TE Vwgh Beschluss 2007/7/26 2005/15/0136

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §295;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache des Mag. E S in H, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 2. September 2005, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. September 2005, GZ. RV/0445-W/03, betreffend u.a. Einkommensteuer 1993, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt:

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 17. März 1997 wurde die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1993 festgesetzt. Mit Bescheid vom 22. September 1998 wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die u.a. gegen die Einkommensteuer 1993 erhobene Berufung als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde - u.a. - hinsichtlich Einkommensteuer 1993 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2003, 98/15/0188, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 2. September 2005 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. September 2005 sprach die belangte Behörde u.a. neuerlich über die Einkommensteuer für das Jahr 1993 ab. Der Beschwerdeführer erhob hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1993 Beschwerde, die am 20. Oktober 2005 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte und zur Zl. 2005/15/0136 protokolliert wurde.

Die belangte Behörde teilte mit Schriftsatz vom 2. Mai 2007 mit, das Finanzamt habe gemäß § 295 BAO den Einkommensteuerbescheid 1993 mit dem Bescheid vom 19. Oktober 2005, zugestellt an den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2005, abgeändert. Der mit Beschwerde 2005/15/0136 angefochtene Bescheid habe dadurch seine Wirkung verloren und die Beschwerde sei gegenstandslos geworden.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2007 dazu u.a. ausgeführt, die Beschwerde sei auf den Einkommensteuerbescheid 1993 eingeschränkt worden. Hinsichtlich des Beschwerdepunktes (3.1.), Vermietung des Gebäudeteiles S. sei die Klaglosstellung anzunehmen. Die weiteren Beschwerdepunkte blieben weiterhin aufrecht und würden von der Klaglosstellung nicht berührt werden.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen:

Mit der Erlassung des gemäß § 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides 1993 trat der mit Beschwerde angefochtene Teil der Berufungsentscheidung, mit dem die Berufung gegen den im Abgabenverfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1993 abgewiesen worden war, im vollen Umfang außer Kraft. Ein neuer Abgabenbescheid gemäß § 295 BAO ersetzt den früheren Abgabenbescheid und nimmt einer auf den früheren Abgabenbescheid bezogenen Berufungsentscheidung ihre Rechtswirkung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 1979, 225, 226, 2049, 2050/79, den hg. Beschluss vom 2. Juni 2004, 2001/13/0033, den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1983, VfSlg. 9633, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2862 f). Damit war die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG, eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997, setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach freier Überzeugung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

Wien, am 26. Juli 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150136.X00

Im RIS seit

04.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten