TE Vwgh Erkenntnis 2007/8/28 2007/17/0095

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Veröffentlicht am 28.08.2007
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich;

Norm

KanalgebührenO Taufkirchen an der Pram 1986;
LAO OÖ 1996 §3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der CS in S, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in 4707 Schlüßlberg, Marktplatz 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. März 2007, Zl. Gem- 524594/2-2007-Sa/Re, betreffend Kanalanschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Taufkirchen an der Pram, 4775 Taufkirchen an der Pram Nr. 100), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. April 2006 des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wurde der Beschwerdeführerin Kanalanschlussgebühr nach den §§ 1 und 4 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde für das Grundstück Nr. 476/1, KG S, vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und brachte darin insbesondere vor, dass sie das Grundstück mit Schenkungsvertrag vom 13. Oktober 2004 ihrem Adoptivsohn ins Eigentum übertragen habe.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab. Über Vorstellung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abwies.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Taufkirchen an der Pram für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz eine Kanalanschlussgebühr zu erheben sei. Gemäß § 4 der genannten Verordnung werde mit dem Anschluss eines Grundstückes an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz die Kanalanschlussgebühr fällig. Gebührenpflichtig sei der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Nach dem Grundsatz der im Abgabenrecht geltenden Zeitbezogenheit sei immer jene Person Abgabenschuldner, welche im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes Eigentümer des Grundstückes sei. Nach den Erhebungen des Gemeinderates sei der Tatbestand der Anschlussherstellung durch die Fa. A & M am 8. Oktober 2004 verwirklicht worden. Es sei überdies unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt (noch) Liegenschaftseigentümerin des betroffenen Grundstückes gewesen sei. Der Einwand, dass nun der Adoptivsohn der Beschwerdeführerin Grundeigentümer sei, sei daher unerheblich. Betreffend die Höhe der Gebührenvorschreibung sei in keiner Phase des Verfahrens etwas vorgebracht worden. Die Vorstellung sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beweiswürdigung der Gemeindebehörden bzw. der belangten Behörde. Das Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Schlussfolgerungen aus den im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Urkunden betreffend die Herstellung des Hauskanalanschlusses am 8. Oktober 2004 in Zweifel zu ziehen. Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen.

Soweit in der Beschwerde weitwendig eine Verletzung einer behaupteten Verpflichtung der Abgabenbehörden, die Absicht einer Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr "kundzutun" darzulegen versucht wird, genügt der Hinweis, dass eine derartige Verpflichtung weder den maßgeblichen Abgabenvorschriften noch der im Beschwerdefall (im Gegensatz zu der in der Beschwerde genannten Vorschrift des § 37 AVG) anwendbaren Oberösterreichischen Landesabgabenordnung zu entnehmen ist.

Die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Gehör vorgetragenen Umstände, dass ein und derselbe Rechtsanwalt sowohl den Erwerb der Liegenschaft im Jahre 2001 sowie den Schenkungsvertrag der Beschwerdeführerin an ihren Sohn gestaltet habe, sind im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unbeachtlich.

Auch mit den unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgetragenen Ausführungen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Wie in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt wird, ist gemäß § 1 der Verordnung der Gemeinde Taufkirchen an der Pram vom 22. August 1986 die Anschlussgebühr dem Eigentümer der Liegenschaft vorzuschreiben. Wie bereits die Gemeindebehörden und auch die belangte Behörde zutreffend ausgeführt haben, ist nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften davon auszugehen, dass die Abgabe dem Eigentümer der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes vorzuschreiben ist. Fragen einer Sachhaftung oder einer persönlichen Haftung von Voreigentümern sind daher im Beschwerdefall nicht von Belang.

Gleiches gilt für den Umstand, ob und in welcher Form dem Abgabepflichtigen die wasserrechtliche Grundlage für die Errichtung jenes Kanals zur Kenntnis gebracht wurde, an welchen die Liegenschaft angeschlossen wurde.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit in ihren Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. August 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170095.X00

Im RIS seit

26.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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