TE Vwgh Beschluss 2007/7/26 2005/15/0054

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Veröffentlicht am 26.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §295;
VwGG §33 Abs1;
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache des Dr. W S in S, vertreten durch ALTA Wirtschaftstreuhandgesellschaft Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1020 Wien, Praterstraße 62-64, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. März 2005, GZ. RV/1793- W/02, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1997, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1997 abgesprochen.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2007 teilte die belangte Behörde mit, dass das Finanzamt gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Bescheide betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1996 vom 6. November 2006 und betreffend Einkommensteuer 1997 vom 13. März 2007 erlassen habe. Die beschwerdegegenständliche Berufungsentscheidung verliere damit ihre Wirkung. Mit Schriftsatz vom 24. April 2007 teilte die belangte Behörde mit, dass das Finanzamt gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO geänderte Bescheide betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1996 vom 6. November 2006 und betreffend Einkommensteuer 1997 vom 13. März 2007 erlassen habe. Die beschwerdegegenständliche Berufungsentscheidung verliere damit ihre Wirkung.

Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäußert.

Mit der Erlassung der gemäß § 295 Abs. 1 BAO berichtigten Einkommensteuerbescheide trat die mit Beschwerde angefochtene Berufungsentscheidung, mit der über die Berufungen gegen die im Abgabenverfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheide entschieden worden war, in vollem Umfang außer Kraft. Ein neuer Abgabenbescheid gemäß § 295 BAO ersetzt den früheren Abgabenbescheid und nimmt einer auf den früheren Abgabenbescheid bezogenen Berufungsentscheidung ihre Rechtswirkung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 1979, 225, 226, 2049, 2050/79, den hg. Beschluss vom 2. Juni 2004, 2001/13/0033, den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1983, VfSlg. 9633, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2862 f). Mit der Erlassung der gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO berichtigten Einkommensteuerbescheide trat die mit Beschwerde angefochtene Berufungsentscheidung, mit der über die Berufungen gegen die im Abgabenverfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheide entschieden worden war, in vollem Umfang außer Kraft. Ein neuer Abgabenbescheid gemäß Paragraph 295, BAO ersetzt den früheren Abgabenbescheid und nimmt einer auf den früheren Abgabenbescheid bezogenen Berufungsentscheidung ihre Rechtswirkung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 1979, 225, 226, 2049, 2050/79, den hg. Beschluss vom 2. Juni 2004, 2001/13/0033, den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1983, VfSlg. 9633, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2862 f).

Damit war die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Damit war die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG, eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997, setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtwidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des Paragraph 56, VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG, eingefügt durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997,, setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtwidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem

unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach freier Überzeugung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt. unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach freier Überzeugung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

Wien, am 26. Juli 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150054.X00

Im RIS seit

04.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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