TE Vwgh Beschluss 2007/7/31 2007/02/0179

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des AP in F (Frankreich), vertreten durch Dr. Christian Ransmayr Meyndt Ransmayr Schweiger & Partner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 4. April 2007, Zl. UVS-3/16696/2-07, betreffend Zurückweisung eines Rechtsmittels i.A. Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 25. Juni 2007 wurde die (vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene) Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zurückgestellt, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung verschiedene Mängel zu beheben. Unter anderem wurde dem Beschwerdeführer (Punkt 3.) aufgetragen, ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes, bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG). Mit hg. Verfügung vom 25. Juni 2007 wurde die (vom Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene) Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zurückgestellt, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung verschiedene Mängel zu beheben. Unter anderem wurde dem Beschwerdeführer (Punkt 3.) aufgetragen, ein der Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG entsprechendes, bestimmtes Begehren zu stellen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG).

Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2007 eine Ergänzung seiner Beschwerde ein, unterließ es jedoch, dem erwähnten Mängelbehebungsauftrag nachzukommen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der im § 42 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Artikel 131, B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der im Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050).

Im Hinblick auf die Aufforderung an den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 25. Juni 2007, die das, was unter dem vermissten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf § 28 Abs. 1 Z. 6 "in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG" deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag in dieser Hinsicht somit nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050). Im Hinblick auf die Aufforderung an den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 25. Juni 2007, die das, was unter dem vermissten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, "in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, VwGG" deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag in dieser Hinsicht somit nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050).

Der Beschwerdeführer hat allerdings lediglich den Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid "als rechtswidrig" bzw. "wegen Rechtswidrigkeit" aufzuheben. Dies ist jedoch im Sinne der dargestellten hg. Rechtsprechung nicht als diesbezüglich ausreichende Verbesserung der Beschwerde anzusehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.

Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen. Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 31. Juli 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020179.X00

Im RIS seit

16.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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