TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/26 2006/15/0352

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Veröffentlicht am 26.07.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
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  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 27 heute
  2. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 27 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. EStG 1988 § 27 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2024 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. EStG 1988 § 27 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  9. EStG 1988 § 27 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  11. EStG 1988 § 27 gültig von 30.10.2019 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
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  14. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
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  26. EStG 1988 § 27 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
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  29. EStG 1988 § 27 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 27 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. EStG 1988 § 27 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  33. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  34. EStG 1988 § 27 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  35. EStG 1988 § 27 gültig von 31.12.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  36. EStG 1988 § 27 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  37. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  38. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  39. EStG 1988 § 27 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  40. EStG 1988 § 27 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  41. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  42. EStG 1988 § 27 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 47 heute
  2. EStG 1988 § 47 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 47 gültig von 01.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  4. EStG 1988 § 47 gültig von 23.10.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. EStG 1988 § 47 gültig von 01.01.2016 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  6. EStG 1988 § 47 gültig von 16.02.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  7. EStG 1988 § 47 gültig von 09.05.2001 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  8. EStG 1988 § 47 gültig von 30.12.2000 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 47 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. EStG 1988 § 47 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 47 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der T GmbH in B, vertreten durch Dr. Josef Dengg, Dr. Milan Vavrousek und Mag. Thomas Hölber, Rechtsanwälte in 5600 St. Johann im Pongau, Pöllnstraße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 18. Oktober 2006, Zl. RV/0779-S/02, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

 Bei der beschwerdeführenden GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) fand eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 und eine Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 BAO hinsichtlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner 1996 bis Dezember 1999 statt. Nach dem Bericht des Prüfers sei u.a. der Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag von den "Geschäftsführerentschädigungen" zu verrechnen gewesen, und zwar von den der Mag. Gabriele G. in den Jahren 1996 und 1997 gewährten Beträgen von je S 1.500.000,--, im Jahr 1998 von S 1.721.000,-- und im Jahr 1999 von S 1.485.000,--, von den der Ulrike G. gewährten Beträgen in den Jahren 1996 und 1997 von je S 1.500.000,- Bei der beschwerdeführenden GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) fand eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 151, BAO in Verbindung mit Paragraph 86, EStG 1988 und eine Nachschau gemäß Paragraph 144, Absatz eins, BAO hinsichtlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner 1996 bis Dezember 1999 statt. Nach dem Bericht des Prüfers sei u.a. der Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag von den "Geschäftsführerentschädigungen" zu verrechnen gewesen, und zwar von den der Mag. Gabriele G. in den Jahren 1996 und 1997 gewährten Beträgen von je S 1.500.000,--, im Jahr 1998 von S 1.721.000,-- und im Jahr 1999 von S 1.485.000,--, von den der Ulrike G. gewährten Beträgen in den Jahren 1996 und 1997 von je S 1.500.000,-

-, 1998 von S 1.721.000,-- und 1999 von S 1.485.000,--, von den dem Michael K. gewährten Beträgen für die Jahre 1996 und 1997 in Höhe von jeweils S 700.000,--, 1998 von S 850.000,-- und 1999 von S 985.000,--.

Das Finanzamt erließ den mit 31. August 2001 datierten Haftungs- und Abgabenbescheid, in dem u.a. der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt wurde.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, mit dem bekämpften Bescheid sei u.a. für die "Provisionszahlungen" an die "Gesellschafter" der Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag festgesetzt worden. Hiezu sei auf folgende Vorgeschichte hinzuweisen: Der Gesellschafter Eduard G. habe das gegenständliche Unternehmen jahrelang als Einzelunternehmer (Versicherungsmakler) geführt. Im Zuge seiner Pensionierung habe er den Betrieb gegen eine Leibrente von S 700.000,-- an seine Töchter Mag. Gabriele G. und Ulrike G. übergeben, die den Betrieb als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht weitergeführt hätten. Im Jahre 1996 sei dann die GmbH errichtet worden, weil nur einer juristischen Person der bestehende "Versicherungsstock" zustehe, hingegen bei natürlichen Personen bei Beendigung der Tätigkeit dieser "Stock" an den Versicherer zurückfalle.

Die Verpflichtung, den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag zu entrichten, setze voraus, dass alle Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt seien. Überwögen hingegen die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit, bestehe keine Steuerpflicht. Im Prüfbericht würden sämtliche Provisionen als "Geschäftsführerentschädigung" bezeichnet. Tatsächlich sei aber nur Ulrike G. "Geschäftsführerin".

Im Beschwerdefall liege keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb vor; es bestünden weder Regelungen der Arbeitszeit, der Abrechnung und Auszahlung des Entgeltes. Es gebe keine Unterwerfung unter die betriebliche Kontrolle und bestehe auch keine disziplinäre Verantwortlichkeit des "Geschäftsführers". Der "Geschäftsführer" erhalte keine regelmäßig gleich bleibenden Bezüge. Die Zahlungen an ihn seien vom Geschäftsverlauf abhängig. In den Streitjahren sei jeweils in den ersten vier Monaten des betreffenden Jahres ein Großteil der gesamten "Provisionszahlungen" an die "Gesellschafter-Geschäftsführerin" ausbezahlt worden. Es bestehe kein Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie auf Entgeltfortzahlung während der Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit. Die "Gesellschafter" hätten die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben selbst zu tragen. Alle drei "Gesellschafter" besäßen eine eigene Gewerbeberechtigung als Versicherungsmakler. Sie trügen das volle Unternehmerrisiko. Ihr Anteil an den "Provisionen (Subprovisionen)" richte sich unabhängig vom Beteiligungsverhältnis nach dem Erfolg des Unternehmens. Die GmbH decke lediglich die Kosten des Büros und der Angestellten. Der verbleibende Teil der "Provisionen" werde unter den "Gesellschaftern" verteilt. Die Tätigkeit der "Gesellschafter" werde praktisch im Werkvertrag ausgeführt, weil es sich bei der Tätigkeit um die Erbringung eines Projektes, nämlich den Abschluss von Versicherungsverträgen und die Betreuung der Versicherungsnehmer handle. Die "Provisionen" seien auf die drei "Gesellschafter" wie im Prüfbericht dargestellt, aufgeteilt worden. Aus dem "Provisionsanteil" der "Gesellschafterin" Mag. Gabriele G. und der "Gesellschafter-Geschäftsführerin" Ulrike G. sei die Leibrente von insgesamt S 700.000,-- zu begleichen gewesen.

In Beantwortung eines Vorhaltes führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 aus, die vertretungsbefugte "Geschäftsführerin" Ulrike G. sei nur auf Grund der Formalerfordernisse des GmbH-Gesetzes bestellt worden. Geschäftsführertätigkeiten fielen auf Grund der Art und der Größe des Unternehmens nur in sehr geringem Umfang an. Dafür werde keine Entlohnung gewährt. Die Wahl der Rechtsform einer GmbH habe nur der Beibehaltung des unter Eduard G. aufgebauten "Versicherungsstockes" gedient. Das Versicherungsgeschäft sei von den "Gesellschaftern" Mag. Gabriele G., Ulrike G. und Michael K. geführt worden. Die "Provisionseinnahmen" seien nach Abzug der für die Verwaltung anfallenden Kosten unter diesen zu je einem Drittel aufgeteilt worden, wobei Mag. Gabriele G. und Ulrike G. zur Abgeltung ihrer Leibrentenverpflichtung ein höherer Anteil gewährt worden sei. Diese Schlüsselung habe nichts mit ihren Anteilen an der GmbH gemein.

Im Berufungsverfahren hielt das Finanzamt den Antrag auf Abweisung der Berufung hinsichtlich der Pflicht zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag von den "Entschädigungen" für "die beiden wesentlich beteiligten Gesellschafterinnen" Ulrike G und Mag. Gabriele G. aufrecht.

Mit dem angefochtenen Bescheid schloss sich die belangte Behörde der Auffassung des Finanzamtes an und gab - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - der Berufung hinsichtlich der "Versteuerung der Provisionsanteile des nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters Michael K." statt. Hingegen wurde der Berufung hinsichtlich der Entrichtung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag für die den "Gesellschafterinnen" Mag. Gabriele G. und der Ulrike G. gewährten "Entschädigungen", und zwar für die Jahre 1996 und 1997 unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von S 1.500.000,--, pro Jahr und Person, für das Jahr 1998 von je S 1.721.000,-- und für das Jahr 1999 von je S 1.485.000,-- keine Folge gegeben. In der Begründung heißt es dazu nach Gesetzeszitaten, wenn der Gesetzgeber in den Personenkreis des § 22 Z. 2 EStG 1988 sämtliche mit mehr als 25 % Beteiligte aufnehme, habe er dem Kriterium der Weisungsgebundenheit eine nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. So weit die Beschwerdeführerin in der Berufung das Fehlen der Voraussetzung des § 47 EStG 1988 ins Treffen führe, sei ihr zu entgegnen, dass dieses Argument im Hinblick auf die auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit nicht überzeuge. Nach der Judikatur (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, 96/15/0121) würden Einkünfte im Sinn des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 erzielt. Vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit verlören die Merkmale fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, die Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten ihre Indizwirkung. Nach Lehre und Rechtsprechung sei es nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zunächst auf das Unternehmerwagnis, eine laufende Entlohnung und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Körperschaft angekommen. Demnach sei zu beurteilen gewesen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stünden. Im Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018, habe der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass das Fehlen eines Unternehmerwagnisses und einer laufenden Entlohnung in den Hintergrund zu treten hätten und entscheidende Bedeutung dem Umstand zukomme, ob die Gesellschafter bei ihrer Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert seien. Nach Wiedergabe von weiteren Rechtsätzen aus dem hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018, führte die belangte Behörde aus, es stehe für sie außer Streit, dass aus dem kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum zu erfüllenden umfangreichen Aufgabenkatalog der "(Geschäftsführer-)Gesellschafterinnen" auf deren Eingliederung in den betrieblichen Organismus geschlossen werden könne. Nicht entscheidend dabei sei, dass die "Geschäftsführer" infolge der fehlenden Weisungsgebundenheit in der Organisation ihrer Arbeitsläufe nur sich selbst verantwortlich seien. Ausschlaggebend für die Beurteilung eines Unternehmerwagnisses sei das Erscheinungsbild, das sich im Prüfungszeitraum gezeigt habe. Dem zufolge seien - nach dem Prüfungsbericht vom 30. August 2001 - die "Vergütungen" der "(Geschäftsführer-)Gesellschafterinnen" in den Streitjahren jeweils in Teilbeträgen ausbezahlt worden. Größere einnahmenseitige Schwankungen seien nicht feststellbar. Ein regelmäßiger Gehaltsbezug über den gesamten Prüfungszeitraum spräche gegen ein Unternehmerrisiko auf der Einnahmenseite. Zum ausgabenseitigen Risiko der "(Geschäftsführer-)Gesellschafterinnen" sei auszuführen, dass die mit der Geschäftsführertätigkeit anfallenden Auslagen (Verwaltungs-, Büro- und Lohnkosten) von der Beschwerdeführerin getragen worden seien. Sie habe den beiden "Gesellschaftern-Geschäftsführern" auch die Arbeitsmittel und das Büro zur Verfügung gestellt. Das Vorliegen eines ausgabenseitigen Unternehmerwagnisses könne somit verneint werden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass "die wesentlich beteiligten (Geschäftsführer-)-Gesellschafterinnen" ihre Tätigkeit unstrittig seit vielen Jahren ausübten. Die "Gesellschafterinnen" seien zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der "Geschäftsführung" in den Organismus eingegliedert. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente (Unternehmerrisiko, Weisungsfreiheit, örtliche und zeitliche Ungebundenheit, Vertretungsbefugnis, Fehlen einer Krankenstandsregelung etc.) gingen mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen Sachverhalte ins Leere. Mit dem angefochtenen Bescheid schloss sich die belangte Behörde der Auffassung des Finanzamtes an und gab - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - der Berufung hinsichtlich der "Versteuerung der Provisionsanteile des nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters Michael K." statt. Hingegen wurde der Berufung hinsichtlich der Entrichtung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag für die den "Gesellschafterinnen" Mag. Gabriele G. und der Ulrike G. gewährten "Entschädigungen", und zwar für die Jahre 1996 und 1997 unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von S 1.500.000,--, pro Jahr und Person, für das Jahr 1998 von je S 1.721.000,-- und für das Jahr 1999 von je S 1.485.000,-- keine Folge gegeben. In der Begründung heißt es dazu nach Gesetzeszitaten, wenn der Gesetzgeber in den Personenkreis des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 sämtliche mit mehr als 25 % Beteiligte aufnehme, habe er dem Kriterium der Weisungsgebundenheit eine nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. So weit die Beschwerdeführerin in der Berufung das Fehlen der Voraussetzung des Paragraph 47, EStG 1988 ins Treffen führe, sei ihr zu entgegnen, dass dieses Argument im Hinblick auf die auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit nicht überzeuge. Nach der Judikatur (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, 96/15/0121) würden Einkünfte im Sinn des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 erzielt. Vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit verlören die Merkmale fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, die Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten ihre Indizwirkung. Nach Lehre und Rechtsprechung sei es nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 zunächst auf das Unternehmerwagnis, eine laufende Entlohnung und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Körperschaft angekommen. Demnach sei zu beurteilen gewesen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stünden. Im Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018, habe der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass das Fehlen eines Unternehmerwagnisses und einer laufenden Entlohnung in den Hintergrund zu treten hätten und entscheidende Bedeutung dem Umstand zukomme, ob die Gesellschafter bei ihrer Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert seien. Nach Wiedergabe von weiteren Rechtsätzen aus dem hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018, führte die belangte Behörde aus, es stehe für sie außer Streit, dass aus dem kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum zu erfüllenden umfangreichen Aufgabenkatalog der "(Geschäftsführer-)Gesellschafterinnen" auf deren Eingliederung in den betrieblichen Organismus geschlossen werden könne. Nicht entscheidend dabei sei, dass die "Geschäftsführer" infolge der fehlenden Weisungsgebundenheit in der Organisation ihrer Arbeitsläufe nur sich selbst verantwortlich seien. Ausschlaggebend für die Beurteilung eines Unternehmerwagnisses sei das Erscheinungsbild, das sich im Prüfungszeitraum gezeigt habe. Dem zufolge seien - nach dem Prüfungsbericht vom 30. August 2001 - die "Vergütungen" der "(Geschäftsführer-)Gesellschafterinnen" in den Streitjahren jeweils in Teilbeträgen ausbezahlt worden. Größere einnahmenseitige Schwankungen seien nicht feststellbar. Ein regelmäßiger Gehaltsbezug über den gesamten Prüfungszeitraum spräche gegen ein Unternehmerrisiko auf der Einnahmenseite. Zum ausgabenseitigen Risiko der "(Geschäftsführer-)Gesellschafterinnen" sei auszuführen, dass die mit der Geschäftsführertätigkeit anfallenden Auslagen (Verwaltungs-, Büro- und Lohnkosten) von der Beschwerdeführerin getragen worden seien. Sie habe den beiden "Gesellschaftern-Geschäftsführern" auch die Arbeitsmittel und das Büro zur Verfügung gestellt. Das Vorliegen eines ausgabenseitigen Unternehmerwagnisses könne somit verneint werden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass "die wesentlich beteiligten (Geschäftsführer-)-Gesellschafterinnen" ihre Tätigkeit unstrittig seit vielen Jahren ausübten. Die "Gesellschafterinnen" seien zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der "Geschäftsführung" in den Organismus eingegliedert. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente (Unternehmerrisiko, Weisungsfreiheit, örtliche und zeitliche Ungebundenheit, Vertretungsbefugnis, Fehlen einer Krankenstandsregelung etc.) gingen mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen Sachverhalte ins Leere.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.

Nach § 41 Abs. 2 FLAG (in der ab 1994 geltenden Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 818/1993) sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach Paragraph 41, Absatz 2, FLAG (in der ab 1994 geltenden Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,) sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988.

Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG (in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993) ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, FLAG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,) ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988.

Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, der von der im § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, wird durch § 57 Abs. 7 und 8 Handelskammergesetz (in der Fassung BGBl. Nr. 661/1994) und für die Zeiträume ab dem Jahr 1999 durch § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 normiert. Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, der von der im Paragraph 41, FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, wird durch Paragraph 57, Absatz 7, und 8 Handelskammergesetz (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1994,) und für die Zeiträume ab dem Jahr 1999 durch Paragraph 122, Absatz 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 normiert.

Die Bestimmung des § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, auf welche im § 41 Abs. 2 und 3 FLAG verwiesen wird, lautet in der anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 wie folgt: Die Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, auf welche im Paragraph 41, Absatz 2 und 3 FLAG verwiesen wird, lautet in der anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt , Nr. 201 wie folgt:

"§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

...

2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

  • -Strichaufzählung
    Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (z.B. für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
  • -Strichaufzählung
    Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von 10 Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind."Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 2,) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von 10 Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11,, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind."
Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 EStG 1988, auf welche die Vorschrift des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 leg. cit. zur Umschreibung der Merkmale eines Dienstverhältnisses verweist, normiert in ihrem ersten Satz, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Der zweite Satz des § 47 Abs. 2 EStG 1988 umschreibt die Tatbestandsvoraussetzung des ersten Satzes dahin, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft dann schuldet, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.Die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988, auf welche die Vorschrift des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 leg. cit. zur Umschreibung der Merkmale eines Dienstverhältnisses verweist, normiert in ihrem ersten Satz, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Der zweite Satz des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 umschreibt die Tatbestandsvoraussetzung des ersten Satzes dahin, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft dann schuldet, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Mit der Novelle BGBl. Nr. 680/1994 wurde dem Text des § 47 Abs. 2 EStG 1988 ein weiterer Satz angefügt, welcher lautet:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994, wurde dem Text des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 ein weiterer Satz angefügt, welcher lautet:
"Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z. 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b vorliegen"."Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorliegen".
Die in diesem Satz angeführte Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG 1988 lautet:Die in diesem Satz angeführte Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 lautet:

"§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

...

b) Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z. 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt."

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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