TE Vfgh Erkenntnis 2002/11/27 B697/00

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Veröffentlicht am 27.11.2002
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird daher aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid versagte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der beschwerdeführenden Gesellschaft die Bewilligung zur Ausübung des Gewerbes "Baumeister" gemäß §127 Z4 GewO 1994 und die Bestellung einer namhaft gemachten Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer.römisch eins. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid versagte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der beschwerdeführenden Gesellschaft die Bewilligung zur Ausübung des Gewerbes "Baumeister" gemäß §127 Z4 GewO 1994 und die Bestellung einer namhaft gemachten Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer.

2. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Gesellschaft in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsfreiheit und auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie in sonstigen Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt.

3. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstattete eine Gegenschrift, in der er den Beschwerdebehauptungen hinsichtlich einer denkunmöglichen Anwendung der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung durch die Behörde entgegentritt.

II. 1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis V27/02 vom heutigen Tage dargetan hat, ist die Beschwerde zulässig.römisch zwei. 1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis V27/02 vom heutigen Tage dargetan hat, ist die Beschwerde zulässig.

2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "im Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit gemäß §202 Abs1 Z3 GewO 1994 zurückgelegte" in §1 Abs2 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. 294/1996, eingeleitet. Er hat hinsichtlich eines Teiles dieser Verordnungsbestimmung ("gemäß §202 Abs1 Z3 GewO 1994") mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V27/02, ausgesprochen, dass diese Bestimmung gesetzwidrig war. Hinsichtlich der weiters in Prüfung gezogenen Wortfolge ("im Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit") und des Wortes ("zurückgelegte") hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass jene nicht gesetzwidrig waren. 2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "im Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit gemäß §202 Abs1 Z3 GewO 1994 zurückgelegte" in §1 Abs2 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt 294 aus 1996,, eingeleitet. Er hat hinsichtlich eines Teiles dieser Verordnungsbestimmung ("gemäß §202 Abs1 Z3 GewO 1994") mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V27/02, ausgesprochen, dass diese Bestimmung gesetzwidrig war. Hinsichtlich der weiters in Prüfung gezogenen Wortfolge ("im Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit") und des Wortes ("zurückgelegte") hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass jene nicht gesetzwidrig waren.

III. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.römisch drei. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Da die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt wurde, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren unter Bedachtnahme auf §379 GewO 1994 idF BGBl. I 111/2002 neu zu entscheiden haben. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren unter Bedachtnahme auf §379 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002, neu zu entscheiden haben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B697.2000

Dokumentnummer

JFT_09978873_00B00697_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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