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L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LSicherheitsG Wr 1993;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. März 2007, Zl. UVS- 03/P/38/2796/2006-27, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wiener Landessicherheitsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Wiener Landessicherheitsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes, jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 35 Stunden) verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet:
Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich sei und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch keine öffentlichen Interessen entgegen stünden.
Zwar sind zwingende, gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechende öffentliche Interessen nicht zu ersehen. Der Beschwerdeführer hat aber durch keine konkreten Hinweise dargetan, im Hinblick auf welche Umstände für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben wäre (vgl. zur diesbezüglichen Konkretisierungspflicht den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Zwar sind zwingende, gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechende öffentliche Interessen nicht zu ersehen. Der Beschwerdeführer hat aber durch keine konkreten Hinweise dargetan, im Hinblick auf welche Umstände für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben wäre vergleiche zur diesbezüglichen Konkretisierungspflicht den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 27. August 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007090063.A00Im RIS seit
02.10.2007