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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31989L0552 Fernsehtätigkeit-RL Ausübung Art17 idF 31997L0036;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/04/0164 E 14. November 2007Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks (ORF) in Wien, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 23. Mai 2005, Zl. 611.009/0013- BKS/2005, betreffend Feststellung der Verletzung des ORF-Gesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde gemäß § 11a KommAustria-Gesetz (im Folgenden: KOG) in Verbindung mit §§ 35 Abs. 1 und 36 Abs. 1 ORF-G festgestellt, die beschwerdeführende Partei habe es am 7. Dezember 2004 um ca. 09.05 Uhr im Radioprogramm Ö 2-Radio Oberösterreich unterlassen, die Patronanzsendung "Radio Oberösterreich am Vormittag" durch eine Ansage am Beginn dieser Sendung eindeutig zu kennzeichnen. Die Beschwerdeführerin habe damit § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G verletzt. Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G die Veröffentlichung dieser Entscheidung in näherer Weise und die Übermittlung eines Nachweises dieser Veröffentlichung aufgetragen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest:Unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 11 a, KommAustria-Gesetz (im Folgenden: KOG) in Verbindung mit Paragraphen 35, Absatz eins und 36 Absatz eins, ORF-G festgestellt, die beschwerdeführende Partei habe es am 7. Dezember 2004 um ca. 09.05 Uhr im Radioprogramm Ö 2-Radio Oberösterreich unterlassen, die Patronanzsendung "Radio Oberösterreich am Vormittag" durch eine Ansage am Beginn dieser Sendung eindeutig zu kennzeichnen. Die Beschwerdeführerin habe damit Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G verletzt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G die Veröffentlichung dieser Entscheidung in näherer Weise und die Übermittlung eines Nachweises dieser Veröffentlichung aufgetragen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest:
"Im Rahmen der Sendung 'Radio Oberösterreich am Vormittag' wurde am 07.12.2004 um ca. 11.50 Uhr nach Hinweisen auf die ORF-Nachlese (Dezember-Ausgabe) durch die Moderatorin folgender Hinweis gesprochen: 'Das war der Radio Oberösterreich Vormittag. Mit freundlicher Unterstützung der Kaasberg Lifte. Zum Linzer Eiszauber möchte ich Sie dann nach zwölf noch einladen (...)'. Eine Ansage der Patronanzsendung zu Sendungsbeginn (ca. 09.05 Uhr) erfolgte nicht."
Diese Sachverhaltsfeststellung stützte die belangte Behörde auf die Einsichtnahme in eine Sendeaufzeichnung, die die KommAustria der belangten Behörde gemeinsam mit einer Anzeige gemäß § 11a KOG vorgelegt habe. Die beschwerdeführende Partei habe im Verwaltungsverfahren das Vorliegen einer Verletzung des § 17 ORF-G bestritten, weil diese Bestimmung nur für Patronanzsendungen im Fernsehen, nicht aber im Hörfunk gelte. Diesem Rechtsstandpunkt hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst den Wortlaut des § 17 ORF-G entgegen, der zwar in seinem Abs. 1 von einer "Patronanzsendung im Fernsehen" spreche, im gegenständlich maßgebenden Abs. 2 aber Patronanzsendungen im Allgemeinen regle und auch in den anderen Absätzen nur vereinzelt auf das Fernsehen abstelle. Vor allem stünden gleichheitsrechtliche Überlegungen der Annahme, dass § 17 ORF-G nur für Fernsehsendungen des Beschwerdeführers gelte, entgegen. Wäre nämlich der Hörfunk des Beschwerdeführers von § 17 leg. cit. nicht erfasst, so wäre der öffentlich-rechtliche Hörfunk gegenüber dem privaten Hörfunk besser gestellt, weil für Letzteren § 19 Abs. 5 Privatradiogesetz und die dort geregelten Anforderungen an Patronanzsendungen gelten.Diese Sachverhaltsfeststellung stützte die belangte Behörde auf die Einsichtnahme in eine Sendeaufzeichnung, die die KommAustria der belangten Behörde gemeinsam mit einer Anzeige gemäß Paragraph 11 a, KOG vorgelegt habe. Die beschwerdeführende Partei habe im Verwaltungsverfahren das Vorliegen einer Verletzung des Paragraph 17, ORF-G bestritten, weil diese Bestimmung nur für Patronanzsendungen im Fernsehen, nicht aber im Hörfunk gelte. Diesem Rechtsstandpunkt hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst den Wortlaut des Paragraph 17, ORF-G entgegen, der zwar in seinem Absatz eins, von einer "Patronanzsendung im Fernsehen" spreche, im gegenständlich maßgebenden Absatz 2, aber Patronanzsendungen im Allgemeinen regle und auch in den anderen Absätzen nur vereinzelt auf das Fernsehen abstelle. Vor allem stünden gleichheitsrechtliche Überlegungen der Annahme, dass Paragraph 17, ORF-G nur für Fernsehsendungen des Beschwerdeführers gelte, entgegen. Wäre nämlich der Hörfunk des Beschwerdeführers von Paragraph 17, leg. cit. nicht erfasst, so wäre der öffentlich-rechtliche Hörfunk gegenüber dem privaten Hörfunk besser gestellt, weil für Letzteren Paragraph 19, Absatz 5, Privatradiogesetz und die dort geregelten Anforderungen an Patronanzsendungen gelten.
Für eine Geltung des § 17 ORF-G auch im Bereich des Hörfunks spreche nach Ansicht der belangten Behörde überdies, dass diese Bestimmung nicht nur nähere Anforderungen für Patronanzsendungen normiere, sondern auch wichtige diesbezügliche Verbote vorsehe. Die in Rede stehende Bestimmung enthalte daher nähere Ausformungen des Objektivitäts- und Unabhängigkeitsgebotes im Sinne der §§ 1 und 4 ORF-G und beinhalte somit auch zentrale Grundsätze des Hörfunks. Aus diesen Gründen sei § 17 ORF-G auch auf Hörfunksendungen anzuwenden. Die beschwerdeführende Partei habe weder bestritten, dass sie eine finanzielle Unterstützung im Sinne der letztgenannten Bestimmung für die Ausstrahlung der Sendung erhalten habe, noch dass sie es unterlassen habe, die Patronanzsendung an ihrem Beginn durch eine entsprechende Ansage zu kennzeichnen. Daher sei gemäß § 36 Abs. 1 ORF-G die Verletzung des § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G festzustellen gewesen. Zu Spruchteil II. verwies die belangte Behörde in ihrer Begründung auf § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 4 ORF-G.Für eine Geltung des Paragraph 17, ORF-G auch im Bereich des Hörfunks spreche nach Ansicht der belangten Behörde überdies, dass diese Bestimmung nicht nur nähere Anforderungen für Patronanzsendungen normiere, sondern auch wichtige diesbezügliche Verbote vorsehe. Die in Rede stehende Bestimmung enthalte daher nähere Ausformungen des Objektivitäts- und Unabhängigkeitsgebotes im Sinne der Paragraphen eins und 4 ORF-G und beinhalte somit auch zentrale Grundsätze des Hörfunks. Aus diesen Gründen sei Paragraph 17, ORF-G auch auf Hörfunksendungen anzuwenden. Die beschwerdeführende Partei habe weder bestritten, dass sie eine finanzielle Unterstützung im Sinne der letztgenannten Bestimmung für die Ausstrahlung der Sendung erhalten habe, noch dass sie es unterlassen habe, die Patronanzsendung an ihrem Beginn durch eine entsprechende Ansage zu kennzeichnen. Daher sei gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G die Verletzung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G festzustellen gewesen. Zu Spruchteil römisch zwei. verwies die belangte Behörde in ihrer Begründung auf Paragraph 36, Absatz 5 und Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die den angefochtenen Bescheid tragende Rechtsansicht, dass die Bestimmung des § 17 ORF-G betreffend Sponsoring bzw. Patronanzsendungen auch für Hörfunksendungen gelte. Zutreffend sei vielmehr das Gegenteil. Dies ergebe sich einerseits aus dem Wortlaut des § 17 ORF-G, weil dessen Abs. 1 eine Definition enthalte, die auch für die anderen Absätze dieser Bestimmung gelte. Der Abs. 5 der letztgenannten Bestimmung sei sogar ausdrücklich auf das Fernsehen zugeschnitten. Andererseits spreche auch die Entstehungsgeschichte für das Ergebnis dieser Interpretation. Der Werdegang der Bestimmung zeige, dass die gleichheitsrechtlichen Überlegungen der belangten Behörde verfehlt seien, weil der Gesetzgeber schon bei der Schaffung der Bestimmungen über das Sponsoring bewusst zwischen öffentlichrechtlichem Rundfunk und Privatradiobereich unterschieden habe. Eine Ungleichbehandlung des Hörfunks des ORF und des Hörfunks privater Hörfunkveranstalter hinsichtlich der Regelungen über das Sponsoring sei vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt.Die beschwerdeführende Partei wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die den angefochtenen Bescheid tragende Rechtsansicht, dass die Bestimmung des Paragraph 17, ORF-G betreffend Sponsoring bzw. Patronanzsendungen auch für Hörfunksendungen gelte. Zutreffend sei vielmehr das Gegenteil. Dies ergebe sich einerseits aus dem Wortlaut des Paragraph 17, ORF-G, weil dessen Absatz eins, eine Definition enthalte, die auch für die anderen Absätze dieser Bestimmung gelte. Der Absatz 5, der letztgenannten Bestimmung sei sogar ausdrücklich auf das Fernsehen zugeschnitten. Andererseits spreche auch die Entstehungsgeschichte für das Ergebnis dieser Interpretation. Der Werdegang der Bestimmung zeige, dass die gleichheitsrechtlichen Überlegungen der belangten Behörde verfehlt seien, weil der Gesetzgeber schon bei der Schaffung der Bestimmungen über das Sponsoring bewusst zwischen öffentlichrechtlichem Rundfunk und Privatradiobereich unterschieden habe. Eine Ungleichbehandlung des Hörfunks des ORF und des Hörfunks privater Hörfunkveranstalter hinsichtlich der Regelungen über das Sponsoring sei vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt.
§ 17 ORF-G in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 lautet: Paragraph 17, ORF-G in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, lautet:
"Patronanzsendungen (Sponsoring)
§ 17. (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.Paragraph 17, (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Österreichischen Rundfunks in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Anfang und am Ende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage). Hinweise auf den Auftraggeber während der Sendung sind unzulässig.
3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
§ 11a KommAustria-Gesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2005 lautet: Paragraph 11 a, KommAustria-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2005, lautet:
"Anzeige beim Bundeskommunikationssenat
§ 11a. (1) Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 bis 17 sowie der § 9 Abs. 4 und § 18 ORF-Gesetz, soweit sich diese beiden Regelungen auf einzelne Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-Gesetz beziehen, zu entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.Paragraph 11 a, (1) Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 17 sowie der Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 18, ORF-Gesetz, soweit sich diese beiden Regelungen auf einzelne Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 17 ORF-Gesetz beziehen, zu entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.
Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Rechtsfrage, ob die Anforderung des § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G nur für das Fernsehen oder auch für Hörfunksendungen des Beschwerdeführers gilt. Nur wenn Letzteres zuträfe, wäre die gegenständliche Feststellung eines Gesetzesverstoßes rechtmäßig.Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Rechtsfrage, ob die Anforderung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G nur für das Fernsehen oder auch für Hörfunksendungen des Beschwerdeführers gilt. Nur wenn Letzteres zuträfe, wäre die gegenständliche Feststellung eines Gesetzesverstoßes rechtmäßig.
Beide Parteien führen für ihren jeweils gegenteiligen Rechtsstandpunkt den Wortlaut des § 17 ORF-G ins Treffen. Diese Bestimmung, die die Überschrift "Patronanzsendungen (Sponsoring)" trägt, enthält in ihrem Abs. 1 eine Legaldefinition, die ausdrücklich nur die "Patronanzsendung im Fernsehen" betrifft. Da sich in den weiteren Absätzen dieses Paragraphen keine Anhaltspunkte dafür finden, dass dieser auch für den Hörfunk gelten solle, ist schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung abzuleiten, dass diese nur Patronanzsendungen im Fernsehen regelt.Beide Parteien führen für ihren jeweils gegenteiligen Rechtsstandpunkt den Wortlaut des Paragraph 17, ORF-G ins Treffen. Diese Bestimmung, die die Überschrift "Patronanzsendungen (Sponsoring)" trägt, enthält in ihrem Absatz eins, eine Legaldefinition, die ausdrücklich nur die "Patronanzsendung im Fernsehen" betrifft. Da sich in den weiteren Absätzen dieses Paragraphen keine Anhaltspunkte dafür finden, dass dieser auch für den Hörfunk gelten solle, ist schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung abzuleiten, dass diese nur Patronanzsendungen im Fernsehen regelt.
Insbesondere verweist die beschwerdeführende Partei auch zutreffend auf die Entstehungsgeschichte des § 17 ORF-G, die eine Nachfolgebestimmung des mit der Rundfunkgesetz-Novelle 1993, BGBl. Nr. 505/1993, geschaffenen § 5g Rundfunkgesetz darstellt. Die hier maßgebenden, obzitierten Abs. 1 bis 4 des § 17 ORF-G sind mit § 5g Abs. 1 bis 4 Rundfunkgesetz im Wesentlichen wörtlich ident. Daher kann auf die Gesetzesmaterialien zur letztgenannten Bestimmung zurückgegriffen werden. Die Erläuternden Bemerkungen zur Rundfunkgesetz-Novelle 1993 (1082 BlgNR XVIII. GP, 5 und 10) lauten auszugsweise (Unterstreichung nicht im Original):Insbesondere verweist die beschwerdeführende Partei auch zutreffend auf die Entstehungsgeschichte des Paragraph 17, ORF-G, die eine Nachfolgebestimmung des mit der Rundfunkgesetz-Novelle 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1993,, geschaffenen Paragraph 5 g, Rundfunkgesetz darstellt. Die hier maßgebenden, obzitierten Absatz eins bis 4 des Paragraph 17, ORF-G sind mit Paragraph 5 g, Absatz eins, bis 4 Rundfunkgesetz im Wesentlichen wörtlich ident. Daher kann auf die Gesetzesmaterialien zur letztgenannten Bestimmung zurückgegriffen werden. Die Erläuternden Bemerkungen zur Rundfunkgesetz-Novelle 1993 (1082 BlgNR römisch achtzehn. GP, 5 und 10) lauten auszugsweise (Unterstreichung nicht im Original):
"A. Allgemeiner Teil
a) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Fernsehveranstalters in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
b) Sie sind als Sponsorprogramm durch den Namen und/oder das Firmenemblem des Sponsors am Programmanfang und/oder Programmende eindeutig zu kennzeichnen.
c) Sie dürfen nicht zum Kauf oder zur Anmietung von Erzeugnissen oder zu Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen anregen.
Aus dem Gegenstand der Fernseh-Richtlinie (Dienstleistung der "Fernsehtätigkeit") und damit aus der Entstehungsgeschichte des ihrer Umsetzung in das nationale Recht dienenden § 17 Abs. 2 bis 4 ORF-G ergibt sich, dass diese Bestimmungen nicht auf die Regelung des Hörfunks abzielen. Hätte der Gesetzgeber Regelungen schaffen wollen, die über die bloße Umsetzung der Fernseh-Richtlinie hinausgehen, so hätte er dies in den Gesetzesmaterialien zumindest angesprochen. Genau das Gegenteil ist aber der Fall: In den zitierten Gesetzesmaterialien zu § 5g Abs. 2 bis 4 Rundfunkgesetz hat der Gesetzgeber - ausdrücklich - angemerkt, dass diese Bestimmungen lediglich für das Fernsehen gelten und dass Patronanzsendungen im Hörfunk davon nicht erfasst sind. Die zitierten Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 83/2001 zeigen, dass dies unverändert auch für § 17 ORF-G gilt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die Rechtsansicht der belangten Behörde, § 17 Abs. 2 bis 4 ORF-G beziehe sich auch auf Hörfunksendungen der Beschwerdeführerin, im Hinblick auf den - eindeutig gegenteiligen - Willen des Gesetzgebers nicht zu teilen.Aus dem Gegenstand der Fernseh-Richtlinie (Dienstleistung der "Fernsehtätigkeit") und damit aus der Entstehungsgeschichte des ihrer Umsetzung in das nationale Recht dienenden Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 ORF-G ergibt sich, dass diese Bestimmungen nicht auf die Regelung des Hörfunks abzielen. Hätte der Gesetzgeber Regelungen schaffen wollen, die über die bloße Umsetzung der Fernseh-Richtlinie hinausgehen, so hätte er dies in den Gesetzesmaterialien zumindest angesprochen. Genau das Gegenteil ist aber der Fall: In den zitierten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5 g, Absatz 2 bis 4 Rundfunkgesetz hat der Gesetzgeber - ausdrücklich - angemerkt, dass diese Bestimmungen lediglich für das Fernsehen gelten und dass Patronanzsendungen im Hörfunk davon nicht erfasst sind. Die zitierten Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, zeigen, dass dies unverändert auch für Paragraph 17, ORF-G gilt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die Rechtsansicht der belangten Behörde, Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 ORF-G beziehe sich auch auf Hörfunksendungen der Beschwerdeführerin, im Hinblick auf den - eindeutig gegenteiligen - Willen des Gesetzgebers nicht zu teilen.
Die genannten verfassungsrechtlichen Überlegungen der belangten Behörde (vgl. dazu auch Kogler, Kramler, Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze, S. 55) können daher nicht dazu führen, § 17 Abs. 2 ORF-G entgegen dem Wortlaut dieses Paragraphen und der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers umzudeuten, sondern nur - sofern man die Bedenken der belangten Behörde teilt -Die genannten verfassungsrechtlichen Überlegungen der belangten Behörde vergleiche , dazu auch Kogler, Kramler, Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze, Sitzung 55, ) können daher nicht dazu führen, Paragraph 17, Absatz 2, ORF-G entgegen dem Wortlaut dieses Paragraphen und der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers umzudeuten, sondern nur - sofern man die Bedenken der belangten Behörde teilt -
die Anfechtung der in Rede stehenden Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zur Folge zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof teilt allerdings die Normbedenken der belangten Behörde betreffend § 17 ORF-G nicht: die Anfechtung der in Rede stehenden Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zur Folge zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof teilt allerdings die Normbedenken der belangten Behörde betreffend Paragraph 17, ORF-G nicht:
Wenn die belangte Behörde meint, die letztgenannte Bestimmung beinhalte "Ausformungen" des Objektivitäts- und Unabhängigkeitsgebotes des ORF und stelle daher auch eine unbedingt notwendige Bestimmung für den Hörfunk dar, so ist ihr zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer schon auf Grund anderer Bestimmungen (vgl. etwa § 1 Abs. 3 und § 4 ORF-G) zur Wahrung der Objektivität und Unabhängigkeit auch im Bereich des Hörfunks verpflichtet ist, sodass die Einhaltung dieser Grundsätze nicht ausschließlich von § 17 ORF-G abhängt.Wenn die belangte Behörde meint, die letztgenannte Bestimmung beinhalte "Ausformungen" des Objektivitäts- und Unabhängigkeitsgebotes des ORF und stelle daher auch eine unbedingt notwendige Bestimmung für den Hörfunk dar, so ist ihr zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer schon auf Grund anderer Bestimmungen vergleiche , etwa Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 4, ORF-G) zur Wahrung der Objektivität und Unabhängigkeit auch im Bereich des Hörfunks verpflichtet ist, sodass die Einhaltung dieser Grundsätze nicht ausschließlich von Paragraph 17, ORF-G abhängt.
Soweit die belangte Behörde eine Schlechterstellung von privaten Hörfunkveranstaltern - für deren Patronanzsendungen gibt es nähere Anforderungen in § 19 Abs. 5 lit. b Privatradiogesetz - gegenüber dem Beschwerdeführer befürchtet, so vermag dies keine Bedenken gegen § 17 ORF-G zu begründen. Es ist nämlich nicht erkennbar, weshalb es dem Gesetzgeber verwehrt sein sollte, Bereiche des Hörfunks von den strengen Regelungen des Sponsorings auszunehmen (vgl. zur "besonderen Natur audiovisueller Programme" auch die Erwägungen der Richtlinie 97/36/EG). Die unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken der belangten Behörde betreffen daher vielmehr § 19 Abs. 5 lit. b Privatradiogesetz, der privaten Hörfunkveranstaltern gewisse Verpflichtungen in Bezug auf Patronanzsendungen auferlegt, die nach dem Gesagten für den öffentlich-rechtlichen Hörfunk nicht gelten. Eine Anfechtung des § 19 Abs. 5 lit. b leg. cit. durch den Verwaltungsgerichtshof kommt gegenständlich aber schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Bestimmung im vorliegenden Beschwerdefall nicht präjudiziell ist.Soweit die belangte Behörde eine Schlechterstellung von privaten Hörfunkveranstaltern - für deren Patronanzsendungen gibt es nähere Anforderungen in Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Privatradiogesetz - gegenüber dem Beschwerdeführer befürchtet, so vermag dies keine Bedenken gegen Paragraph 17, ORF-G zu begründen. Es ist nämlich nicht erkennbar, weshalb es dem Gesetzgeber verwehrt sein sollte, Bereiche des Hörfunks von den strengen Regelungen des Sponsorings auszunehmen vergleiche , zur "besonderen Natur audiovisueller Programme" auch die Erwägungen der Richtlinie 97/36/EG). Die unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken der belangten Behörde betreffen daher vielmehr Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Privatradiogesetz, der privaten Hörfunkveranstaltern gewisse Verpflichtungen in Bezug auf Patronanzsendungen auferlegt, die nach dem Gesagten für den öffentlich-rechtlichen Hörfunk nicht gelten. Eine Anfechtung des Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, leg. cit. durch den Verwaltungsgerichtshof kommt gegenständlich aber schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Bestimmung im vorliegenden Beschwerdefall nicht präjudiziell ist.
Da die belangte Behörde somit unzutreffend davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G auch bei Hörfunksendungen zu beachten, erweisen sich sowohl der Spruchpunkt I. als auch der darauf aufbauende Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde somit unzutreffend davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G auch bei Hörfunksendungen zu beachten, erweisen sich sowohl der Spruchpunkt römisch eins. als auch der darauf aufbauende Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 26. Juli 2007
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040145.X00Im RIS seit
30.08.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011