei bei höheren Streitwerten mehr Bekämpfungsmöglichkeiten offen stünden, als bei geringwertigen Streitigkeiten. Die neue Zulässigkeitsregelung des Widerspruchs würde insbesondere das Rechtsmittelsystem mit seinen Streitwertgrenzen in Frage stellen, weil es dessen Grundprinzip geradezu ins Gegenteil verkehre. Dies lege es aber nahe § 442a Abs 1 ZPO dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Widerspruch im bezirksgerichtlichen Verfahren wie auch im Gerichtshofverfahren nur dem Beklagten zustehe (so auch Kodek in Fasching/Konecny² III § 442a Rz 4; (Franz) Klein aber fein "die Zivilverfahrensnovelle 2002 aus Sicht des Arbeitskreises Verfahrensvereinfachung Rz 2003/10 und 11; Deixler-Hübner/Klicka, Zivilverfahren³ Rz 123, 246; M. Bydlinski ZPO, 255). Das Rekursgericht schließt sich diesen Überlegungen an, zumal auch hervorzuheben ist, dass gemäß § 442a Abs 1 Satz 2 ZPO der Widerspruch ausgeschlossen ist, wenn in dem Verfahren bereits Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl oder Einwendungen in Mandatsverfahren oder in Bestandverfahren erhoben wurden. Dieser Gesetzeswortlaut macht das Widerspruchsrecht des Klägers davon abhängig, ob sich sein Gegner schriftlich oder mündlich auf den Streit eingelassen hat, wobei sein eigenes Verhalten in allen Fällen gleichermaßen darin liegt, der auf seine Klageerhebung zurückgehenden Ladung zur Tagsatzung nicht entsprochen zu haben. Auch diese willkürliche Unterscheidung spricht für den Ausschluss einer Widerspruchsmöglichkeit des Klägers. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² römisch III Paragraph 397 a, ZPO Rz 3ff verweist darauf, dass eine reine Wortinterpretation zu dem Ergebnis führe, dass bei einer Klage - zumindest bei jenen auf Individualleistungen - in bezirksgerichtlichen Verfahren, also bei geringerem Streitwert, der säumige Kläger das in der vorbereitenden Tagsatzung gefällte Versäumungsurteil mit Widerspruch beseitigen könne, während der Kläger, der die vorbereitende Tagsatzung beim Gerichtshof versäumt habe, keinerlei Widerspruchsmöglichkeit hätte. Nach der Intention des Reformgesetzgebers der ZVN 2002 sollten durch die Ausdehnung auf die Fälle, in denen der Kläger oder der Beklagte nach erstatteter Klage oder Klagebeantwortung - bzw. Zahlungsauftrag oder Zahlungsbefehl unter Einwendungen oder Einspruch dagegen - die vorbereitende Tagsatzung versäume, auf Kläger- und Beklagtenseite die gleichen Voraussetzungen für den Eintritt der Säumnisfolgen geschaffen werden. Ein Versäumungsurteil sollte daher bis zu jenem Zeitpunkt möglich sein, zu dem die Partei ihre Streitbereitschaft durch einen Vortrag in der mündlichen Verhandlung erklärt habe. Der Gesetzgeber habe aber offenbar übersehen, dass der Kläger der im Gerichtshofverfahren die vorbereitende Tagsatzung versäumt und der Kläger, der eine solche im bezirksgerichtlichen Verfahren versäumt, hinsichtlich der Widerspruchsmöglichkeit eine unterschiedliche Behandlung erfahren. Ein Blick in die Materialien (ErläutRV 962, AB 1049 BlgNr. 21. GP) in denen lediglich ausgeführt werde, dass Widersprüche nur zulässig sein sollen, wenn die erste Verfahrenshandlung versäumt werde, zeige, dass der Gesetzgeber offenbar eine Ungleichbehandlung des Klägers im bezirksgerichtlichen Verfahren und im Gerichtsverfahren nicht bewusst angestrebt habe. Dieser Wertungswiderspruch lege daher nahe, dass es sich hier offenbar nur um ein Redaktionsversehen handeln könne. Die wortlautgetreue Auslegung der Bestimmung der Paragraphen 442, Absatz eins und 442a Absatz eins, Satz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraph 397 a, Absatz eins, ZPO unterlaufe einerseits das Prinzip der Waffengleichheit der Parteien, andererseits widerspreche es eindeutig den verfahrensrechtlichen Grundprinzipien, dass der Partei bei höheren Streitwerten mehr Bekämpfungsmöglichkeiten offen stünden, als bei geringwertigen Streitigkeiten. Die neue Zulässigkeitsregelung des Widerspruchs würde insbesondere das Rechtsmittelsystem mit seinen Streitwertgrenzen in Frage stellen, weil es dessen Grundprinzip geradezu ins Gegenteil verkehre. Dies lege es aber nahe Paragraph 442 a, Absatz eins, ZPO dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Widerspruch im bezirksgerichtlichen Verfahren wie auch im Gerichtshofverfahren nur dem Beklagten zustehe (so auch Kodek in Fasching/Konecny² römisch III Paragraph 442 a, Rz 4; (Franz) Klein aber fein "die Zivilverfahrensnovelle 2002 aus Sicht des Arbeitskreises Verfahrensvereinfachung Rz 2003/10 und 11; Deixler-Hübner/Klicka, Zivilverfahren³ Rz 123, 246; M. Bydlinski ZPO, 255). Das Rekursgericht schließt sich diesen Überlegungen an, zumal auch hervorzuheben ist, dass gemäß Paragraph 442 a, Absatz eins, Satz 2 ZPO der Widerspruch ausgeschlossen ist, wenn in dem Verfahren bereits Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl oder Einwendungen in Mandatsverfahren oder in Bestandverfahren erhoben wurden. Dieser Gesetzeswortlaut macht das Widerspruchsrecht des Klägers davon abhängig, ob sich sein Gegner schriftlich oder mündlich auf den Streit eingelassen hat, wobei sein eigenes Verhalten in allen Fällen gleichermaßen darin liegt, der auf seine Klageerhebung zurückgehenden Ladung zur Tagsatzung nicht entsprochen zu haben. Auch diese willkürliche Unterscheidung spricht für den Ausschluss einer Widerspruchsmöglichkeit des Klägers. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Landesgericht für ZRS Wien

1040 Wien, Schwarzenbergplatz 11

Anmerkung

EWZ00101 40R177.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2005:04000R00177.05H.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20050628_LG00003_04000R00177_05H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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