TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/31 2007/02/0070

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art129a Abs3;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art22;
B-VG Art89 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VerfGG 1953 §57 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 22 heute
  2. B-VG Art. 22 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  3. B-VG Art. 22 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 22 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 22 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 30. Jänner 2007, Zl. E 002/11/2005.200/010, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: GM in Wien, vertreten durch Dr. Georg Zwolanek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Georg Coch-Platz 3/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 10. Oktober 2005 wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für schuldig befunden, sie habe am 12. März 2005 um 07.08 Uhr als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf der A 4 an einem näher umschriebenen Ort die mit Verkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h überschritten, indem sie mit einer Geschwindigkeit von 135 km/h gefahren sei. Die Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 10. Oktober 2005 wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für schuldig befunden, sie habe am 12. März 2005 um 07.08 Uhr als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf der A 4 an einem näher umschriebenen Ort die mit Verkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h überschritten, indem sie mit einer Geschwindigkeit von 135 km/h gefahren sei. Die Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. Jänner 2007 Folge, behob dieses Straferkenntnis und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG ein.Der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. Jänner 2007 Folge, behob dieses Straferkenntnis und stellte das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung zusammengefasst darauf, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Akt, betreffend die im Berufungsverfahren relevante Verordnung in Hinsicht auf die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung trotz Ersuchen nicht vorgelegt habe.

Da mangels Vorlage des diesbezüglichen "Originalverordnungsaktes" davon auszugehen sei, dass das gesamte Verfahren der Verordnungserzeugung rechtswidrig gewesen sei, sei auch davon auszugehen, dass - wie von der Mitbeteiligten argumentiert - die Kundmachung der Verordnung rechtswidrig gewesen sei.

Demgegenüber verweist der beschwerdeführende Bundesminister auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2006, V 53/05, V 78/05. Dies führt zum Erfolg der Beschwerde:

Zum Vorbringen des dort antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenates (UVS), es sei aus - näher ausgeführten Gründen -

immer dann, wenn eine zur Anfechtung von Verordnungen berufene Behörde nicht in der Lage sei, das gesetzmäßige Zustandekommen der Verordnung zu überprüfen, von der Gesetzwidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit der Verordnung auszugehen, verwies der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf Folgendes:

"Wenn ein UVS gegen eine in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwendende Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hegt, so hat er einen Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art. 139 Abs. 1 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG). Ein solcher Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen (§ 57 Abs. 1 VfGG). Gemäß Art. 22 B-VG sind alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Ausgehend davon ist eine verordnungserlassende Behörde gemäß Art. 22 B-VG einem UVS, der gegen eine in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwendende Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hegt, insoweit zur Hilfeleistung verpflichtet, als der UVS dieser Hilfe zu einer dem § 57 Abs. 1 VfGG entsprechenden Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bedarf. Dies schließt insbesondere auch die Übermittlung der Verordnungsakten ein. Anders als der UVS aber meint, führt ein Verstoß gegen diese verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur Amtshilfe nicht zur Gesetzwidrigkeit der betreffenden Verordnung. Es besteht aber auch keine verfassungsrechtliche Regelung, die den Verfassungsgerichtshof ermächtigen würde, in einem Fall wie dem hier vorliegenden über den behaupteten Verstoß gegen die Verpflichtung zur Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG zu erkennen.""Wenn ein UVS gegen eine in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwendende Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hegt, so hat er einen Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Artikel 139, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG). Ein solcher Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen (Paragraph 57, Absatz eins, VfGG). Gemäß Artikel 22, B-VG sind alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Ausgehend davon ist eine verordnungserlassende Behörde gemäß Artikel 22, B-VG einem UVS, der gegen eine in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwendende Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hegt, insoweit zur Hilfeleistung verpflichtet, als der UVS dieser Hilfe zu einer dem Paragraph 57, Absatz eins, VfGG entsprechenden Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bedarf. Dies schließt insbesondere auch die Übermittlung der Verordnungsakten ein. Anders als der UVS aber meint, führt ein Verstoß gegen diese verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur Amtshilfe nicht zur Gesetzwidrigkeit der betreffenden Verordnung. Es besteht aber auch keine verfassungsrechtliche Regelung, die den Verfassungsgerichtshof ermächtigen würde, in einem Fall wie dem hier vorliegenden über den behaupteten Verstoß gegen die Verpflichtung zur Amtshilfe gemäß Artikel 22, B-VG zu erkennen."

Aus diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist somit zu schließen, dass der beschwerdeführende Bundesminister gemäß Art. 22 B-VG zwar verpflichtet gewesen wäre, dem Ersuchen der belangten Behörde um Übermittlung des Verordnungsaktes nachzukommen, dass aber die belangte Behörde nicht allein aus der Unterlassung der Vorlage des Aktes, betreffend die in Rede stehende Verordnung, davon ausgehen konnte, dass diese "rechtswidrig" sei. Der davon abgeleitete weitere Schluss, es sei auch davon auszugehen, dass die Kundmachung dieser Verordnung rechtswidrig gewesen sei, ist gleichfalls unzulässig. Die belangte Behörde war somit (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 129a Abs. 3 iVm § 89 Abs. 2 B-VG) nicht berechtigt, deshalb infolge einer mangelnden Rechtsgrundlage von der Bestrafung der Mitbeteiligten abzusehen. Im Übrigen sei ergänzend bemerkt, dass dem Normunterworfenen immerhin die Möglichkeit verbleibt, im Rahmen einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG seine Normbedenken dem Verfassungsgerichtshof vorzutragen und eine entsprechende Prüfung gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG anzuregen.Aus diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist somit zu schließen, dass der beschwerdeführende Bundesminister gemäß Artikel 22, B-VG zwar verpflichtet gewesen wäre, dem Ersuchen der belangten Behörde um Übermittlung des Verordnungsaktes nachzukommen, dass aber die belangte Behörde nicht allein aus der Unterlassung der Vorlage des Aktes, betreffend die in Rede stehende Verordnung, davon ausgehen konnte, dass diese "rechtswidrig" sei. Der davon abgeleitete weitere Schluss, es sei auch davon auszugehen, dass die Kundmachung dieser Verordnung rechtswidrig gewesen sei, ist gleichfalls unzulässig. Die belangte Behörde war somit vergleiche , in diesem Zusammenhang Artikel 129 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 2, B-VG) nicht berechtigt, deshalb infolge einer mangelnden Rechtsgrundlage von der Bestrafung der Mitbeteiligten abzusehen. Im Übrigen sei ergänzend bemerkt, dass dem Normunterworfenen immerhin die Möglichkeit verbleibt, im Rahmen einer Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG seine Normbedenken dem Verfassungsgerichtshof vorzutragen und eine entsprechende Prüfung gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG anzuregen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 31. Juli 2007

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020070.X00

Im RIS seit

24.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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