TE Vwgh Beschluss 2007/8/30 2007/21/0192

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrPolG 2005 §46 Abs3;
FrPolG 2005 §50;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. Katharina Huber-Medek, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Februar 2007, Zl. III- 809829/FrB/07, betreffend Versagung eines Abschiebungsaufschubes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und dem Vorbringen in der Beschwerde steht - in Übereinstimmung mit dem Inhalt der vom Gerichtshof beigeschafften Verwaltungsakten - fest, dass gegen den seit Mitte April 1994 in Österreich befindlichen Beschwerdeführer, einen somalischen Staatsangehörigen, mit rechtskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 1994 ein durchsetzbares unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Die Abschiebung konnte in der Folge - aus verschiedenen Gründen - nicht vollzogen werden. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2002 wurde ihm erstmals ein Abschiebungsaufschub gewährt, der zuletzt bis 1. Februar 2006 befristet war.

Am 10. Jänner 2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Abschiebungsaufschubes, den er einerseits mit seiner Integration in Österreich und den hier bestehenden familiären Bindungen, andererseits (in einer ergänzenden Äußerung) auch mit dem Krieg in seinem Heimatland begründete.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) diesen Antrag "gemäß § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG)" ab, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Bestehen einer für ihn bei einer Rückkehr nach Somalia gegebenen aktuellen Bedrohungssituation zu allgemein sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende, am 25. Mai 2007 zur Post gegebene Beschwerde, welche aus folgenden Gründen unzulässig ist:

Gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz FPG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 50 FPG) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.

Der Verwaltungsgerichtshof nahm in seiner ständigen Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG an, dass die dort genannte einjährige Frist nicht erst mit der Erlassung des Bescheides, sondern bereits mit dem Einlangen des Antrages bei der Behörde beginnt (vgl. den Beschluss vom 9. September 1999, Zl. 98/21/0332, der an den zur wortgleichen Regelung des § 36 Abs. 2 erster Satz des Fremdengesetzes BGBl. Nr. 838/1992 ergangenen Beschluss eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1997, Zl. 96/21/0377, Slg. Nr. 14.711/A, anknüpft). An dieser Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof auch für die nunmehr geltende, insoweit inhaltlich unveränderte Rechtslage fest, zumal sich auch der Gesetzgeber des FPG nicht zu einer legistischen Reaktion auf diese Judikaturlinie veranlasst sah.

Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer den Antrag am 10. Jänner 2006 ein, er war aber noch bis zum 1. Februar 2006 im Besitz eines Abschiebungsaufschubes. Die Frist des § 46 Abs. 3 FPG kann sich nur auf einen Zeitraum beziehen, in welchem eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot vollstreckbar ist. Im gegenständlichen Fall hat diese Frist daher mit 2. Februar 2006 begonnen. Es war somit bereits im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde (25. Mai 2007) der Zeitraum eines Jahres abgelaufen, auf den sich die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes nach der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes höchstens beziehen kann. Daher würde auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht mehr verändern können.

Der Beschwerde mangelt somit das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen auch den zu § 36 Abs. 2 des Fremdengesetzes BGBl. Nr. 838/1992 ergangenen und einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden hg. Beschluss vom 21. Februar 1996, Zl. 96/21/0014).

Festgehalten wird, dass - insbesondere vor dem Hintergrund der (in der Beschwerde angesprochenen) notorischen Entwicklung der Lage in Somalia seit Anfang 2006 - dieser Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde weder von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 FPG von einer Abschiebung abzusehen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 3 FPG von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch den Beschwerdeführer daran hindert, einen auf diese Gesetzesstelle gestützten neuerlichen Antrag einzubringen.

Wien, am 30. August 2007

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210192.X00

Im RIS seit

14.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten