TE Vwgh Beschluss 2007/8/27 AW 2007/09/0063

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Veröffentlicht am 27.08.2007
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Index

L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Wien;
L40209 Sicherheitspolizei Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

LSicherheitsG Wr 1993;
SPG 1991;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. März 2007, Zl. UVS- 03/P/38/2796/2006-27, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wiener Landessicherheitsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Wiener Landessicherheitsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes, jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 35 Stunden) verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

"(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich sei und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch keine öffentlichen Interessen entgegen stünden.

Zwar sind zwingende, gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechende öffentliche Interessen nicht zu ersehen. Der Beschwerdeführer hat aber durch keine konkreten Hinweise dargetan, im Hinblick auf welche Umstände für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben wäre (vgl. zur diesbezüglichen Konkretisierungspflicht den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 27. August 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007090063.A00

Im RIS seit

02.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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