TE Vfgh Erkenntnis 2002/11/29 G181/02

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Veröffentlicht am 29.11.2002
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Index

86 Veterinärrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Sachentscheidung Wirkung
StGG Art3
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
FleischuntersuchungsG-Nov BGBl I 73/2001 Art2 Abs3
FleischuntersuchungsG §6 Abs3 idF BGBl I 73/2001
FleischuntersuchungsG §51 Abs1a idF BGBl I 73/2001
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung des Verbotes der Bestellung von Amtstierärzten zu Fleischuntersuchungstierärzten; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf Bewerbung um ein öffentliches Amt und die Erwerbsausübungsfreiheit; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung weiterer Bestimmungen des FleischuntersuchungsG mangels Darlegung von Bedenken sowie der Novelle 2001 wegen entschiedener Sache

Spruch

Der Antrag auf Aufhebung des §6 Abs3 erster Satz des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, idF des Art1 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 73/2001, wird abgewiesen. Der Antrag auf Aufhebung des §6 Abs3 erster Satz des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, in der Fassung des Art1 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,, wird abgewiesen.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit ihrem am 13. Mai 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehren 64 Mitglieder des Nationalrates,römisch eins. 1. Mit ihrem am 13. Mai 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehren 64 Mitglieder des Nationalrates,

  • "-Strichaufzählung
    §6 Abs3 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982 idF des Art1 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 73/2001, und§6 Abs3 Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, in der Fassung des Art1 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,, und
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge '§6 Abs3,' in §51 Abs1a Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982 idF des Art1 Z7 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 73/2001, sowiedie Wortfolge '§6 Abs3,' in §51 Abs1a Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, in der Fassung des Art1 Z7 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,, sowie
  • -Strichaufzählung
    Art2 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 73/2001,Art2 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,,
in eventu
  • -Strichaufzählung
    Art2 Abs3 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 73/2001,Art2 Abs3 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,,

als verfassungswidrig aufzuheben."

2. Zu ihrer Antragslegitimation führen die Antragsteller folgendes aus:

"Die einschreitenden Mitglieder des Nationalrates verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates und sind daher gemäß Art140 B-VG und §62 Abs2 VfGG berechtigt, den Antrag zu stellen, Bundesgesetze als verfassungswidrig aufzuheben."

II. a) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 73/2001, haben folgenden Wortlaut:römisch zwei. a) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,, haben folgenden Wortlaut:

"Artikel 1

Das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird wie folgt geändert: Das Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

1. ...

2. §6 Abs3 lautet:

'(3) Amtstierärzte dürfen nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind

  1. 1.Ziffer eins
    Fleischuntersuchungstierärzte gemäß §4 Abs3 und
  2. 2.Ziffer 2
    Amtstierärzte, wenn andere, geeignete Tierärzte nicht zur Verfügung stehen und die Bestellung nicht für den Bereich des Amtssprengels des Amtstierarztes erfolgt und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Bestellung zustimmt.'

              3.              ...

              7.              Nach dem §51 Abs1 wird folgender Abs1a eingefügt:

'(1a) §1 Abs3, §6 Abs3, §16, [...] treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.''(1a) §1 Abs3, §6 Abs3, §16, [...] treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.'

Artikel 2

  1. (1)Absatz eins,Die entgegen der Bestimmung des §6 Abs3 erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt ist nichtig.

  1. (2)Absatz 2,Die Bestellung zum Fleischuntersuchungsarzt erlischt, sobald dieser Tierarzt zum Amtstierarzt bestellt wird.

  1. (3)Absatz 3,Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt erlischt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sofern

  1. 1.Ziffer eins
    die Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt nicht schon vorher widerrufen wird oder
  2. 2.Ziffer 2
    der Fleischuntersuchungstierarzt nicht schon vorher auf Dauer seine Stellung als Amtstierarzt verliert.

  1. (4)Absatz 4,Art2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."

Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2001 wurde am 10. Juli 2001 kundgemacht. Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, wurde am 10. Juli 2001 kundgemacht.

(Anm.: In der Folge wurde mit den Bundesgesetzen BGBl. I Nr. 98/2001 [1. Euro-Umstellungsgesetz - Bund] und BGBl. I Nr. 96/2002 das Fleischuntersuchungsgesetz geändert. Die mit dem vorliegenden Antrag bekämpften Bestimmungen sind davon jedoch nicht berührt.) Anmerkung, In der Folge wurde mit den Bundesgesetzen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, [1. Euro-Umstellungsgesetz - Bund] und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2002, das Fleischuntersuchungsgesetz geändert. Die mit dem vorliegenden Antrag bekämpften Bestimmungen sind davon jedoch nicht berührt.)

b) Der in §6 Abs3 des Fleischuntersuchungsgesetzes (FleischUG) (idF des eben zitierten Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001) bezogene §4 Abs3 lautete zunächst: b) Der in §6 Abs3 des Fleischuntersuchungsgesetzes (FleischUG) in der Fassung des eben zitierten Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,) bezogene §4 Abs3 lautete zunächst:

"Der Landeshauptmann hat die Schlachttier- und Fleischuntersuchung solchen Gemeinden zu übertragen, die über mindestens einen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungstierarzt verfügen."

Durch Art1 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz und das Tierseuchengesetz (TSG) geändert werden, BGBl. I Nr. 96/2002, erhielt §4 Abs3 FleischUG folgenden neuen Wortlaut: Durch Art1 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz und das Tierseuchengesetz (TSG) geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2002,, erhielt §4 Abs3 FleischUG folgenden neuen Wortlaut:

"Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Bundesland Wien darf durch Tierärzte wahrgenommen werden, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen."

III. Die Antragsteller präzisieren ihre Bedenken - nach Darstellung der Rechtslage und ihrer Entwicklung - wie folgt:römisch drei. Die Antragsteller präzisieren ihre Bedenken - nach Darstellung der Rechtslage und ihrer Entwicklung - wie folgt:

"A. Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entspricht ein Gesetz dann nicht dem Gleichheitssatz, wenn die in Betracht kommende Regelung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Jede unsachliche Unterscheidung ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungswidrig (vgl. z.B. VfSlg. 11.011/1986), demzufolge ist - nach Auffassung der Antragsteller - auch eine unsachliche Gleichbehandlung objektiv 'ungleicher' Sachverhalte verfassungswidrig. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entspricht ein Gesetz dann nicht dem Gleichheitssatz, wenn die in Betracht kommende Regelung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Jede unsachliche Unterscheidung ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungswidrig vergleiche z.B. VfSlg. 11.011/1986), demzufolge ist - nach Auffassung der Antragsteller - auch eine unsachliche Gleichbehandlung objektiv 'ungleicher' Sachverhalte verfassungswidrig.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bindet der Gleichheitsgrundsatz also auch den Gesetzgeber. Die vom Verfassungsgerichtshof dazu entwickelte Prüfungsformel stellt darauf ab, dass der Gleichheitsgrundsatz nur 'sachlich gerechtfertigte' Differenzierungen zulässt. Eine solche sachliche Differenzierung liegt dann vor, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen ('aus Unterschieden im Tatsächlichen') erfolgt (z.B. VfSlg. 2.088/1951, 10.492/1985, 13.178/1992; VfGH 26.6.2000, G7/00;

30.11.2000, G110/00). Das bedeutet eine Verpflichtung des Gesetzgebers, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen;

umgekehrt müssen wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich zu entsprechenden unterschiedlichen Regelungen führen

(VfSlg. 8.217/1977, 13.558/1993, 14.521/1996; VfGH 8.3.2000, G1/00;

Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht2 [1997] Anm. III.1 zu Art2 StGG).Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht2 [1997] Anmerkung römisch drei.1 zu Art2 StGG).

Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seiner neueren Judikatur ein den Gesetzgeber bindendes allgemeines Sachlichkeitsgebot angenommen (vgl. etwa VfSlg. 13.781/1994, 14.362/ 1995; VfGH 19.6.2000, G16/00). Eine derartige Sachlichkeitsprüfung zielt auf eine Bewertung der Relation des von einer Regelung erfassten Sachverhalts mit der vorgesehenen Rechtsfolge ab; es wird gefragt, ob das Verhältnis von Sachverhalt und Rechtsfolge auf einem 'vernünftigen' Grund beruht (vgl. dazu näher Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes, ÖZW 1991, 72; Mayer, Bundes-Verfassungsrecht, Anm. IV.1. zu Art2 StGG; Öhlinger, Verfassungsrecht4 (1999) Rz 765 ff.; Korinek, Gedanken zur Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, FS Melichar [1983] 39; Bernegger, Der (allgemeine) Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG) und das Diskriminierungsgebot gemäß Art14 EMRK, in: Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg.), Grund- und Menschenrechte in Österreich III (1997) 731 ff.). Im Rahmen des Sachlichkeitsgebotes ist eine gesetzliche Maßnahme dann zulässig, wenn die Ziele der Norm im öffentlichen Interesse gelegen sind, die Norm geeignet ist, diese Ziele zu erreichen, sie erforderlich und darüber hinaus adäquat ist (VfSlg. 12.492/1990). Die Eignung einer Regelung zur Zielerreichung im Sinne dieser Judikatur ist zu bejahen, wenn die Maßnahme zur Zielerreichung nicht absolut untauglich ist. Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seiner neueren Judikatur ein den Gesetzgeber bindendes allgemeines Sachlichkeitsgebot angenommen vergleiche etwa VfSlg. 13.781/1994, 14.362/ 1995; VfGH 19.6.2000, G16/00). Eine derartige Sachlichkeitsprüfung zielt auf eine Bewertung der Relation des von einer Regelung erfassten Sachverhalts mit der vorgesehenen Rechtsfolge ab; es wird gefragt, ob das Verhältnis von Sachverhalt und Rechtsfolge auf einem 'vernünftigen' Grund beruht vergleiche dazu näher Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes, ÖZW 1991, 72; Mayer, Bundes-Verfassungsrecht, Anmerkung römisch vier.1. zu Art2 StGG; Öhlinger, Verfassungsrecht4 (1999) Rz 765 ff.; Korinek, Gedanken zur Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, FS Melichar [1983] 39; Bernegger, Der (allgemeine) Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG) und das Diskriminierungsgebot gemäß Art14 EMRK, in: Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg.), Grund- und Menschenrechte in Österreich römisch drei (1997) 731 ff.). Im Rahmen des Sachlichkeitsgebotes ist eine gesetzliche Maßnahme dann zulässig, wenn die Ziele der Norm im öffentlichen Interesse gelegen sind, die Norm geeignet ist, diese Ziele zu erreichen, sie erforderlich und darüber hinaus adäquat ist (VfSlg. 12.492/1990). Die Eignung einer Regelung zur Zielerreichung im Sinne dieser Judikatur ist zu bejahen, wenn die Maßnahme zur Zielerreichung nicht absolut untauglich ist.

Die Antragsteller räumen ein, daß dem einfachen Gesetzgeber eine - freilich nicht unbegrenzte - rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zukommt. Rechtspolitische Erwägungen des Gesetzgebers unterliegen - außer, wie hier, im Falle eines Exzesses - nicht der Kontrolle durch den VfGH und sind insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgebot ableitbaren Maßstäben zu messen. Zur Frage, wann ein Exzedieren des Gesetzgebers vorliegt, hat der VfGH am Beispiel einer in rechtspolitischen Erwägungen gegründeten abgabenrechtlichen Differenzierung der verschiedenen Einkunftsarten im Erk. VfSlg. 6.533/1971 ausgeführt, daß ein Exzeß zB dann gegeben wäre, wenn durch die differenzierende Vorschrift ein anderes Grundrecht, etwa die Freiheit der Erwerbsausübung, im Wesen geschmälert würde (VfSlg. 9.583/1982). Ein Exzeß liegt demzufolge nach Auffassung der Antragsteller auch dann vor, wenn durch eine undifferenzierte Gleichbehandlung ein anderes Grundrecht in seinem Wesen geschmälert wird, wie das bei den angefochtenen Bestimmungen der Fall ist.

2. Die angefochtenen Bestimmungen wurden vom Gesetzgeber damit begründet, dass sich im Hinblick auf die Kontrollbefugnisse der Amtstierärzte die bisherige Regelung (die verpflichtende Übertragung der Kontrollbefugnisse) in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen habe, Interessenskonflikte, die zu Zweifel an der Unparteilichkeit von Behördenorganen führen können, auszuschließen.

Die Antragsteller anerkennen die Notwendigkeit einer funktionierenden und vertrauenerweckenden Fleischuntersuchung. Dem Argument des Gesetzgebers, die bisherige Regelung habe sich in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen, halten die Antragsteller entgegen, daß eine Eigenkontrolle auch schon nach der bisherigen Regelung nicht stattfand und 'Interessenskonflikte' aufgrund der Vorschrift des §7 AVG und §47 BDG (bzw. gleichlautender Bestimmungen in den Dienstpragmatiken der Länder) ebenfalls ausgeschlossen sind. Die Formulierung 'Zur Verhinderung von Interessenskonflikten, ...'

unterstellt ohne jede Substantiierung eine Neigung der betroffenen Amtstierärzte zu rechtswidrigem Verhalten, bzw. unterstellt das Argument, die bisherige Regelung habe sich in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen, ohne jede Begründung ein tatsächliches rechtswidriges Verhalten in der Vergangenheit.

Die einleitenden Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage lassen erkennen, daß die gegenständliche Novelle aufgrund der BSE-Krise in Europa erfolgte. Der Gesetzgeber bleibt aber jede Antwort auf die Frage schuldig, in welchem Zusammenhang die Amtstierärzte bzw. die Fleischuntersuchungstierärzte in Österreich mit der Verbreitung dieser Seuche in Europa stehen sollen. Die Antragsteller weisen darauf hin, daß es in Österreich eine 'BSE-Krise' nicht gibt und auch nicht gab. In diesem Zusammenhang sind die Antragsteller der Auffassung, daß der generelle Ausschluß der Amtstierärzte von der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kein geeignetes Mittel darstellt, Tierseuchen zu bekämpfen bzw. hintanzuhalten. Es ist vielmehr kontraproduktiv, auf dem Gebiet des Veterinärwesens besonders geschulte Organe mit langjähriger Berufserfahrung von solchen Untersuchungen auszuschließen.

Die neue Regelung (§6 Abs3 FleischUG in der angefochtenen Fassung) ist - nach Auffassung der Antragsteller - deswegen unsachlich, weil alle Amtstierärzte davon betroffen sind, auch solche, die keine Kontrollbefugnisse gem. §16 FleischUG und auch keine Revisionszuständigkeit gem. §28 Abs4 FleischUG haben. Ein Verbot ist nämlich nur insoweit gerechtfertigt, als sonst von ein und derselben Person die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Revision des Beschauurteils gemäß §28 Abs4 FleischUG durchgeführt würde. Demgegenüber wird aber innerhalb der 'Personengruppe' der Amtstierärzte hinsichtlich des Verbots der Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt nicht danach unterschieden, ob ein Amtstierarzt etwa überhaupt im Vollzugsbereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung tätig ist (und damit allenfalls, was aber dahingestellt bleiben kann, eine sachliche Rechtfertigung dafür bietet, daß ihm die Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt verwehrt bleibt) oder ob das nicht der Fall ist (und daher keinesfalls eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist).

Das betrifft zB Amtstierärzte, die in einer Zentralstelle tätig sind, oder hauptberuflich mit Dienstvertrag angestellte Grenztierärzte. Auch diese dürfen nicht zum Fleischuntersuchungstierarzt bestellt werden, obwohl weder die einen noch die anderen in irgendeinem Sprengel Kontrollbefugnisse nach §16 bzw. eine Revisionszuständigkeit nach §28 Abs4 FleischUG haben.

Diese Regelung ist daher im Sinne der oben angeführten Judikatur sachlich nicht gerechtfertigt bzw. exzessiv, weil ein Zweifel an der Unparteilichkeit eines Amtstierarztes, der nicht im Vollzugsbereich 'Fleischuntersuchung' tätig ist, nicht besteht, und auch eine Eigenkontrolle gar nicht stattfinden kann. Zugleich greifen die angefochtenen Bestimmungen auch in andere Grundrechte ein, nämlich in das der gleichen Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern und in das der Freiheit der Erwerbsausübung (siehe dazu die jeweils gesonderten Ausführungen unter B. und C.).

3. Ein generelles Verbot der Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt auch hinsichtlich jener Amtstierärzte, die tatsächlich im Vollzugsbereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung tätig sind, ist weiters inadäquat und daher nicht mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot vereinbar. Es wäre nämlich zur Herbeiführung der angestrebten Wirkung eine weit weniger drastische Gesetzesänderung ausreichend gewesen: Der Gesetzgeber geht zu Recht davon aus, daß Personen, denen Kontrollbefugnisse nach dem FleischUG zukommen, nicht gleichzeitig zum Fleischuntersuchungstierarzt bestellt werden sollen. Um dies zu erreichen, wäre eine Regelung ausreichend gewesen wonach Amtstierärzte, die zu Kontrollen gemäß §16 und §28 Abs4 FleischUG berufen sind, innerhalb ihres Amtssprengels nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden dürfen. Dies wäre ein geringerer Eingriff in bestehende Rechte gewesen, gleichzeitig wäre damit aber gewährleistet, daß sie in dieser Funktion nicht mehr von relativ eng mit ihnen zusammenarbeitenden Kollegen kontrolliert werden, sondern eben von den Kollegen des jeweils anderen Sprengels.

Die Antragsteller weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Verein der Amtstierärzte Steiermark bereits 1993 einen Beschluß gefasst hat, wonach Amtstierärzte in ihrem Amtssprengel (Verwaltungsbezirk), in welchem sie Kontrollfunktionen gemäß §16 FleischUG wahrzunehmen haben, nicht die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführen dürfen (...).

4. Auch ein Vergleich mit freiberuflich tätigen, niedergelassenen Tierärzten, die zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden, macht die Unsachlichkeit des generellen Verbotes der Bestellung von Amtstierärzten zu Fleischuntersuchungstierärzten deutlich: Es ist nämlich nicht einzusehen, warum in bezug auf die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Amtstierärzten vom Gesetzgeber ein genereller Interessenskonflikt angenommen, eine mögliche Befangenheit bei jenen Tierärzten, die Viehbestände betreuen und gleichzeitig Tiere ihrer Betreuungsbetriebe der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterziehen, hingegen offenbar für unmöglich gehalten wird.

5. Ebenfalls nicht vereinbar mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot bzw. dem Vertrauensschutz ist die mit Art2 Abs3 des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2001 gesetzlich angeordnete 'Aufhebung' bereits bestehender Bestellungen zum Fleischuntersuchungstierarzt spätestens mit Ablauf des 11. Juli 2002 bzw. mit der Bestellung zum Amtstierarzt. 5. Ebenfalls nicht vereinbar mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot bzw. dem Vertrauensschutz ist die mit Art2 Abs3 des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, gesetzlich angeordnete 'Aufhebung' bereits bestehender Bestellungen zum Fleischuntersuchungstierarzt spätestens mit Ablauf des 11. Juli 2002 bzw. mit der Bestellung zum Amtstierarzt.

Zum Zeitpunkt der Gesetzwerdung der gegenständlichen Änderung waren zahlreiche Amtstierärzte zum Fleischuntersuchungstierarzt rechtskräftig bestellt. Diese konnten von ihrem Recht auf Verbleib als Fleischuntersuchungstierarzt im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen ausgehen. Sie konnten ihre Lebensplanung, insbesondere ihre finanzielle Vorschau und Gebarung, nach den Bestimmungen, die vor der gegenständlichen Gesetzesänderung galten, ausrichten und davon ausgehen, weiterhin Entgelte aus der Fleischuntersuchung zu erzielen, sofern sich nicht ein im FleischUG aufgezählter Widerrufsgrund verwirklicht.

Das subjektive Recht aus der Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt umfaßt unter anderem das Recht auf Widerruf der Bestellung nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§6 Abs4 und Abs5 FleischUG; VwSlg. 14.613 A/1997). Art2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 bewirkt eine gesetzlich angeordnete, generelle Rechtskraftdurchbrechung materiell rechtskräftiger Bestellungsbescheide und damit eine direkte Betroffenheit der derzeit zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellten Amtstierärzte. Auch diese Bestimmung differenziert nicht innerhalb der betroffenen Personengruppe. Das subjektive Recht aus der Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt umfaßt unter anderem das Recht auf Widerruf der Bestellung nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§6 Abs4 und Abs5 FleischUG; VwSlg. 14.613 A/1997). Art2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, bewirkt eine gesetzlich angeordnete, generelle Rechtskraftdurchbrechung materiell rechtskräftiger Bestellungsbescheide und damit eine direkte Betroffenheit der derzeit zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellten Amtstierärzte. Auch diese Bestimmung differenziert nicht innerhalb der betroffenen Personengruppe.

Die materielle Rechtskraft der Bestellungsbescheide hindert den Gesetzgeber zwar nicht prinzipiell daran, in die daraus erwachsenden Rechte einzugreifen. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet, sodaß es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt aber auch zum Ausdruck, daß die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muß; ohne eine solche Rechtfertigung würde der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widersprechen (VfSlg. 11.665/1988).

Im Sinne der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Judikatur ist ein solcher Eingriff hinsichtlich Intensität und Kurzfristigkeit sorgfältig abzuwägen. Ein Eingriff in bestehende Rechtspositionen ist nur zulässig, wenn er geringfügig und langfristig absehbar erfolgt, sowie von sachlichen Erwägungen getragen ist. Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Judikatur weiters klar, daß auch nur pro futuro wirkende Eingriffe in bestehende Rechtspositionen verfassungswidrig sind, sofern es sich dabei um schwerwiegende und plötzliche Eingriffe in Rechtspositionen, auf deren Bestand die Betroffenen vertrauen durften, handelt (VfSlg. 11.309/1987).

Nicht jedes öffentliche Interesse vermag dabei jeden beliebigen Eingriff in bestehende Rechtspositionen zu rechtfertigen. Auch Eingriffe, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, können nicht die Minderung bestehender Rechte jedweder Art und jedweder Intensität sachlich begründen (VfSlg. 11.309/1987, 11.665/1988). Der Gesetzgeber ist selbst bei der Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, also verpflichtet, eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Ausmaß des Eingriffs in bestehende Rechtspositionen und dem Gewicht der öffentlichen Interessen, die die Einschränkung erzwingen.

Im Rahmen einer solchen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nach der Judikatur etwa zu beachten, daß der Gesetzgeber nicht plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreifen darf (VfSlg. 15.269/1998). Eine Regelung ist dann verfassungswidrig, wenn sie einen schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriff in erworbene Rechtspositionen vornimmt, auf deren Bestand die Rechtsunterworfenen berechtigterweise vertrauen durften (VfGH 27.09.2000, G59/00 ua.).

Die Antragsteller schließen sich der Ansicht an, daß keine Verfassungsvorschrift den Schutz 'wohlerworbener Rechte' gewährleistet. Nach weiterer Auffassung der Antragsteller ist es darüber hinaus unerheblich, ob es sich bei den aus der Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt entstehenden Rechten um 'wohlerworbene' solche handelt, jedenfalls handelt es sich dabei um subjektive Rechte (VwSlg. 14.613 A/1997).

Ein gesetzlicher Eingriff in diese Rechte ist nach Auffassung der Antragsteller und nach der ständigen Judikatur des VfGH nicht automatisch verfassungswidrig. Der durch die gegenständliche Novellierung vorgenommene Eingriff ist aber schwerwiegend, weil dadurch die betroffenen Amtstierärzte einen beträchtlichen Teil ihres Einkommens verlieren und ihnen auch keine Alternativen, dies zu kompensieren, offenstehen. Den betroffenen Amtstierärzten wird damit eine wichtige Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz entzogen. Der Eingriff ist auch plötzlich:

Da der Einkommensentfall von den meisten Betroffenen nicht kurzfristig kompensiert werden kann, bedarf es der Umstellung der gesamten Lebensplanung, und dafür ist ein einziges Jahr bei weitem nicht ausreichend.

Der Eingriff ist dazu noch unsachlich, die Antragsteller verweisen zu diesem Punkt auf die obenstehenden Ausführungen. Ein öffentliches Interesse von einer solchen Bedeutung, die die Intensität des Eingriffes rechtfertigen würde, besteht nach Auffassung der Antragsteller nicht, denn die Fleischuntersuchung hat bislang klaglos funktioniert. Auch die 'BSE-Krise' hat Österreich in Wahrheit nicht einmal tangiert, eben weil die Schlachttier- und Fleischuntersuchung schon seit vielen Jahren lückenlos und zur Zufriedenheit der Konsumenten durchgeführt wird.

Die Antragsteller verneinen also ein bestehende

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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