Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Thomas O*****, vertreten durch seine Mutter Barbara O*****, diese vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ludwig R*****, vertreten durch Dr. Walter Stefan Funovics, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen 689 EUR, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begründete ihren Delegierungsantrag damit, dass sämtliche Beteiligte, die zur Sache befragt werden müssten, ihren Wohnsitz in Wien hätten.
Die beklagte Partei nahm zum Delegierungsantrag nicht Stellung. Das zuständige Bezirksgericht Wels befürwortete den Antrag.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Im Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, an das die Rechtssache antragsgemäß delegiert werden soll, wohnt aber weder der minderjährige Kläger oder dessen Mutter noch der vom Kläger beantragte Zeuge, dessen Adresse mit 1100 Wien angegeben wurde. Für den 14. Wiener Gemeindebezirk (Wohnsitz des Klägers und seiner Mutter) ist das Bezirksgericht Fünfhaus, für den 10. Wiener Gemeindebezirk (Wohnsitz des Zeugen) das Bezirksgericht Favoriten zuständig. Die Delegierung an eines dieser Gerichte wurde nicht beantragt. Der Beklagte und die von ihm beantragte Zeugin wohnen im Sprengel des Bezirksgerichtes Wels. Für die Übertragung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sprechen keinerlei Gründe.
Anmerkung
E77988 6Nc13.05xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060NC00013.05X.0714.000Dokumentnummer
JJT_20050714_OGH0002_0060NC00013_05X0000_000