Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E087 EG Art87 Abs1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2007/0006 18. Dezember 2008 * EuGH-Zahl: C-384/07 * Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG iVm §62 VwGG: 2005/05/0232 B 31. Juli 2007 2004/05/0301 B 31. Juli 2007 2006/05/0268 B 31. Juli 2007 2005/05/0206 B 31. Juli 2007 2005/05/0226 B 31. Juli 2007 2004/05/0315 B 21. September 2007 2004/05/0316 B 21. September 2007 2004/05/0261 B 21. September 2007 2006/05/0244 B 21. September 2007 2005/05/0060 B 21. September 2007 2005/05/0061 B 21. September 2007 2004/05/0260 B 21. September 2007 2004/05/0320 B 21. September 2007 2005/05/0057 B 21. September 2007 2005/05/0033 B 31. Juli 2007 2004/05/0255 B 31. Juli 2007 2004/05/0318 B 31. Juli 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007CJ0384 18. Dezember 2008 * Vorabentscheidungsantrag mit 2008/05/0276 B 24. Juni 2009 zurückgezogenBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerden der WIENSTROM GmbH in Wien, vertreten durch DDr. Hans Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47, gegen die Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11. Oktober 2004, Zl. BMWA-555.300/5288-IV/5/2004, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 2. November 2004, Zl. BMWA- 555.300/5328-IV/5/2004, betreffend Unterstützungstarif nach dem Ökostromgesetz für das Jahr 2003 (Verwaltungsgerichtshof Zl. 2004/05/0274), und vom 7. Dezember 2006, Zl. BMWA-555.300/0184- IV/5/2006,betreffend Unterstützungstarif nach dem Ökostromgesetz für das Jahr 2005 (Verwaltungsgerichtshof Zl. 2007/05/0012), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Erfordert die Berücksichtigung des Art. 88 Abs. 3 letzter Satz EG, dass das nationale Gericht dem nach innerstaatlichen Recht grundsätzlich berechtigten Beihilfeempfänger weitere Beihilfeleistungen unter Hinweis auf das dort genannte Durchführungsverbot verweigert, obwohl einerseits die Kommission die Nicht-Notifizierung der Beihilfe zwar bedauert, aber weder eine Negativentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 noch eine Maßnahme nach Art 14 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 getroffen hat, andererseits eine Verletzung von Rechten Dritter nicht aktenkundig ist? 1. Erfordert die Berücksichtigung des Artikel 88, Absatz 3, letzter Satz EG, dass das nationale Gericht dem nach innerstaatlichen Recht grundsätzlich berechtigten Beihilfeempfänger weitere Beihilfeleistungen unter Hinweis auf das dort genannte Durchführungsverbot verweigert, obwohl einerseits die Kommission die Nicht-Notifizierung der Beihilfe zwar bedauert, aber weder eine Negativentscheidung im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, noch eine Maßnahme nach Artikel 14, Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 getroffen hat, andererseits eine Verletzung von Rechten Dritter nicht aktenkundig ist?
2. Steht das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG der Anwendung einer innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung entgegen, wenn sich die Anwendung auf die Neufassung dieses Gesetzes stützt, von der die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, obwohl einerseits die Maßnahme Zeiträume vor dieser Neufassung betrifft und die für die Vereinbarkeitserklärung entscheidenden Neuerungen für diesen Zeitraum noch nicht anwendbar waren, andererseits eine Verletzung von Rechten Dritter nicht aktenkundig ist ? 2. Steht das Durchführungsverbot gemäß Artikel 88, Absatz 3, EG der Anwendung einer innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung entgegen, wenn sich die Anwendung auf die Neufassung dieses Gesetzes stützt, von der die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, obwohl einerseits die Maßnahme Zeiträume vor dieser Neufassung betrifft und die für die Vereinbarkeitserklärung entscheidenden Neuerungen für diesen Zeitraum noch nicht anwendbar waren, andererseits eine Verletzung von Rechten Dritter nicht aktenkundig ist ?
Begründung
1. Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist nicht nur ein Netzbetreiber, sondern auch Erzeuger von Elektrizität; sie betreibt in Wien mehrere Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (im Folgenden: KWK-Anlagen). Dort wird auch Wärme (Fernwärme) produziert; die Beschwerdeführerin erhält dafür Förderungen nach den in der Folge noch zitierten Bestimmungen des österreichischen Ökostromgesetzes. Ihre grundsätzliche Förderungswürdigkeit wurde durch Bescheide des hier belangten Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (im Folgenden: belangte Behörde) anerkannt:
(Zu 2004/05/0274):
Auf Grund eines entsprechenden Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft sprach die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 11. Oktober 2004 (berichtigt durch den Bescheid vom 2. November 2004) aus, dass die Gesellschaft für drei KWK-Anlagen eine Unterstützung für das Jahr 2003 in Höhe von insgesamt EUR 37,335.602,20 für 3.919,687.320 kWh erzeugte KWK-Energie erhält. Da bereits Vorauszahlungen in der Höhe von EUR 44,551.514,75 erfolgt seien, müsse die Differenz in der Höhe von EUR 7,215.912,55 rückgeführt werden. Nach Ansicht der belangten Behörde hänge die Zuerkennung des gesetzlichen Höchstbetrages von 1,5 Cent pro kWh KWK-Strom von dem im Gesetz genannten Marktpreis für elektrische Energie von EUR 24,-- pro MWh ab, der Marktpreis habe aber im Jahr 2003 durchschnittlich EUR 29,45 pro MWh betragen, weshalb eine Kürzung erfolgt sei.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wendet sich die Gesellschaft dagegen, dass der im Gesetz festgelegte Unterstützungstarif von 1,5 Cent pro kWh KWK-Strom wegen Veränderung des Marktpreises gekürzt werden dürfe. Weiters bestreitet sie die Berechnung des Marktpreises durch die belangte Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof richtete mit Schreiben vom 8. Juli 2005 an die belangte Behörde die Frage, ob bezüglich der hier gegenständlichen Förderung nach den §§ 12 f Ökostromgesetz eine Notifizierung im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV erfolgt sei.Der Verwaltungsgerichtshof richtete mit Schreiben vom 8. Juli 2005 an die belangte Behörde die Frage, ob bezüglich der hier gegenständlichen Förderung nach den Paragraphen 12, f Ökostromgesetz eine Notifizierung im Sinne des Artikel 88, Absatz 3, EGV erfolgt sei.
Die belangte Behörde äußerte sich dazu in ihrem Schreiben vom 27. Juli 2005 auszugsweise wie folgt:
"... Dazu wird bekannt gegeben, dass Österreich - in Anlehnung an das PreussenElektra-Erkenntnis des EUGH - die Ansicht vertreten hat, dass die nach dem Ökostromgesetz ausgezahlten Förderungen keine aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen darstellen. Deshalb wurde das Ökostromgesetz auch nicht gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert.
Da die Europäische Kommission jedoch der Auffassung ist, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Ökostromgesetz Vorschriften enthält, die staatliche Beilhilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EGV beinhalten, wurde die Maßnahme als nicht notifizierte Beihilfe in das NN Register (NN 162/2003) eingetragen. Seither prüft die Europäische Kommission, ob das Ökostromgesetz eventuell doch Beihilfenelemente enthält und ob diese mit dem Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen kompatibel sind. ..."Da die Europäische Kommission jedoch der Auffassung ist, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Ökostromgesetz Vorschriften enthält, die staatliche Beilhilfen im Sinne von Artikel 87, Absatz eins, EGV beinhalten, wurde die Maßnahme als nicht notifizierte Beihilfe in das NN Register (NN 162/2003) eingetragen. Seither prüft die Europäische Kommission, ob das Ökostromgesetz eventuell doch Beihilfenelemente enthält und ob diese mit dem Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen kompatibel sind. ..."
Eine unter Anschluss dieser Äußerung ergangene Aufforderung an die Beschwerdeführerin vom 8. August 2005, sich zum Beihilfencharakter der hier begehrten Förderung zu äußern, ließ die Beschwerdeführerin unbeantwortet.
(2007/05/0012)
Auf Grund eines entsprechenden Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 23. Dezember 2004 sprach die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 7. Dezember 2006 aus, dass die Gesellschaft für eine bestimmte, "modernisierte" KWK-Anlage eine Unterstützung für das Jahr 2005 in Höhe von EUR 5,688.703,47 erhält; die Energie-Control GmbH wurde mit der Überweisung des noch nicht ausbezahlten Betrages beauftragt. Diese Unterstützung wurde für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals gewährt; eine in diesem Bescheid gleichfalls zugesprochene Unterstützung für erzeugte KWK-Energie ist von der Beschwerde nicht erfasst.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wendet sich die Gesellschaft gegen den von der belangte Behörde angenommenen Basisbetrag zur Berechnung der Zinsen und gegen den von der belangte Behörde angenommenen Zinssatz; nach dem Antrag vom 23. Dezember 2004 hätte die Unterstützung aus diesem Titel EUR 8,487.228,00 betragen müssen.
Einer Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, sich zum Beihilfencharakter unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 5. Oktober 2006, C-368/04 (Transalpine Ölleitung) zu äußern, kam die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 26. März 2007 und die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 14. Mai 2007, Seite 1- 3, nach.
2. Österreichische Rechtslage:
Die Förderung von KWK-Anlagen wird durch das seit 1. Jänner 2003 geltende Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz; Bundesgesetzblatt I Nr. 149/2002; ÖG alt), geregelt. Diese Fassung des Gesetzes fand bei Erlassung des Bescheides vom 2. November 2004 (2004/05/0074) Anwendung. Am 2. Oktober 2006 trat, von einzelnen Bestimmungen abgesehen, die Novelle Bundesgesetzblatt I Nr. 105/2006 (im Folgenden: ÖG neu) in Kraft; sie fand somit bei Erlassung des Bescheides vom 7. Dezember 2006 Anwendung. Die im gegebenen Zusammenhang relevanten Bestimmungen lauten, wobei Veränderungen durch das ÖG neu kursiv bzw. durch Unterstreichung des nicht mehr geltenden Wortlautes des ÖG alt dargestellt sind, wie folgt:
"Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regeltParagraph 2, (1) Dieses Bundesgesetz regelt
...
6. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entstehenden Aufwendungen.
...
2. Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung.
Umsetzung von EU-Recht
§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 2001, S 33) umgesetzt. Paragraph 3, Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 2001, S 33) umgesetzt.
Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie
§ 12. Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass Paragraph 12, Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Paragraph 13,) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
§ 13. (1) Betreibern von bestehenden und modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cents pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kosten bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten; ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen, Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-Anlagen werden die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt. ... Paragraph 13, (1) Betreibern von bestehenden und modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cents pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kosten bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten; ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen, Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-Anlagen werden die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt. ...
2/3*W/B + E/B >= 0,55 0,60
W = Wärmemenge, die an das öffentliche Fernwärmenetz
abgegeben wird (kWh),
B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh,
E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche
Elektrizitätsnetz abgegeben wird.
Ab dem Jahre 2005 erhöht sich die aus vorstehender Formel ergebende Relation (Effizienzkriterium) auf 0,6. Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.
(10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt durch einen einheitlichen Zuschlag (KWK-Zuschlag) auf alle an Endverbraucher abgegebenen Strommengen, der von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt einzuheben ist und auf der Rechnung für die Endverbraucher getrennt auszuweisen ist. Die Höhe des Zuschlages hat den erwarteten Aufwendungen für die Mehraufwendungen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu entsprechen und darf in den Jahren 2003 und 2004 höchstens 0,15 Cent/kWh, in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh, in den Jahren 2007 und 2008 höchstens 0,10 Cent/kWh und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens 0,05 Cent/kWh betragen. Der Zuschlag ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich im Vorhinein festzulegen. Etwaige Differenzen sind im jeweiligen Folgejahr auszugleichen. Kann mit diesen Zuschlägen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist der Unterstützungstarif für alle Anlagen anteilsmäßig zu kürzen.
(10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt ab dem in § 32a Abs 4 genannten Zeitpunkt durch die Zählpunktpauschale gemäß § 22a. Davon sind Mittel in Höhe von 60 Millionen Euro für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen. Von diesen Mitteln sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die industriell verwendet werden und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell verwendet werden. In den Jahren 2003 und 2004 darf der KWK Zuschlag höchstens 0,15 Cent/kWh und in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh betragen. In den Jahren 2007 und 2008 dürfen höchstens jeweils 54,5 Mio. Euro und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens jeweils 28 Mio Euro über die Zählpunktpauschale gemäß § 22a für die Unterstützung von KWK Anlagen bereitgestellt werden. Ab dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt ist die Einhebung eines KWK Zuschlages in Cent/kWh unzulässig. Nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt keine Unterstützung bestehender und nach dem 31. Dezember 2010 keine Unterstützung modernisierter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Nach dem 30. September 2012 ... (10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt ab dem in Paragraph 32 a, Absatz 4, genannten Zeitpunkt durch die Zählpunktpauschale gemäß Paragraph 22 a, Davon sind Mittel in Höhe von 60 Millionen Euro für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zur Verfügung zu stellen. Von diesen Mitteln sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die industriell verwendet werden und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell verwendet werden. In den Jahren 2003 und 2004 darf der KWK Zuschlag höchstens 0,15 Cent/kWh und in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh betragen. In den Jahren 2007 und 2008 dürfen höchstens jeweils 54,5 Mio. Euro und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens jeweils 28 Mio Euro über die Zählpunktpauschale gemäß Paragraph 22 a, für die Unterstützung von KWK Anlagen bereitgestellt werden. Ab dem in Paragraph 32 a, Absatz 4, genannten Zeitpunkt ist die Einhebung eines KWK Zuschlages in Cent/kWh unzulässig. Nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt keine Unterstützung bestehender und nach dem 31. Dezember 2010 keine Unterstützung modernisierter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Nach dem 30. September 2012 ...
(11) Die gemäß Abs. 10 eingehobenen Beträge sind vom Netzbetreiber monatlich an die Energie-Control GmbH abzuführen. Die Energie-Control GmbH kann den vom Netzbetreiber abzuführenden Beitrag mit Bescheid vorschreiben. Die Energie-Control GmbH hat aus den, von den Netzbetreibern eingehobenen Beträgen die Mittel, die an den Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gemäß Abs. 1 zu entrichten sind, bereitzustellen. (11) Die gemäß Absatz 10, eingehobenen Beträge sind vom Netzbetreiber monatlich an die Energie-Control GmbH abzuführen. Die Energie-Control GmbH kann den vom Netzbetreiber abzuführenden Beitrag mit Bescheid vorschreiben. Die Energie-Control GmbH hat aus den, von den Netzbetreibern eingehobenen Beträgen die Mittel, die an den Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gemäß Absatz eins, zu entrichten sind, bereitzustellen.
(11) Die Energie-Control GmbH hat im Rahmen der gemäß § 22a bereitgestellten Mittel die Abwicklung des Kostenersatzes für KWK-Energie durchzuführen. (11) Die Energie-Control GmbH hat im Rahmen der gemäß Paragraph 22 a, bereitgestellten Mittel die Abwicklung des Kostenersatzes für KWK-Energie durchzuführen.
...
Zählpunktpauschale ab dem Kalenderjahr 2007
§ 22a. Paragraph 22 a,
(1) Das Zählpunktpauschale beträgt für die Jahre 2007 bis einschließlich 2009:
1. für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
2. für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
3. für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer Euro 3 300 pro Kalenderjahr;
4. für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer Euro 300 pro Kalenderjahr;
5. für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 pro Kalenderjahr.
(2) Für die dem Kalenderjahr 2009 folgenden Jahre hat die Energie-Control Kommission die für die einzelnen Netzebenen geltenden Zählpunktpauschalen, beginnend mit dem Jahr 2010, alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen: Von dem für die Förderung von Ökoenergie (einschließlich Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraft, jedoch ausgenommen Förderbedarf für Kleinwasserkraft) und Investitionszuschüssen fossiler KWK sowie Unterstützung bestehender und modernisierter KWK-Anlagen erforderlichen Unterstützungsvolumen sind - basierend auf Prognosen - 38 % durch jene Mittel abzudecken, die durch das Zählpunktpauschale vereinnahmt werden. Dabei sind die in Abs. 1 ausgewiesenen Zählpunktpauschalen im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% des erforderlichen Unterstützungsvolumens durch die aus der Verrechnung der Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mittel abgedeckt werden. (2) Für die dem Kalenderjahr 2009 folgenden Jahre hat die Energie-Control Kommission die für die einzelnen Netzebenen geltenden Zählpunktpauschalen, beginnend mit dem Jahr 2010, alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen: Von dem für die Förderung von Ökoenergie (einschließlich Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraft, jedoch ausgenommen Förderbedarf für Kleinwasserkraft) und Investitionszuschüssen fossiler KWK sowie Unterstützung bestehender und modernisierter KWK-Anlagen erforderlichen Unterstützungsvolumen sind - basierend auf Prognosen - 38 % durch jene Mittel abzudecken, die durch das Zählpunktpauschale vereinnahmt werden. Dabei sind die in Absatz eins, ausgewiesenen Zählpunktpauschalen im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% des erforderlichen Unterstützungsvolumens durch die aus der Verrechnung der Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
§ 30d.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 30 d, Punkt (, römisch fünf e, r, f, a, s, s, u, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g,)
(1) Für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt sind Stromhändler, die Ökostrom oder KWK-Energie importieren und diesen importierten Ökostrom oder diese importierte KWK-Energie an inländische Endverbraucher verkaufen, sowie Endverbraucher, die Ökostrom oder KWK-Energie für den eigenen Bedarf importieren, berechtigt, die Erstattung des Förderbeitrages für Kleinwasserkraft oder für sonstigen Ökostrom bei der Energie-Control GmbH oder KWK-Zuschläge für KWK-Energie beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu verlangen. (1) Für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem in Paragraph 32 a, Absatz 4, genannten Zeitpunkt sind Stromhändler, die Ökostrom oder KWK-Energie importieren und diesen importierten Ökostrom oder diese importierte KWK-Energie an inländische Endverbraucher verkaufen, sowie Endverbraucher, die Ökostrom oder KWK-Energie für den eigenen Bedarf importieren, berechtigt, die Erstattung des Förderbeitrages für Kleinwasserkraft oder für sonstigen Ökostrom bei der Energie-Control GmbH oder KWK-Zuschläge für KWK-Energie beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu verlangen.
§ 32a. Paragraph 32 a,
(4) §§ 22a und 22b treten am 1. Jänner 2007 in Kraft." (4) Paragraphen 22 a und 22 b treten am 1. Jänner 2007 in Kraft."
Bezüglich der mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden ist auf das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG; BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2002) zu verweisen, dessen hier relevante Bestimmungen lauten:Bezüglich der mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden ist auf das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,) zu verweisen, dessen hier relevante Bestimmungen lauten:
"Elektrizitätsbehörde
§ 2. In Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die in Vollziehung Bundessache sind, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Elektrizitätsbehörde. Paragraph 2, In Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die in Vollziehung Bundessache sind, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Elektrizitätsbehörde.
Zuständigkeit
§ 3. ... Paragraph 3, ...
§ 5. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 3 700 000 EUR gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.Paragraph 5, (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 3 700 000 EUR gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.
Aufgaben der Energie-Control GmbH
§ 7. (1) Die Energie-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, dieParagraph 7, (1) Die Energie-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die
...
5. im Ökostromgesetz der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Energie-Control Kommission (§ 16) zuständig ist. ..." 5. im Ökostromgesetz der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Energie-Control Kommission (Paragraph 16,) zuständig ist. ..."
Zusammengefasst lässt sich die Förderung der KWK-Anlagen in Österreich wie folgt darstellen, wobei (auch im weiteren Text) die Gesetzeszitate ohne nähere Angabe das Ökostromgesetz (in beiden Fassungen) betreffen:
Der Betreiber einer dem gesetzlichen Effizienzkriterium entsprechenden KWK-Anlage erhält eine Förderung (im Gesetz auch Unterstützungstarif genannt) für den gleichzeitig mit der Fernwärme erzeugten Strom. Vorraussetzung ist, dass die KWK-Anlage der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen jeweils im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird; die gewonnene Energie muss unmittelbar, effizienzmaximiert und als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt werden. Die Höhe der Förderung war für die Jahre 2003 und 2004 insofern gesetzlich begrenzt, als sie nicht mehr als 1,5 Cent pro KWh KWK-Strom betragen durfte (§ 13 Abs. 3). Ab dem Jahr 2005 bestimmt die belangte Behörde die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in Cent pro kWh Stromerzeugung. Diese Kosten bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten sowie bei modernisierten KWK-Anlagen Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Die belangte Behörde kann die Höhe der Förderung als Ergebnis ihrer Überprüfung neu festlegen (§ 13 Abs. 8). (Anmerkung: Dies ist hier erfolgt und Grund der vorliegenden Beschwerden). Mit der Auszahlung der Förderung ist eine als staatliche Stelle anzusehende Gesellschaft, die Energie-Control-GesmbH (im Folgenden: ECG), betraut (§ 13 Abs. 1 erster Satz).Der Betreiber einer dem gesetzlichen Effizienzkriterium entsprechenden KWK-Anlage erhält eine Förderung (im Gesetz auch Unterstützungstarif genannt) für den gleichzeitig mit der Fernwärme erzeugten Strom. Vorraussetzung ist, dass die KWK-Anlage der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen jeweils im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird; die gewonnene Energie muss unmittelbar, effizienzmaximiert und als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt werden. Die Höhe der Förderung war für die Jahre 2003 und 2004 insofern gesetzlich begrenzt, als sie nicht mehr als 1,5 Cent pro KWh KWK-Strom betragen durfte (Paragraph 13, Absatz 3,). Ab dem Jahr 2005 bestimmt die belangte Behörde die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in Cent pro kWh Stromerzeugung. Diese Kosten bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten sowie bei modernisierten KWK-Anlagen Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Die belangte Behörde kann die Höhe der Förderung als Ergebnis ihrer Überprüfung neu festlegen (Paragraph 13, Absatz 8,). (Anmerkung: Dies ist hier erfolgt und Grund der vorliegenden Beschwerden). Mit der Auszahlung der Förderung ist eine als staatliche Stelle anzusehende Gesellschaft, die Energie-Control-GesmbH (im Folgenden: ECG), betraut (Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz).
Aufgebracht wurden die Fördermittel nach dem ÖG alt durch einen einheitlichen Zuschlag auf an alle Endverbraucher abgegebenen Strommengen, der auf den Rechnungen gesondert auszuweisen ist. Die Höhe des Zuschlages wird von der belangten Behörde bestimmt und durfte in den Jahren 2003 und 2004 höchstens 0,15 Cent pro KWh, in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent pro KWh betragen (§ 13 Abs. 10). Die Endverbraucher leisteten diese Zuschläge an die Netzbetreiber, die ihrerseits die eingehobenen Beträge an die ECG abführen. Ab dem 1. Jänner 2007 ist - wie in dem allerdings schon am 2. Oktober 2006 in Kraft getretenen ÖG neu geregelt - die Aufbringung der Mittel mittels einer "Zählpunktpauschale" anders gestaltet, die Abwicklung verbleibt aber bei der ECG (§ 13 Abs. 11 ÖG neu).Aufgebracht wurden die Fördermittel nach dem ÖG alt durch einen einheitlichen Zuschlag auf an alle Endverbraucher abgegebenen Strommengen, der auf den Rechnungen gesondert auszuweisen ist. Die Höhe des Zuschlages wird von der belangten Behörde bestimmt und durfte in den Jahren 2003 und 2004 höchstens 0,15 Cent pro KWh, in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent pro KWh betragen (Paragraph 13, Absatz 10,). Die Endverbraucher leisteten diese Zuschläge an die Netzbetreiber, die ihrerseits die eingehobenen Beträge an die ECG abführen. Ab dem 1. Jänner 2007 ist - wie in dem allerdings schon am 2. Oktober 2006 in Kraft getretenen ÖG neu geregelt - die Aufbringung der Mittel mittels einer "Zählpunktpauschale" anders gestaltet, die Abwicklung verbleibt aber bei der ECG (Paragraph 13, Absatz 11, ÖG neu).
Eine besondere Abnahmepflicht sieht das österreichische Fördersystem für KWK-Anlagen hingegen nicht vor.
3. Verfahren vor der Europäischen Kommission
Die im ÖG alt getroffenen Maßnahmen bei KWK-Anlagen wurden von der Kommission als nicht notifizierte Beihilfe unter NN 162/B/2003, die bezüglich des ÖG neu erfolgte Notifikation unter N 317/B/2006 registriert.
Zu diesem Verfahren erlaubt sich der Verwaltungsgerichtshof, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die umfangreichen Darlegungen in der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2006, C (2006) 2964 endg., zu verweisen. Hervorzuheben sind die unter den Randnrn. 39 bis 41 wiedergegebenen rechtlichen Erwägungen und die unter den Randnrn. 55f. wiedergegebe Entscheidung:
Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.
4. Zur ersten Vorlagefrage:
Diese Frage bezieht sich nur auf die mit Bescheid vom 2. November 2004 durchgeführte Maßnahme; diese Maßnahme wurde durchgeführt, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung getroffen hatte. Um die Konsequenzen der Verletzung des Art. 88 Abs. 3 letzter Satz EG beurteilen zu können, muss zunächst feststehen, ob durch das ÖG alt überhaupt eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG gewährt worden war.Diese Frage bezieht sich nur auf die mit Bescheid vom 2. November 2004 durchgeführte Maßnahme; diese Maßnahme wurde durchgeführt, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung getroffen hatte. Um die Konsequenzen der Verletzung des Artikel 88, Absatz 3, letzter Satz EG beurteilen zu können, muss zunächst feststehen, ob durch das ÖG alt überhaupt eine Beihilfe im Sinne des Artikel 87, EG gewährt worden war.
Diesbezüglich verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die nachstehenden Darlegungen in der Entscheidung der Kommission:
Zur Randnr. 28 sei insbesondere auf § 2 Abs. 2 Z. 2 bzw. § 12 Abs. 1 verwiesen, wonach nur Anlagen gefördert werden, deren Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung, also insbesondere nicht der Eigenversorgung dienen; auch damit werden im Sinne der Definition im Art 87 Abs 1 EG nur bestimmte Unternehmen begünstigt. Bemerkt wird unter Bedachtnahme auf die Randnrn. 21 bis 24 der Entscheidung der Kommission weiters, dass das ÖG alt, unter dessen Regime die hier gegenständliche Maßnahme durchgeführt worden war, eine Erstattung des auf importierten KWK-Strom erhobenen Zuschlages (siehe jetzt § 30d ÖG neu) noch nicht kannte.Zur Randnr. 28 sei insbesondere auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Paragraph 12, Absatz eins, verwiesen, wonach nur Anlagen gefördert werden, deren Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung, also insbesondere nicht der Eigenversorgung dienen; auch damit werden im Sinne der Definition im Artikel 87, Absatz eins, EG nur bestimmte Unternehmen begünstigt. Bemerkt wird unter Bedachtnahme auf die Randnrn. 21 bis 24 der Entscheidung der Kommission weiters, dass das ÖG alt, unter dessen Regime die hier gegenständliche Maßnahme durchgeführt worden war, eine Erstattung des auf importierten KWK-Strom erhobenen Zuschlages (siehe jetzt Paragraph 30 d, ÖG neu) noch nicht kannte.
Ausführlich begründet hat die Kommission schließlich, dass die Voraussetzung "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe" (Art. 87 Abs. 1 EG) vorliegt. Sie hat in den Randnrn. 31 bis 36 die entscheidenden Unterschiede zum PreussenElektra-Urteil des EuGH (C-379/98) herausgearbeitet:Ausführlich begründet hat die Kommission schließlich, dass die Voraussetzung "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe" (Artikel 87, Absatz eins, EG) vorliegt. Sie hat in den Randnrn. 31 bis 36 die entscheidenden Unterschiede zum PreussenElektra-Urteil des EuGH (C-379/98) herausgearbeitet:
Hervorzuheben ist, dass der Förderbeitrag von allen Verbrauchern, unabhängig von der tatsächlichen Abnahme von KWK-Energie, eingehoben und an eine staatliche Stelle (als solche muss die ECG ohne weiteres angesehen werden) übertragen wird; die Auswahl der Nutznießer und die Bestimmung der Höhe der Förderung erfolgt - wie gerade hier gegenständlich - durch Hoheitsakt der Behörde und die konkrete Überweisung erfolgt wieder durch eine staatliche Stelle (ECG).
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich daher der in der Randnr. 38 zusammenfassend wiedergegebenen Auffassung der Kommission an, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag darstellt. Dies ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (C.I.L.F.I.T.), sodass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst sieht, diese Frage an den EuGH heranzutragen.Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich daher der in der Randnr. 38 zusammenfassend wiedergegebenen Auffassung der Kommission an, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87, Absatz eins, EG-Vertrag darstellt. Dies ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (C.I.L.F.I.T.), sodass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst sieht, diese Frage an den EuGH heranzutragen.
Dem Wortlaut der Entscheidung der Kommission, Randziffer 55, ist zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob diese Positiv-Entscheidung nur das ÖG neu oder auch das ÖG alt erfasst hat; aus den Erwägungen zuvor, Randnrn. 44 ff, insbesondere 53 f, die die Kommission unter Bedachtnahme auf den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen angestellt hat, ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass sich die Genehmigung nur auf das ÖG neu bezieht. Allerdings ist eine ausdrückliche Negativ-Entscheidung bezüglich des ÖG alt nicht ergangen.
Genau wie im Fall des Urteils des EuGH vom 5. Oktober 2006, C- 368/04 (Transalpine Ölleitung u.a.; TAL) hat auch im Beschwerdefall die Kommission "bedauert, dass Österreich die Maßnahme ohne vorherige Anmeldung durchgeführt und damit gegen Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag verstoßen hat" (Randnr. 39).Genau wie im Fall des Urteils des EuGH vom 5. Oktober 2006, C- 368/04 (Transalpine Ölleitung u.a.; TAL) hat auch im Beschwerdefall die Kommission "bedauert, dass Österreich die Maßnahme ohne vorherige Anmeldung durchgeführt und damit gegen Artikel 88, Absatz 3, EG-Vertrag verstoßen hat" (Randnr. 39).
Bei den Beschwerdeführern in jenem Verfahren, das dem TAL-Urteil zu Grunde lag, handelte es sich um Förderungswerber, die durch die Selektion ausgeschlossen waren. Der EuGH erkannte, dass eine wegen des Verstoßes gegen die Anmeldepflicht rechtswidrige Beihilfe nicht den damals beschwerdeführenden Unternehmen gewährt werden dürfe, weil dies zu einer Ausweitung des Kreises der Empfänger führen und die Wirkungen der Beihilfe verstärken, statt sie beseitigen würde (Randnr. 49 des Urteils).
Hier geht es aber nicht um eine Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger, sondern um eine Erhöhung der Beihilfe für ein Unternehmen, das nach dem innerstaatlichen Recht jedenfalls Begünstigter der Beihilferegelung ist. Beschwerden von Anlagenbetreibern, die nicht in den Genuss der Beihilfe gekommen sind, liegen dem Verwaltungsgerichtshof nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht in der Lage, konkret zu beurteilen, ob und inwieweit durch die (gewünschte erweiterte) Gewährung der Beilhilfe die Interessen Einzelner (hier: Dritter) durch die Durchführung der Maßnahme verletzt werden. Andererseits verletzt die Nichtdurchführung die Interessen der Beschwerdeführerin; in der Rdnr. 48 des Urteils TAL hat der EuGH betont, dass das nationale Gericht die Interessen des Einzelnen schützen muss; hie