TE Vwgh Erkenntnis 2007/8/28 2007/17/0113

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Veröffentlicht am 28.08.2007
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §25 Abs2;
StVO 1960 §48 Abs4;
  1. StVO 1960 § 25 heute
  2. StVO 1960 § 25 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 25 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 25 gültig von 01.03.1989 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  5. StVO 1960 § 25 gültig von 01.05.1986 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 48 heute
  2. StVO 1960 § 48 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 48 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 48 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 48 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 48 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 48 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 48 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 48 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 48 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. April 2007, Zl. UVS-05/K/11/2947/2007-1, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes (mitbeteiligte Partei: VK in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Februar 2007 wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einer Übertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, für schuldig befunden und hiefür bestraft, wogegen diese Berufung erhob.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde das von ihr angefochtene Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein. Auf Grund der von der belangten Behörde eingeholten "fotografischen Dokumentation der Beschilderung der verfahrensgegenständlichen Tatörtlichkeit" sei ersichtlich, dass das Ende des vorliegenden Zonenbereichs an einer Anbringungsvorrichtung angebracht sei, auf welcher bereits drei andere Straßenverkehrszeichen angebracht seien. So befinde sich ein Straßenverkehrszeichen nach § 50 Z 11 StVO mit der Zusatzbezeichnung "20 m" auf derselben Standsäule mit einem Gefahrenzeichen nach § 50 Z 16 StVO mit der Zusatzbezeichnung für Radfahrer und dem Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13a StVO mit der Zusatzbezeichnung "von 7-18h, ausgenommen 5 Taxi, Ende", neben der verfahrensgegenständlichen Markierung des Endes des größeren Zonenbereiches der verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Kurzparkzone. Da somit bereits drei Straßenverkehrszeichen im Verband mit dem zusätzlichen (vierten) betreffend das Ende der verfahrensgegenständlichen Kurzparkzonenkennzeichnung, "angebracht" seien, liege keine gültige Kennzeichnung des zu beurteilenden Zonenbereiches vor. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde das von ihr angefochtene Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein. Auf Grund der von der belangten Behörde eingeholten "fotografischen Dokumentation der Beschilderung der verfahrensgegenständlichen Tatörtlichkeit" sei ersichtlich, dass das Ende des vorliegenden Zonenbereichs an einer Anbringungsvorrichtung angebracht sei, auf welcher bereits drei andere Straßenverkehrszeichen angebracht seien. So befinde sich ein Straßenverkehrszeichen nach Paragraph 50, Ziffer 11, StVO mit der Zusatzbezeichnung "20 m" auf derselben Standsäule mit einem Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Ziffer 16, StVO mit der Zusatzbezeichnung für Radfahrer und dem Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 a, StVO mit der Zusatzbezeichnung "von 7-18h, ausgenommen 5 Taxi, Ende", neben der verfahrensgegenständlichen Markierung des Endes des größeren Zonenbereiches der verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Kurzparkzone. Da somit bereits drei Straßenverkehrszeichen im Verband mit dem zusätzlichen (vierten) betreffend das Ende der verfahrensgegenständlichen Kurzparkzonenkennzeichnung, "angebracht" seien, liege keine gültige Kennzeichnung des zu beurteilenden Zonenbereiches vor.

Dagegen wendet sich die erkennbar auf § 14a des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 53/1990, gestützte Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien. Dagegen wendet sich die erkennbar auf Paragraph 14 a, des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 53/1990, gestützte Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Der Mitbeteiligte hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

§ 48 Abs. 4 StVO sieht vor, dass auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger u.dgl.) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden dürfen; dies gilt aber nicht für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4 StVO, für die Anbringung der Hinweiszeichen "Wegweiser" sowie für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht. Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl. auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt - unbeschadet der §§ 31 Abs. 2 und 53 Abs. 1 Z 17a StVO - nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (§ 44 Abs. 1 StVO). Paragraph 48, Absatz 4, StVO sieht vor, dass auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger u.dgl.) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden dürfen; dies gilt aber nicht für eine Kundmachung nach Paragraph 25, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 4, StVO, für die Anbringung der Hinweiszeichen "Wegweiser" sowie für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht. Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl. auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt - unbeschadet der Paragraphen 31, Absatz 2, und 53 Absatz eins, Ziffer 17 a, StVO - nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (Paragraph 44, Absatz eins, StVO).

Unstrittig ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass die Kundmachung über das Ende der gebührenpflichtigen Kurzparkzone unter die in § 48 Abs. 4 StVO genannte Ausnahme (§ 25 Abs. 2 StVO) fällt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1992, Zl. 88/17/0139). Unstrittig ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass die Kundmachung über das Ende der gebührenpflichtigen Kurzparkzone unter die in Paragraph 48, Absatz 4, StVO genannte Ausnahme (Paragraph 25, Absatz 2, StVO) fällt vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1992, Zl. 88/17/0139).

Die belangte Behörde bezieht demzufolge das Straßenverkehrszeichen nach § 50 Z 11 StVO in ihre Überlegungen im angefochtenen Bescheid mit ein. Dabei verkennt sie jedoch - worauf die beschwerdeführende Partei zutreffend verweist -, dass sich dieses zuletzt genannte Straßenverkehrszeichen auf einer eigenen Standsäule, wenn auch in relativer Nähe zu der anderen Anbringungsvorrichtung der hier genannten Straßenverkehrszeichen befindet. Damit aber ist das Straßenverkehrszeichen nach § 50 Z 11 StVO (samt Zusatzbezeichnung) in die Zählung nach § 48 Abs. 4 StVO nicht miteinzubeziehen. Dass das für das Verwaltungsstrafverfahren maßgebliche Straßenverkehrszeichen betreffend das Ende der gebührenpflichtigen Kurzparkzone für die Lenker herannahender Fahrzeuge nicht leicht und rechtzeitig erkannt werden hätte können, ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde bezieht demzufolge das Straßenverkehrszeichen nach Paragraph 50, Ziffer 11, StVO in ihre Überlegungen im angefochtenen Bescheid mit ein. Dabei verkennt sie jedoch - worauf die beschwerdeführende Partei zutreffend verweist -, dass sich dieses zuletzt genannte Straßenverkehrszeichen auf einer eigenen Standsäule, wenn auch in relativer Nähe zu der anderen Anbringungsvorrichtung der hier genannten Straßenverkehrszeichen befindet. Damit aber ist das Straßenverkehrszeichen nach Paragraph 50, Ziffer 11, StVO (samt Zusatzbezeichnung) in die Zählung nach Paragraph 48, Absatz 4, StVO nicht miteinzubeziehen. Dass das für das Verwaltungsstrafverfahren maßgebliche Straßenverkehrszeichen betreffend das Ende der gebührenpflichtigen Kurzparkzone für die Lenker herannahender Fahrzeuge nicht leicht und rechtzeitig erkannt werden hätte können, ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht zu entnehmen.

Da die belangte Behörde offenbar von der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht betreffend die Hinzurechnung des Straßenverkehrszeichens nach § 50 Z 11 StVO zu den auf der Standsäule mit demjenigen über das Ende des Kurzparkzonenbereiches ausging, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Da die belangte Behörde offenbar von der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht betreffend die Hinzurechnung des Straßenverkehrszeichens nach Paragraph 50, Ziffer 11, StVO zu den auf der Standsäule mit demjenigen über das Ende des Kurzparkzonenbereiches ausging, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 28. August 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170113.X00

Im RIS seit

26.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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