TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/26 2006/15/0263

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Veröffentlicht am 26.07.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §4;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des TP in M, vertreten durch Bröll Gasser Treuhand GmbH Kommanditpartnerschaft, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6850 Dornbirn, Färbergasse 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 4. Juli 2006, GZ. RV/0126-F/04, betreffend Umsatzsteuer 1997, Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2000 und Einkommensteuer 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 14. Februar 2003 die Umsatzsteuer für das Jahr 1997 mit EUR 0,0 fest. Mit weiterem Bescheid vom 14. Februar 2003 nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2000 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 14. Februar 2003 die Umsatzsteuer für das Jahr 1997 mit EUR 0,0 fest. Mit weiterem Bescheid vom 14. Februar 2003 nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2000 gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufungen des Beschwerdeführers gegen diese Bescheide. Sie setzte die Umsatzsteuer für das Jahr 1997 mit EUR -1.642,29 fest; die Berufungen betreffend die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2000 sowie die Einkommensteuer 2000 wurden als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer übe seit dem Jahr 1999 eine Vortragstätigkeit in Österreich aus. Davor sei er in der Schweiz selbständig tätig gewesen. In der am 2. Februar 2001 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 habe er u.a. Kosten für ein im Wohnhaus befindliches Büro samt Nebenräumen (Garderobe, Diele, WC, insgesamt 13,63 % der Gesamtfläche) als Betriebsausgaben geltend gemacht. Dieses Wohnhaus sei im Jahr 1997 errichtet worden und werde vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnt. Zwischen 1997 und 1999 habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Schweiz seinen Wohnsitz in Zürich und sein Büro in Winterthur beibehalten.

In der am 16. Juli 2002 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 habe der Beschwerdeführer nachträglich die im Zusammenhang mit den Errichtungskosten für das Büro angefallene Umsatzsteuer (EUR 3.284,59) als Vorsteuer abgezogen.

Anfang des Jahres 2003 habe das Finanzamt eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1997 bis 2000 durchgeführt. Die Prüferin habe festgestellt, dass der Vorsteuerabzug für das Büro nicht zustehe, weil im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes vom Beschwerdeführer noch keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet worden sei.

Weiters sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 aus seiner Betriebsunterbrechungsversicherung EUR 13.557,92 erhalten habe. Die Prämien zu einer solchen Betriebsunterbrechungsversicherung stellten Betriebsausgaben dar, weshalb Einnahmen aus einer solchen als Betriebseinnahmen zu erklären seien. Die im Jahr 2000 zugeflossene Versicherungszahlung sei daher den Einkünften dieses Jahres hinzuzurechnen. Da diese Tatsache erst im Rahmen der Betriebsprüfung ans Licht getreten sei, sei das bereits rechtskräftige Einkommensteuerverfahren 2000 wieder aufzunehmen.

Das Finanzamt habe den Feststellungen der Prüferin folgend am 14. Februar 2003 entsprechende Bescheide erlassen.

Nachdem das Finanzamt die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen hatte, habe der Beschwerdeführer den Vorlageantrag gestellt.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten zur Umsatzsteuer 1997 aus, das Finanzamt habe die Vorsteuerabzugsberechtigung mit dem Argument verneint, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Errichtung des Büros noch nicht Unternehmer gewesen. Dieser Auffassung könne sich die belangte Behörde nicht anschließen. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Schweiz selbständig als Vortragender tätig und daher Unternehmer gewesen. Dass er bis 1999 keine Leistungen im Inland ausgeführt habe, ändere nichts am Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Fraglich sei aber, ob die Errichtung des Büros im Jahr 1997 zum Unternehmensbereich des Beschwerdeführers gehört habe. Auch diese Frage sei nach Auffassung der belangten Behörde zu bejahen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genüge es für den unternehmerischen Bezug empfangener Leistungen, wenn diese im Zusammenhang mit künftigen Umsätzen stünden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass das in Rede stehende Büro von Beginn an für eine geplante auswärtige Vortragstätigkeit im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung in Schulen sowie auch für entsprechende EDV-Schulungen vorgesehen gewesen sei. Zum Nachweis dafür habe er mehrere Bewerbungsschreiben aus dem Jahr 1997 sowie einen Bauplan über das Wohnhaus, in dem das Büro bereits eingezeichnet gewesen sei, und eine Rechnung über die Installation einer Telefonanlage mit mehreren Nebenstellen vorgelegt. Dass es dem Beschwerdeführer erst im Jahr 1999 gelungen sei, Lehraufträge zu erlangen und entsprechende Umsätze zu erzielen, schade dem unternehmerischen Bezug der Errichtung des Büros nicht.

Es sei somit zu klären, in welcher Höhe der Vorsteuerabzug zustehe. Der Beschwerdeführer habe neben steuerpflichtigen Umsätzen auch unecht steuerfreie Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. b UStG (Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der lit. a) ausgeführt, die vom Vorsteuerabzug ausschlössen. Wie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bewerbungsschreiben aus dem Jahr 1997 belegten, habe er bereits im Jahr der Errichtung des Büros die Absicht gehabt, eine Lehrtätigkeit auszuüben, deren Umsätze unecht von der Steuer befreit seien. Da das Büro somit erwiesenermaßen vom Beginn an auch mit der Erbringung unecht steuerfreier Umsätze in Verbindung gestanden sei, sei der Vorsteuerabzug im Ausmaß dieser Umsätze ausgeschlossen. Die belangte Behörde erachte es als zweckmäßig und richtig, das Ausmaß der Vorsteuerabzugsberechtigung nach dem Verhältnis der in den Jahren 1999 bis 2002 ausgeführten steuerpflichtigen und unecht steuerbefreiten Umsätze zu ermitteln. Dieses Verhältnis habe im angesprochenen Zeitraum etwa 50:50 betragen. Es sei somit ein Vorsteuerabzug in Höhe von 50 % der geltend gemachten Vorsteuern anzuerkennen. Diesem Ergebnis sei im Rahmen der Berufungsverhandlung sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Finanzamt zugestimmt worden. Es sei somit zu klären, in welcher Höhe der Vorsteuerabzug zustehe. Der Beschwerdeführer habe neben steuerpflichtigen Umsätzen auch unecht steuerfreie Umsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, UStG (Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der Litera a,) ausgeführt, die vom Vorsteuerabzug ausschlössen. Wie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bewerbungsschreiben aus dem Jahr 1997 belegten, habe er bereits im Jahr der Errichtung des Büros die Absicht gehabt, eine Lehrtätigkeit auszuüben, deren Umsätze unecht von der Steuer befreit seien. Da das Büro somit erwiesenermaßen vom Beginn an auch mit der Erbringung unecht steuerfreier Umsätze in Verbindung gestanden sei, sei der Vorsteuerabzug im Ausmaß dieser Umsätze ausgeschlossen. Die belangte Behörde erachte es als zweckmäßig und richtig, das Ausmaß der Vorsteuerabzugsberechtigung nach dem Verhältnis der in den Jahren 1999 bis 2002 ausgeführten steuerpflichtigen und unecht steuerbefreiten Umsätze zu ermitteln. Dieses Verhältnis habe im angesprochenen Zeitraum etwa 50:50 betragen. Es sei somit ein Vorsteuerabzug in Höhe von 50 % der geltend gemachten Vorsteuern anzuerkennen. Diesem Ergebnis sei im Rahmen der Berufungsverhandlung sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Finanzamt zugestimmt worden.

Dem vom Beschwerdeführer in der Berufung erhobenen Antrag, das gesamte Wohnhaus dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen und die gesamte Vorsteuer abzuziehen, folge die belangte Behörde nicht. Der Vorsteuerabzug stehe nur insoweit zu, als die empfangenen Leistungen für das Unternehmen ausgeführt worden seien. Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 in der Fassung BGBl. 1996/756, hätten Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden insoweit als für das Unternehmen ausgeführt gegolten, als die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerlichen Vorschriften Betriebs- oder Werbungskosten gewesen seien. Eine davon abweichende Zuordnung von Gebäudeteilen zum Unternehmensbereich sei nach der Rechtsprechung des EuGH zwar möglich gewesen, allerdings hätte eine solche Zuordnung nach dieser Rechtsprechung im Zeitpunkt der Lieferung zu erfolgen gehabt. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 2000/14/0204, bestätigt. Dem vom Beschwerdeführer in der Berufung erhobenen Antrag, das gesamte Wohnhaus dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen und die gesamte Vorsteuer abzuziehen, folge die belangte Behörde nicht. Der Vorsteuerabzug stehe nur insoweit zu, als die empfangenen Leistungen für das Unternehmen ausgeführt worden seien. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1994 in der Fassung BGBl. 1996/756, hätten Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden insoweit als für das Unternehmen ausgeführt gegolten, als die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerlichen Vorschriften Betriebs- oder Werbungskosten gewesen seien. Eine davon abweichende Zuordnung von Gebäudeteilen zum Unternehmensbereich sei nach der Rechtsprechung des EuGH zwar möglich gewesen, allerdings hätte eine solche Zuordnung nach dieser Rechtsprechung im Zeitpunkt der Lieferung zu erfolgen gehabt. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 2000/14/0204, bestätigt.

Der Beschwerdeführer habe den unternehmerisch genutzten Teil des Wohnhauses in der Beilage zur Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 mit 13,63 % angegeben. Die nachträgliche Zuordnung der privat genutzten Gebäudeteile zum Unternehmensbereich in der Berufung sei daher als zu spät anzusehen. Somit stehe der Vorsteuerabzug nur für die tatsächlich unternehmerisch genutzte Fläche von 13,63 % zu und auch hier auf Grund der teilweisen Verwendung für unecht steuerbefreite Umsätze nur zu 50 %. Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 sei daher teilweise stattzugeben gewesen.

Zur Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2000 führte die belangte Behörde aus, das Finanzamt habe dieses Verfahren wieder aufgenommen, weil im Zuge der Betriebsprüfung hervorgekommen sei, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2000 Einnahmen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung zugeflossen seien, die er nicht zur Einkommensteuer erklärt habe. Damit liege jedenfalls eine neue Tatsache im Sinn des § 303 Abs. 4 BAO vor. Diese Tatsache sei auch geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens seien daher gegeben gewesen. Die Berufung betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2000 sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen. Zur Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2000 führte die belangte Behörde aus, das Finanzamt habe dieses Verfahren wieder aufgenommen, weil im Zuge der Betriebsprüfung hervorgekommen sei, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2000 Einnahmen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung zugeflossen seien, die er nicht zur Einkommensteuer erklärt habe. Damit liege jedenfalls eine neue Tatsache im Sinn des Paragraph 303, Absatz 4, BAO vor. Diese Tatsache sei auch geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens seien daher gegeben gewesen. Die Berufung betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2000 sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Zur Einkommensteuer 2000 führte die belangte Behörde aus, strittig sei, ob die vom Beschwerdeführer im Jahr 2000 vereinnahmten Leistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung als Betriebseinnahmen und die in diese Versicherung gezahlten Prämien als Betriebsausgaben zu erfassen seien. Nach Auffassung des Beschwerdeführers läge im Falle dieser Versicherung keine betriebliche Veranlassung vor, weil sie nur der Sicherung des Familieneinkommens diene.

Die belangte Behörde teile diese Auffassung nicht. Bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung handle es sich um eine Sachversicherung, bei der der Betrieb und nicht die Person des Betriebsinhabers versichert sei (Hinweis auf das Urteil des OGH vom 17. Mai 2001, 7 Ob 306/00a) und biete in bestimmten Schadensfällen den Ersatz des entgangenen Betriebsgewinnes wie auch der fortlaufenden Kosten. Die in eine solche Versicherung bezahlten Prämien würden daher als Betriebsausgaben anerkannt, während die aus dieser Versicherung empfangene Entschädigungszahlung zu den jeweiligen Einkünften zu zählen seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 96/13/0101). Dass mit einer solchen Versicherung indirekt auch das Einkommen des Betriebsinhabers abgesichert werde, ändere an deren betrieblichen Veranlassung nichts. Entscheidend sei nicht die Verwendung der Versicherungsleistung, sondern der Gegenstand der Versicherung, und das sei im Falle einer Betriebsunterbrechungsversicherung der Betrieb. An der betrieblichen Veranlassung dieser Versicherung bestehe daher kein Zweifel. Die daraus empfangenen Leistungen seien daher den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Jahres 2000 hinzuzurechnen gewesen, während die für diese Versicherung geleisteten Prämien im Rahmen dieser Einkünfte als Betriebsausgaben abzusetzen gewesen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Umsatzsteuer 1997:

Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf vollen Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude verletzt. Er macht geltend, entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe er in der Beilage zur Umsatzsteuererklärung keine Zuordnungsentscheidung, sondern lediglich eine Kostenaufstellung vorgenommen.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten führte der Beschwerdeführer in der mit "Kostenaufteilung Haus" übertitelten Beilage zur Umsatzsteuererklärung 1997 zunächst den "Nettobetrag", "VSt", und den "Bruttobetrag" an. Nach Angaben zur "Gesamtfläche", "Bürofläche gesamt" und der "gemeinsam genutzten Fläche" bezifferte er den "Anteil Büro an Gesamtfläche" mit 13,63 %. Schließlich wurde angegeben "anteilige VSt Büro 45.196,81".

Dies zeigt, dass der Beschwerdefall in dem für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage - jenem gleicht, der dem hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, 2001/15/0085, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag. Aus den dort dargelegten Gründen erweist sich auch die vorliegende Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 als unbegründet. Vor diesem Hintergrund war nicht darauf einzugehen, ob im Beschwerdefall ein Anwendungsfall des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 vorliegt. Dies zeigt, dass der Beschwerdefall in dem für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage - jenem gleicht, der dem hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, 2001/15/0085, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag. Aus den dort dargelegten Gründen erweist sich auch die vorliegende Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 als unbegründet. Vor diesem Hintergrund war nicht darauf einzugehen, ob im Beschwerdefall ein Anwendungsfall des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 vorliegt.

2. Zur Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2000 bzw. Einkommensteuer 2000:

Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn sich herausstelle, dass die Versicherungsleistung aus der Betriebsunterbrechungsversicherung privat verlasst sei, falle der Wiederaufnahmegrund weg. Bei seinem Unternehmen handle es sich um einen "Ein-Mann-Betrieb". Durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung werde nahezu ausschließlich nur der entgangene Unternehmerlohn abgesichert und dadurch das Familieneinkommen sichergestellt. Dieses sei im Beschwerdefall infolge einer schweren Lungenentzündung mit Krankenhausaufenthalt und mehrmonatiger Rekonvaleszenz gefährdet gewesen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zudem geht die Beschwerde nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie vorbringt, die Betriebsunterbrechungsversicherung habe "nahezu ausschließlich nur den entgangenen Unternehmerlohn" abgesichert.

Bereits das Finanzamt ging in der Berufungsvorentscheidung - was einem Vorhalt gleich kommt - davon aus, dass die Betriebsunterbrechungsversicherung den Schaden ersetze, der durch eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des Betriebes infolge eines Schadensereignisses wie Krankheit, der den Betrieb leitenden Personen, Brand, Explosion etc. eintrete. Dabei werde ein Ersatz in Höhe des tatsächlich entgangenen Betriebsgewinnes einschließlich der laufenden Betriebskosten gewährt.

Im Vorlageantrag trat der Beschwerdeführer dem nicht entgegen. Die belangte Behörde konnte daher in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen, dass die in Rede stehende Versicherung den Ersatz des entgangenen Gewinnes wie auch der fortlaufenden Kosten geleistet habe.

Betriebseinnahmen sind durch den Betrieb veranlasste Vermögensvermehrungen. Prämienzahlungen für eine Betriebsunterbrechungsversicherung bilden laufende Betriebsausgaben. Eine Zahlung auf Grund einer solchen Versicherung bildet eine Betriebseinnahme (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 96/13/0101, und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 4 Abs. 4 allgemein, Stichwort Versicherungsprämien). Die belangte Behörde hat daher die steuerlichen Folgen der Betriebsunterbrechungsversicherung, auch wenn es sich beim Unternehmen des Beschwerdeführers um einen "Ein-Mann-Betrieb" handelt (vgl. zu Versicherungen bei einer derartigen Betriebsgröße etwa die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 18. Dezember 1986, 7 Ob 55/86, vom 17. April 2002, 7 Ob 65/02p, und vom 8. September 2004, 7 Ob 179/04f), zutreffend beurteilt. Betriebseinnahmen sind durch den Betrieb veranlasste Vermögensvermehrungen. Prämienzahlungen für eine Betriebsunterbrechungsversicherung bilden laufende Betriebsausgaben. Eine Zahlung auf Grund einer solchen Versicherung bildet eine Betriebseinnahme vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 96/13/0101, und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Paragraph 4, Absatz 4, allgemein, Stichwort Versicherungsprämien). Die belangte Behörde hat daher die steuerlichen Folgen der Betriebsunterbrechungsversicherung, auch wenn es sich beim Unternehmen des Beschwerdeführers um einen "Ein-Mann-Betrieb" handelt vergleiche , zu Versicherungen bei einer derartigen Betriebsgröße etwa die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 18. Dezember 1986, 7 Ob 55/86, vom 17. April 2002, 7 Ob 65/02p, und vom 8. September 2004, 7 Ob 179/04f), zutreffend beurteilt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 26. Juli 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150263.X00

Im RIS seit

16.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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