TE Vwgh Beschluss 2007/8/30 2006/21/0032

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §70 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §61 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Jänner 2006, Zl. VwSen-400758/4/WEI/An, betreffend Wiederaufnahme eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: BH) vom 8. August 2005 wurde gegen den sich damals in der Justizanstalt Suben in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer, einen marokkanischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FrG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung "mit Wirkung ab Beendigung der gerichtlichen Haft" angeordnet (Spruchpunkt II.). Die Schubhaft wurde im Anschluss an die Gerichtshaft ab 12. August 2005 bis zur Entlassung des Beschwerdeführers am 23. August 2005 vollzogen.

Am 25. August 2005 erhob der Beschwerdeführer an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Oberösterreich (UVS) eine Schubhaftbeschwerde, die mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der UVS (unter anderem) aus, er habe nur zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine mittelbare Tatbestandswirkung erzeugende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht sei. Da der gegen das Aufenthaltsverbot eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, habe im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestanden. Daran sei die belangte Behörde gebunden. Im Übrigen ging der UVS mit näherer Begründung von der Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers aus; dies rechtfertige jedenfalls die Verhängung der Schubhaft.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. Oktober 2005 wurde der gegen Spruchpunkt I. des eingangs erwähnten Bescheides der BH vom 8. August 2005 erhobenen Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und der erstinstanzliche Aufenthaltsverbotsbescheid wegen Unzuständigkeit der BH behoben.

Darauf gründete der Beschwerdeführer den am 2. Jänner 2006 eingebrachten, auf § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des Schubhaftbeschwerdeverfahrens, der mit Bescheid des UVS vom 10. Jänner 2006 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, zu Zl. 2006/21/0032, protokollierte Beschwerde, die nunmehr gegenstandslos geworden ist. Der im Schubhaftbeschwerdeverfahren ergangene Bescheid des UVS vom 6. Oktober 2005 wurde nämlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2006/21/0107, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit ist im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben worden wäre, weshalb in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen wurde, für gegenstandslos geworden zu erklären war. Das Verfahren war daher - wegen des inhaltlichen Zusammenhangs mit dem genannten Beschwerdeverfahren in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2006, Zl. 2005/20/0451, mit weiteren Nachweisen).

Der in diesem Fall nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffenden Kostenentscheidung liegt die Einschätzung zugrunde, dass die Beschwerde bei einer inhaltlichen Behandlung nicht erfolgreich gewesen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0434).

Wien, am 30. August 2007

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210032.X00

Im RIS seit

14.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten