TE Vwgh Beschluss 2007/7/31 2007/02/0124

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des NI in Wien, vertreten durch Mag. Peter Miklautz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/2/36, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. Februar 2007, Zl. UVS- 03/P/10/4176/2006-32, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2007 verkündete die belangte Behörde den Berufungsbescheid, womit dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO zur Last gelegt wurde und er (in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides) zu einer Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhalten wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2007 verkündete die belangte Behörde den Berufungsbescheid, womit dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO zur Last gelegt wurde und er (in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides) zu einer Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhalten wurde.

Mit ihrem Bescheid vom 26. Februar 2007 "berichtigte" die belangte Behörde die mit 24. Jänner 2007 datierte und am 25. Jänner 2007 der erstinstanzlichen Behörde zugestellte "Ausfertigung" des mündlich verkündeten Bescheides dahin, dass in diese "Ausfertigung" der (mit der mündlichen Verkündung übereinstimmende) Spruch aufgenommen werde. Offenbar aus Versehen sei der Spruch in die "Ausfertigung" des (mündlich verkündeten) Bescheides nicht aufgenommen worden. Der Berufungswerber werde darauf hingewiesen, dass dieser Berichtigungsbescheid mit dem

"Berufungsbescheid" vom 24. Jänner 2007 eine Einheit bilde und der

"Berufungsbescheid" vom 24. Jänner 2007 im Sinne der eingangs wiedergegebenen Berichtigung als geändert gelte.

Über die Frage der Zulässigkeit der ausdrücklich nur gegen den Berichtigungsbescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die Frage der Zulässigkeit der ausdrücklich nur gegen den Berichtigungsbescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer geht - zusammengefasst - davon aus, dass der "Berufungsbescheid" vom 24. Jänner 2007 rechtlich unbeachtlich sei, weil ihm kein - für den Bescheidcharakter erforderlicher - Abspruch über subjektive Rechte zu entnehmen sei; liege demnach aber kein Bescheid vor, könne dieser auch nicht berichtigt werden.

Die schriftliche Ausfertigung des bereits erlassenen (mündlich verkündeten) Bescheides entbehrt des Bescheidcharakters:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 1139, insbesondere unter E 251 zitierte hg. Rechtsprechung) bildet ein Berichtigungsbescheid mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit, tritt aber nicht an dessen Stelle und kann nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht. Mangelt es der berichtigten Erledigung am Bescheidcharakter (vgl. zum "Spruch" als Wesensmerkmal des Bescheides etwa den hg. Beschluss vom 30. Mai 1997, Zl. 97/02/0134), so muss auch der "Berichtigungsbescheid" ins Leere gehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , nur etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 1139, insbesondere unter E 251 zitierte hg. Rechtsprechung) bildet ein Berichtigungsbescheid mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit, tritt aber nicht an dessen Stelle und kann nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht. Mangelt es der berichtigten Erledigung am Bescheidcharakter vergleiche , zum "Spruch" als Wesensmerkmal des Bescheides etwa den hg. Beschluss vom 30. Mai 1997, Zl. 97/02/0134), so muss auch der "Berichtigungsbescheid" ins Leere gehen.

Die "Berichtigung" eines "Nichtbescheides" greift somit in keine subjektiv-öffentlichen Rechte ein; die mit 24. Jänner 2007 datierte - keinen Spruch enthaltende - schriftliche "Ausfertigung" des mündlich verkündeten Bescheides vom 18. Jänner 2007 hätte im Übrigen ohne Erlassung eines "Berichtigungsbescheides" durch eine dem mündlich verkündeten Bescheid entsprechende schriftliche Ausfertigung (mit Spruch) ersetzt werden können.

Da somit der Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden konnte, war die Beschwerde als unzulässig gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Da somit der Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden konnte, war die Beschwerde als unzulässig gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 31. Juli 2007

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020124.X00

Im RIS seit

16.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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